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Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 11. September 2025, G310 2307447-1/7E, wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), sowie gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt worden war (Spruchpunkt IV), abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 11. September 2025, G310 2307447-1/7E, wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), sowie gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt worden war (Spruchpunkt römisch vier), abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2026, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 10. Jänner 2026, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2025/17/0135 protokolliert.
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Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 21. Jänner 2026, erhob die Revisionswerberin, vertreten durch einen weiteren Parteienvertreter, die verfahrensgegenständliche Revision.
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Die hier gegenständliche in derselben Rechtssache zweite, später erhobene Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die hier gegenständliche in derselben Rechtssache zweite, später erhobene Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2026