TE Vwgh Beschluss 2026/2/9 Ra 2025/20/0550

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Veröffentlicht am 09.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0551
Ra 2025/20/0552
Ra 2025/20/0553

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der S B, 2. des K B, 3. des J B, und 4. der R B, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 11. Juli 2025, 1. L501 2272981-2/5E, 2. L501 2272976-2/5E, 3. L501 2272972-2/5E und 4. L501 2272979-2/5E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und gehören der Volksgruppe der Kurden an. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern des im Jahr 2009 geborenen Drittrevisionswerbers sowie der im Jahr 2014 geborenen Viertrevisionswerberin. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. Juni 2022 (Erstrevisionswerberin und die Kinder) und am 19. Jänner 2023 (Zweitrevisionswerber) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die in der Folge im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurden. Auch die Erhebung von Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts blieb erfolglos.
2
Am 22. März 2024 stellten die Revisionswerber, die sich weiterhin im Bundesgebiet aufhielten, weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Asylverfahren wurden nicht zugelassen.
3
Mit Bescheiden je vom 4. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Folgeanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und gewährte keine Frist für deren freiwillige Ausreise.Mit Bescheiden je vom 4. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Folgeanträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und gewährte keine Frist für deren freiwillige Ausreise.
4
Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt A) I.] und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt A) römisch eins.] und die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
5
Begründend kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die revisionswerbenden Parteien ihr Vorbringen auf dieselben Umstände stützen, über die bereits in den ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Dem in den Folgeverfahren zusätzlich erstatteten Vorbringen fehle es überdies an einem glaubhaften Kern.
6
Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 16. September 2025, E 2608-2611/2025-9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7
In der Folge brachten die revisionswerbenden Parteien beim Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2025 ein. Diese Anträge wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen je vom 14. November 2025 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen. Daraufhin wurden die gegenständlichen Revisionen, verbunden mit neuerlichen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, eingebracht.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.7.2025, Ra 2025/20/0306, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 23.7.2025, Ra 2025/20/0306, mwN).
12
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
13
Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0756, 0757, mwN).Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0756, 0757, mwN).
14
In diesem Zusammenhang bringen die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revisionen - unter Verweis auf das Verfahren zur Wiederaufnahme nach der StPO und unter Zitierung von Judikatur des Obersten Gerichtshofes - vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die vorgebrachten neuen Tatsachen nicht geprüft, sondern pauschal als „nicht relevant“ verworfen. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht ohne Darstellung des vorgetragenen anspruchsbegründenden neuen Sachverhalts und ohne Gegenüberstellung mit dem Antragsinhalt des ersten Antrags das Vorliegen „von entschiedener Sache“ nicht ausreichend begründet, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem „Prozessstoff“ nicht auseinandergesetzt habe.
15
Mit diesem Vorbringen übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Seiten 7 bis 16 der angefochtenen Erkenntnisse den Inhalt der jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz und den Verfahrensgang der ersten Verfahren samt Inhalt der Entscheidungen ausführlich darstellte. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen zu einer letztlich nicht angenommenen Sachverhaltsänderung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Revisionen genannten Urkunden, dar.
16
Mit der bloß pauschal gehaltenen Rüge der nicht hinreichenden Berücksichtigung diverser Beweismittel zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (vgl. zum Maßstab im Revisionsverfahren bei der Prüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0682, mwN).Mit der bloß pauschal gehaltenen Rüge der nicht hinreichenden Berücksichtigung diverser Beweismittel zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre vergleiche , zum Maßstab im Revisionsverfahren bei der Prüfung der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0682, mwN).
17
Abgesehen davon lässt der allgemeine Vorwurf der revisionswerbenden Parteien, wonach ein Begründungsmangel vorliege, eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung vermissen (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).Abgesehen davon lässt der allgemeine Vorwurf der revisionswerbenden Parteien, wonach ein Begründungsmangel vorliege, eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung vermissen vergleiche , zur Notwendigkeit einer solchen VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).
18
Schließlich beanstanden die revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Es gelingt ihnen jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren ergangene zurückweisende Entscheidungen ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. dazu VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Schließlich beanstanden die revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Es gelingt ihnen jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren ergangene zurückweisende Entscheidungen ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre vergleiche , dazu VwGH 24.4.2024, Ra 2023/20/0546, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
19
Soweit in den Revisionen darauf Bezug genommen wird, dass auch die Erlassung von Rückkehrentscheidungen es notwendig gemacht hätte, sich einen persönlichen Eindruck der revisionswerbenden Parteien zu verschaffen, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Integrationsschritte samt den Anknüpfungspunkten in Österreich als wahr unterstellt und der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Inwieweit dennoch das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien, wann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre (vgl. im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379, mwN), wird in den Revisionen nicht aufgezeigt.Soweit in den Revisionen darauf Bezug genommen wird, dass auch die Erlassung von Rückkehrentscheidungen es notwendig gemacht hätte, sich einen persönlichen Eindruck der revisionswerbenden Parteien zu verschaffen, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Integrationsschritte samt den Anknüpfungspunkten in Österreich als wahr unterstellt und der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Inwieweit dennoch das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien, wann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre vergleiche , im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 23.11.2021, Ra 2021/20/0379, mwN), wird in den Revisionen nicht aufgezeigt.
20
In den Revisionen wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200550.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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