1
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 sprach die belangte Behörde im Grunde des „§ 13 Abs. 1 und 3 Schulpflichtgesetz 1985“ aus, der Besuch der im Ausland gelegenen Schule,,Abeka Academy“ durch den Sohn der Erstrevisionswerberin (den nunmehrigen Zweitrevisionswerber) werde untersagt. Der Zweitrevisionswerber habe die Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 sprach die belangte Behörde im Grunde des „§ 13 Absatz eins, und 3 Schulpflichtgesetz 1985“ aus, der Besuch der im Ausland gelegenen Schule,,Abeka Academy“ durch den Sohn der Erstrevisionswerberin (den nunmehrigen Zweitrevisionswerber) werde untersagt. Der Zweitrevisionswerber habe die Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 durch den Besuch einer öffentlichen Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der minderjährige Zweitrevisionswerber - ein rumänischer Staatsangehöriger, der dauernd in Österreich aufhältig sei - sei gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in Österreich schulpflichtig, habe jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 weder eine österreichische Schule iSd § 5 SchPflG besucht noch sei ein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden. Bei der „Abeka Academy“ handle es sich um eine „Online-Schule“, durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht (mit näherer Begründung) nicht erfüllt werde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der minderjährige Zweitrevisionswerber - ein rumänischer Staatsangehöriger, der dauernd in Österreich aufhältig sei - sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in Österreich schulpflichtig, habe jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 weder eine österreichische Schule iSd Paragraph 5, SchPflG besucht noch sei ein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden. Bei der „Abeka Academy“ handle es sich um eine „Online-Schule“, durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht (mit näherer Begründung) nicht erfüllt werde.
3
Dagegen erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass sich „die Hauptwohnung“ des Zweitrevisionswerbers in den Vereinigten Staaten von Amerika befinde. Die allgemeine Schulpflicht in Österreich gelte nur für Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhielten, was auf den Zweitrevisionswerber nicht zutreffe.
4
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht forderte dieses die Erstrevisionswerberin mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 zur Vorlage von Unterlagen zum Beleg dafür auf, dass der Zeitrevisionswerber nicht mehr dauernd in Österreich aufhältig sei und auch nicht beabsichtige, nach Österreich zurückzukehren. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29. Oktober 2025, demzufolge der Zweitrevisionswerber in Österreich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und der Vermerk „Verzogen nach Vereinigte Staaten“ enthalten war.
5
Die Erstrevisionswerberin hielt in einer Stellungnahme vom 5. November 2025 unter anderem fest, der Zweitrevisionswerber habe im Schuljahr 2024/25 die „Abeka School“ absolviert und werde an derselben Schule weiterlernen. Er wolle später in den Vereinigten Staaten, an der Flugschule in San Diego, studieren. Um seine Englischkenntnisse zu verbessern, habe er sich entschieden, „dort früher mit der Schule zu beginnen“. Zum vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Nachweis der mangelnden Rückkehrabsicht des Zweitrevisionswerbers führte die Erstrevisionswerberin aus, dies erscheine ihr „nicht in Ordnung, da Österreich ein freies Land ist und unser Sohn, der einen Nebenwohnsitz in Österreich hat, jederzeit kommen und bei uns bleiben darf, wann immer er möchte“. Die Eltern hätten ihren Sohn in seiner Entscheidung unterstützt, weil sie ebenfalls die Absicht hätten, dauerhaft in die Vereinigten Staaten umzuziehen, sobald sie dort das Aufenthaltsrecht erhalten würden. Vor 13 Jahren habe die in den Vereinigten Staaten lebende Familie der Erstrevisionswerberin „die Unterlagen zur Familienzusammenführung“ eingereicht, „die Antwort [könne] jederzeit kommen“.
6
Die belangte Behörde ging im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 11. November 2025 davon aus, dass eine Rückkehrabsicht des Zweitrevisionswerbers unter anderem deswegen gegeben sei, weil die Erstrevisionswerberin - mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich - ihrer Erziehungsverpflichtung ansonsten nicht nachkommen könne.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, die „Abeka Academy“ sei ein US-amerikanisches, christlich-konservatives Homeschooling-Programm. Es biete voraufgezeichnete Videounterrichtsstunden sowie Lehrbücher und Arbeitshefte. Der Zweitrevisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, habe im Schuljahr 2024/2025 weder eine öffentliche Pflichtschule noch eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht. Vor Ende des Unterrichtsjahres 2024/2025 habe er keine Externistenprüfung absolviert.Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, die „Abeka Academy“ sei ein US-amerikanisches, christlich-konservatives Homeschooling-Programm. Es biete voraufgezeichnete Videounterrichtsstunden sowie Lehrbücher und Arbeitshefte. Der Zweitrevisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, habe im Schuljahr 2024 aus 2025, weder eine öffentliche Pflichtschule noch eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht. Vor Ende des Unterrichtsjahres 2024 aus 2025, habe er keine Externistenprüfung absolviert.
9
Für das Schuljahr 2025/2026 sei der Zweitrevisionswerber zwar an einer näher genannten österreichischen Mittelschule angemeldet, jedoch mit E-Mail vom 10. September 2025 mit der Begründung „Homeschooling“ wieder abgemeldet worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Zweitrevisionswerber an keiner österreichischen Schule angemeldet.Für das Schuljahr 2025 aus 2026, sei der Zweitrevisionswerber zwar an einer näher genannten österreichischen Mittelschule angemeldet, jedoch mit E-Mail vom 10. September 2025 mit der Begründung „Homeschooling“ wieder abgemeldet worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Zweitrevisionswerber an keiner österreichischen Schule angemeldet.
10
Von 16. September 2024 bis 16. September 2025 habe der Zweitrevisionswerber an Fernunterricht in Form der „Online-Schule ‚Abeka Academy‘“ teilgenommen und plane, sich ab 1. Dezember 2025 erneut dort einzuschreiben.
11
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung des dauerhaften Aufenthalts des Zweitrevisionswerbers in Österreich aus, dieser ergebe sich daraus, dass er bloß Fernunterricht in Form der „Online-Schule ‚Abeka Academy‘“ besucht habe. Daran ändere auch die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister nichts, denn selbst für den Fall, dass sich der Zweitrevisionswerber aktuell in den Vereinigten Staaten aufhalten sollte, habe die Erstrevisionswerberin „klar dargelegt, dass er jederzeit zurückkehren würde“. Damit bestehe jedenfalls eine Rückkehrabsicht des Zweitrevisionswerbers.
12
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Zweitrevisionswerber halte sich, „insbesondere aufgrund seiner Rückkehrabsicht“, dauernd in Österreich auf und sei damit in Österreich schulpflichtig. Die Teilnahme am Fernunterricht der „Online-Schule ‚Abeka Academy‘“ sei nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ iSd § 13 Abs. 2 SchPflG zu qualifizieren, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Zweitrevisionswerber halte sich, „insbesondere aufgrund seiner Rückkehrabsicht“, dauernd in Österreich auf und sei damit in Österreich schulpflichtig. Die Teilnahme am Fernunterricht der „Online-Schule ‚Abeka Academy‘“ sei nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ iSd Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG zu qualifizieren, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
13
Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis u.a. auf § 24 Abs. 4 VwGVG) damit, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lasse und das Schulrecht weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst sei.Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis u.a. auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) damit, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lasse und das Schulrecht weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst sei.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit einem Antrag auf Kostenersatz.
15
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
16
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem (unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung) eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe unrichtig einen dauerhaften Aufenthalt des Zweitrevisionswerbers in Österreich angenommen, obwohl in der Beschwerde dargelegt worden sei, dass sich seine „Hauptwohnung“ in den Vereinigten Staaten befinde. Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, wäre das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einvernahme der revisionswerbenden Parteien zum Ergebnis gelangt, dass der Zweitrevisionswerber seinen dauerhaften Aufenthalt in den Vereinigten Staaten habe und dort bei seiner Tante mit „amerikanischer Staatsbürgerschaft“ (der Schwester der Erstrevisionswerberin) und seiner Großmutter (der Mutter der Erstrevisionswerberin) an einer näher genannten Adresse wohne sowie auch keine Rückkehrabsicht nach Österreich habe.
17
Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
18
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
19
Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN). Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der „Abeka Academy“ um ein Fernlerninstitut, sodass vorliegend kein Fall des § 13 Abs. 2 SchPflG (Besuch von im Ausland gelegenen Schulen) gegeben ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist vergleiche , VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0123, mwN). Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der „Abeka Academy“ um ein Fernlerninstitut, sodass vorliegend kein Fall des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG (Besuch von im Ausland gelegenen Schulen) gegeben ist. 20
Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, mwN).Begibt sich ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist vergleiche , VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, mwN). 21
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
22
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. etwa VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0077, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird vergleiche , etwa VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0077, mwN). 23
Die Erstrevisionswerberin beantragte in der Beschwerde zwar keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete mit dem Vorbringen zum Hauptwohnsitz des Zweitrevisionswerbers in den Vereinigten Staaten jedoch ein (aufgrund der vorstehenden Ausführungen für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen.
24
Schon vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 15.7.2024, Ra 2021/10/0059, mwN).Schon vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt vergleiche , VwGH 15.7.2024, Ra 2021/10/0059, mwN).
25
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
26
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
27
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Februar 2026