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Die mitbeteiligte Partei suchte am 20. November 2023 gemäß § 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung für Wien um den Gesamtabbruch eines näher bezeichneten Gebäudes wegen wirtschaftlicher Abbruchreife an.Die mitbeteiligte Partei suchte am 20. November 2023 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, der Bauordnung für Wien um den Gesamtabbruch eines näher bezeichneten Gebäudes wegen wirtschaftlicher Abbruchreife an.
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Die Zurückweisung des Ansuchens mit Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 26. September 2024 wurde vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos behoben.
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Der Amtsrevisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Amtsrevisionswerber mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 mit, dass nunmehr eine Abbruchbewilligung erteilt worden sei.
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Vor diesem Hintergrund wurde dem Amtsrevisionswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Revision Stellung zu nehmen.
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In seiner Stellungnahme teilte der Amtsrevisionswerber mit, dass er insofern klaglos gestellt sei, als nach der in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Abbruchbewilligung nunmehr das Verfahren abgeschlossen sei. Ungeachtet dessen bestehe seitens des Amtsrevisionswerbers wegen mehrerer weiterer anhängiger Verfahren zur Erteilung von Abbruchbewilligungen weiterhin ein maßgebliches Interesse an einem grundsätzlichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes über die in der vorliegenden Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz im konkreten Revisionsfall mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso für eine Amtsrevision Gültigkeit und gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zu allem VwGH 27.6.2025, Ra 2024/06/0049, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz im konkreten Revisionsfall mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso für eine Amtsrevision Gültigkeit und gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche , zu allem VwGH 27.6.2025, Ra 2024/06/0049, mwN). 10
Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die vorliegende Amtsrevision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 9. Februar 2026