TE Vwgh Beschluss 2026/2/10 Ra 2025/11/0206

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Veröffentlicht am 10.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des W F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025, LVwG-2025/17/1421-7, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2025 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2025 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber habe aufgrund eines Vorfalls vom 17. Dezember 2024 eine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) verwirklicht. Diesbezüglich liege im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 abgewiesen worden sei, eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vor. Insofern bestehe Bindungswirkung. Ausgehend davon sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz FSG zu entziehen gewesen.Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber habe aufgrund eines Vorfalls vom 17. Dezember 2024 eine bestimmte Tatsache im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) verwirklicht. Diesbezüglich liege im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 abgewiesen worden sei, eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vor. Insofern bestehe Bindungswirkung. Ausgehend davon sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FSG zu entziehen gewesen.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2014/11/0046).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2014/11/0046).
7
In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision zusammengefasst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1b StVO 1960 am 17. Dezember 2024 begangen, auf deren Grundlage die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 iVm. § 26 Abs. 1 erster Satz FSG auszusprechen gewesen sei.In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision zusammengefasst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe die in Rede stehende Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 am 17. Dezember 2024 begangen, auf deren Grundlage die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FSG auszusprechen gewesen sei.
8
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht auf, weil infolge der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers und der Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 bindend feststeht, dass er diese Verwaltungsübertretung begangen hat (zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025 siehe VwGH 2.2.2026, Ra 2025/02/0241; zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.4.2025, Ra 2025/11/0009, mwN).Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht auf, weil infolge der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers und der Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2025 bindend feststeht, dass er diese Verwaltungsübertretung begangen hat (zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2025 siehe VwGH 2.2.2026, Ra 2025/02/0241; zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.4.2025, Ra 2025/11/0009, mwN).
9
Da die Revision somit keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage aufwirft, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110206.L00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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