1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2024, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf Behebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen näher genannten Rückstandsausweis der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Dies wurde zusammengefast damit begründet, dass bereits mit Bescheid des (damaligen) Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 24. April 2013 unter anderem über den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung des Rückstandsausweises sowie der zugehörigen Vollstreckungsbestätigung rechtskräftig abgesprochen worden sei. Dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26. März 2024 liege keine Änderung der Rechts- und Sachlage zugrunde.
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zitiert der Revisionswerber Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes dazu, dass eine Aufsichtsbehörde für die inhaltliche Überprüfung eines Rückstandsausweises eines Selbstverwaltungskörpers zuständig sein müsse, von denen das VwG abgewichen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob es ein Aufsichtsrecht des Staates über den Selbstverwaltungskörper BIngK bei der Ausstellung von Rückstandsausweisen gibt.“
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Damit verkennt der Revisionswerber den tragenden Abweisungsrund des angefochtenen Erkenntnisses. Indem das VwG die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung wegen entschiedener Sache übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Gegenstand des Verfahrens ist somit nicht - wie in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt - „die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung“, sondern die Frage, ob fallbezogen tatsächlich „res judicata“ vorliegt. Dazu enthält die Zulässigkeitsbegründung jedoch keine Ausführungen. Das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen ist nicht entscheidungsrelevant.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026