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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in jeweils bestimmter Höhe für den Zeitraum vom 23. Mai 2025 bis 31. August 2025 zu, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in jeweils bestimmter Höhe für den Zeitraum vom 23. Mai 2025 bis 31. August 2025 zu, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, oder 16.1.2026, Ra 2026/10/0003, jeweils mwN).2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, oder 16.1.2026, Ra 2026/10/0003, jeweils mwN). 6
3. Die Revisionswerberin führt aus, ihre außerordentliche Revision sei - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a (Abs. 1) VwGG - zulässig, weil das Verwaltungsgericht „von der Judikatur des VWGH hinsichtlich der fehlenden Anwendung des § 14a Abs. 1 TMSG i.V.m. der Richtlinie des Landes Tirol für die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a TMSG abweicht und damit eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes vorliegt und damit an sich von einem berechtigten Anspruch in zeitlicher Hinsicht sowie inhaltlich abweicht“.3. Die Revisionswerberin führt aus, ihre außerordentliche Revision sei - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, (Absatz eins,) VwGG - zulässig, weil das Verwaltungsgericht „von der Judikatur des VWGH hinsichtlich der fehlenden Anwendung des Paragraph 14 a, Absatz eins, TMSG in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Tirol für die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Paragraph 14 a, TMSG abweicht und damit eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes vorliegt und damit an sich von einem berechtigten Anspruch in zeitlicher Hinsicht sowie inhaltlich abweicht“. 7
Zu diesem Vorbingen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN).Zu diesem Vorbingen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN). 8
Die abschließend in den (allein maßgeblichen; vgl. oben Rz 5) Zulässigkeitsausführungen enthaltene Behauptung, das Verwaltungsgericht entferne sich „in dem hier wesentlichen Punkt von der Anwendung bestehender Rechtsgrundlagen, indem die Abweichung in einem Ausmaß zutage tritt, sodass auch bereits eine irrtümliche Nichtanwendung bestehender Rechtsgrundlagen naheliegt“, legt eine konkrete Rechtsfrage nicht im Ansatz dar.Die abschließend in den (allein maßgeblichen; vergleiche , oben Rz 5) Zulässigkeitsausführungen enthaltene Behauptung, das Verwaltungsgericht entferne sich „in dem hier wesentlichen Punkt von der Anwendung bestehender Rechtsgrundlagen, indem die Abweichung in einem Ausmaß zutage tritt, sodass auch bereits eine irrtümliche Nichtanwendung bestehender Rechtsgrundlagen naheliegt“, legt eine konkrete Rechtsfrage nicht im Ansatz dar.
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4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026