1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß den §§ 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den über eigenen Antrag erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit „jedenfalls“ am 26. August 2020 verloren hat (I.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß den Paragraphen 39 und Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den über eigenen Antrag erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit „jedenfalls“ am 26. August 2020 verloren hat (römisch eins.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft am 21. April 2005 verliehen worden und er mit Entlassungsurkunde vom 28. April 2005 aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden sei, die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder verliehen bekommen. Am 26. August 2020 sei dem Revisionswerber der im Verfahren vorgelegte türkische Personalausweis (Kimlik Karti) ausgestellt worden und er sei [zu diesem Zeitpunkt] jedenfalls türkischer Staatsangehöriger gewesen. Aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz ergebe sich, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine entsprechende Willenserklärung bzw. einen Antrag voraussetze. Einen Antrag gemäß § 28 StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit habe der Revisionswerber nicht gestellt.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft am 21. April 2005 verliehen worden und er mit Entlassungsurkunde vom 28. April 2005 aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden sei, die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder verliehen bekommen. Am 26. August 2020 sei dem Revisionswerber der im Verfahren vorgelegte türkische Personalausweis (Kimlik Karti) ausgestellt worden und er sei [zu diesem Zeitpunkt] jedenfalls türkischer Staatsangehöriger gewesen. Aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz ergebe sich, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine entsprechende Willenserklärung bzw. einen Antrag voraussetze. Einen Antrag gemäß Paragraph 28, StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit habe der Revisionswerber nicht gestellt.
3
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3807/2025-6, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3807/2025-6, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN). 8
Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „E) Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen, nicht (vgl. etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0310, mwN).Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „E) Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen, nicht vergleiche , etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0310, mwN).
9
Soweit die Revision dabei insbesondere - unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des VfGH - geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet und den maßgeblichen Bestimmungen des StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, ist sie - abgesehen davon dass der VfGH die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt hat - überdies darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ro 2024/10/0010, mwN), bzw. dass derartige verfassungsrechtliche Normbedenken ebenfalls keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0041, mwN).Soweit die Revision dabei insbesondere - unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des VfGH - geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet und den maßgeblichen Bestimmungen des StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, ist sie - abgesehen davon dass der VfGH die Behandlung der bei ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt hat - überdies darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 20.11.2025, Ro 2024/10/0010, mwN), bzw. dass derartige verfassungsrechtliche Normbedenken ebenfalls keine grundsätzliche, vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen vergleiche , etwa VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0041, mwN). 10
Die Revision erweist sich bereits aus diesen Gründen als unzulässig.
11
Im Übrigen sei angemerkt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit infolge Antrags des Revisionswerbers, insbesondere auch zur diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er den türkischen Personalausweis bloß aufgrund eines „Behördenfehlers“ erhalten habe, nicht als unvertretbar zu erkennen sind (vgl. zum erheblichen Beweiswert des Personalausweises als „amtlicher Urkunde“ nach türkischem Recht, vor dem Hintergrund behaupteter „Systemfehler“ VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0050, mwN).Im Übrigen sei angemerkt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit infolge Antrags des Revisionswerbers, insbesondere auch zur diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er den türkischen Personalausweis bloß aufgrund eines „Behördenfehlers“ erhalten habe, nicht als unvertretbar zu erkennen sind vergleiche , zum erheblichen Beweiswert des Personalausweises als „amtlicher Urkunde“ nach türkischem Recht, vor dem Hintergrund behaupteter „Systemfehler“ VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0050, mwN).
12
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026