1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 11. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 16. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 16. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das für den 3. Jänner 2025 eine mündliche Verhandlung anberaumte und die Revisionswerberin in der Ladung aufforderte, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen.
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Die Revisionswerberin legte dem BVwG über ihre Rechtsvertretung einen Tag vor der Verhandlung eine „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ vor, in der ihre „Krankheit“ bestätigt und eine über den Verhandlungstag hinausgehende „Bettruhe“ angeordnet wurde. Unter einem wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde sodann in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin durchgeführt.
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Die gegen den Bescheid vom 16. September 2024 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Jänner 2024 (gemeint offenbar: 2025) ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen den Bescheid vom 16. September 2024 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Jänner 2024 (gemeint offenbar: 2025) ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2025, E 344/2025-5, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 3 AVG abgewichen, indem es trotz rechtzeitiger Vertagungsbitte durch die Rechtsvertretung in der Verhandlung und Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin durchgeführt und dies in der angefochtenen Entscheidung begründungslos übergangen habe. Es habe vielmehr aktenwidrig angenommen, dass keine Vertagungsbitte erstattet worden wäre.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG abgewichen, indem es trotz rechtzeitiger Vertagungsbitte durch die Rechtsvertretung in der Verhandlung und Vorlage entsprechender Bescheinigungen die Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin durchgeführt und dies in der angefochtenen Entscheidung begründungslos übergangen habe. Es habe vielmehr aktenwidrig angenommen, dass keine Vertagungsbitte erstattet worden wäre.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei setzt allerdings eine „ordnungsgemäße Ladung“ voraus. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche , Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei setzt allerdings eine „ordnungsgemäße Ladung“ voraus. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN). 11
Eine Partei hat im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargestellt werden muss, sondern auch die Hinderung, aus diesem Grund bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).Eine Partei hat im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargestellt werden muss, sondern auch die Hinderung, aus diesem Grund bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche , etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN). 12
Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen, wobei die Partei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal dieser in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird. Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen, wobei die Partei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal dieser in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird. Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde vergleiche , neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN). 13
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, er sei am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos -, dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei (vgl. neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht das unter Vorlage eines Belegs und substantiiert erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, er sei am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert, ohne es einer Würdigung zu unterziehen - sohin begründungslos -, dahingehend qualifiziert, dass der Revisionswerber zur Verhandlung „unentschuldigt“ nicht erschienen sei vergleiche , neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN). 14
Im vorliegenden Fall hat das BVwG die Revisionswerberin zum persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung geladen und damit zu verstehen gegeben, dass es deren Einvernahme für erforderlich erachtete. Eine Begründung, warum in der Folge auf die Einvernahme der nicht zur Verhandlung erschienenen Revisionswerberin verzichtet werden konnte, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
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Entgegen den Ausführungen des BVwG ist - wie die Revision zutreffend geltend macht - dem Verhandlungsprotokoll auch eindeutig zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit näherer Begründung „eine weitere Tagsatzung“ beantragt hat.
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Darüber hinaus hat es das BVwG unterlassen, sich mit der von Seiten der Revisionswerberin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auseinanderzusetzen, die entsprechenden Feststellungen über den Grund ihrer Verhinderung zu treffen und inhaltlich zu begründen, warum es die dargelegten Hinderungsgründe als nicht geeignet angesehen hat, um von einem tauglichen Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG auszugehen.Darüber hinaus hat es das BVwG unterlassen, sich mit der von Seiten der Revisionswerberin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auseinanderzusetzen, die entsprechenden Feststellungen über den Grund ihrer Verhinderung zu treffen und inhaltlich zu begründen, warum es die dargelegten Hinderungsgründe als nicht geeignet angesehen hat, um von einem tauglichen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG auszugehen.
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Somit hat das BVwG seine Entscheidung mit einem sekundären Feststellungsmangel und damit mit prävalierend wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163).Somit hat das BVwG seine Entscheidung mit einem sekundären Feststellungsmangel und damit mit prävalierend wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , neuerlich VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163). 18
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Februar 2026