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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Überprüfung eines näher bezeichneten Arbeitsplatzes „hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und allfällige Ergänzung und Korrektur der Arbeitsplatzbeschreibung“ als unzulässig zurückgewiesen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte unter anderem die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
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Mit Schreiben vom 16. Jänner 2026 teilte der Revisionswerber mit, dass seiner Ansicht nach die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen sei, weil der in Rede stehende Arbeitsplatz mittlerweile durch den Dienstgeber mit der Funktionsgruppe 6 (anstelle zuvor der Funktionsgruppe 4) bewertet worden sei und er somit materiell klaglos gestellt sei.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
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Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal der Revisionswerber dargetan hat, dass sein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Antrag auf Überprüfung des näher bezeichneten Arbeitsplatzes infolge der von der belangten Behörde zwischenzeitig vorgenommenen Bewertung dieses Arbeitsplatzes weggefallen ist.
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Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl etwa VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 8, mwN).Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , etwa VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, 7.6.2024, Ra 2023/12/0070, Rn 8, mwN). 9
Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist der die Sache des Verfahrens bildende Antrag unzulässig, der rechtsrichtig zurückgewiesen wurde (s. etwa VwGH 15.9.2025, Ro 2023/12/0057, mwN, sowie VwGH 28.3.2008, 2007/12/0091). Ein Zuspruch von Aufwandersatz kam daher nicht in Betracht.Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist der die Sache des Verfahrens bildende Antrag unzulässig, der rechtsrichtig zurückgewiesen wurde (s. etwa VwGH 15.9.2025, Ro 2023/12/0057, mwN, sowie VwGH 28.3.2008, 2007/12/0091). Ein Zuspruch von Aufwandersatz kam daher nicht in Betracht. Wien, am 12. Februar 2026