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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat dem Fristsetzungsantrag vom 6. August 2025 entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Zl. LVwG 53.28-447/2017-62, erlassen hat (nach dem Akteninhalt erfolgte die elektronische Zustellung an die Antragstellerin am 17. Dezember 2025), mit dem - nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2020, Ra 2019/07/0097 - unter anderem über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Jänner 2017 abgesprochen wurde.
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Der Fristsetzungsantrag und die eine Abschrift des Erkenntnisses vom 15. Dezember 2025 beinhaltenden Akten des Verfahrens wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. VwGH 12.11.2024, Fr 2024/07/0006, mwN).Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , VwGH 12.11.2024, Fr 2024/07/0006, mwN).
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Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Februar 2026