TE Vwgh Beschluss 2026/2/12 Fr 2026/07/0001

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Veröffentlicht am 12.02.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über den Fristsetzungsantrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Steiermark hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat dem Fristsetzungsantrag vom 6. August 2025 entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Zl. LVwG 53.28-447/2017-62, erlassen hat (nach dem Akteninhalt erfolgte die elektronische Zustellung an die Antragstellerin am 17. Dezember 2025), mit dem - nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2020, Ra 2019/07/0097 - unter anderem über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Jänner 2017 abgesprochen wurde.
2
Der Fristsetzungsantrag und die eine Abschrift des Erkenntnisses vom 15. Dezember 2025 beinhaltenden Akten des Verfahrens wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3
Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. VwGH 12.11.2024, Fr 2024/07/0006, mwN).Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die antragstellende Partei in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , VwGH 12.11.2024, Fr 2024/07/0006, mwN).
4
Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026070001.F00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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