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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des R, vertreten durch die Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Festsetzung des Besoldungsdienstalters den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 12. Februar 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2025120029.F00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026