TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/17 Ro 2024/04/0024

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Veröffentlicht am 17.02.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §109
B-VG Art87 Abs2
BVwGG 2014 §3 Abs1
EURallg
RStDG §111
RStDG §209 Z5
VwGG §41
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 111 heute
  2. RStDG § 111 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RStDG § 111 gültig von 01.01.2012 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 111 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 111 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 111 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
  1. RStDG § 209 heute
  2. RStDG § 209 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. RStDG § 209 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des XY, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2024, Zl. W176 2277128-1/4E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz),

Spruch

I.: zu Recht erkannt:römisch eins.: zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Ausspruchs der Abänderung des angefochtenen Bescheids betreffend die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der am 16. September 2020 gegen den Revisionswerber erstatteten Disziplinaranzeige wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Spruchpunkt A erster Teil).

II.: den Beschluss gefasst:römisch zwei.: den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen (Spruchpunkt A zweiter Teil).

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Der Revisionswerber erhob mit Eingabe vom 6. August 2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Er war zum Zeitpunkt der Einleitung des revisionsgegenständlichen Verfahrens Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
2
Die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers richtete sich gegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den der Gerichtsabteilung des Revisionswerbers zugeteilten Referenten (im Folgenden: Referent) vom 4. August 2020, von der der Revisionswerber am 6. August 2020 erfahren habe. In einem „Analysebericht“ betreffend den Arbeitsplatz des Referenten, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen diesen gebildet habe, seien etwa eine Auflistung aller analysierten Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des § 89n GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag des - gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen - Mitbeteiligten erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des Revisionswerbers eingegriffen worden.Die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers richtete sich gegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den der Gerichtsabteilung des Revisionswerbers zugeteilten Referenten (im Folgenden: Referent) vom 4. August 2020, von der der Revisionswerber am 6. August 2020 erfahren habe. In einem „Analysebericht“ betreffend den Arbeitsplatz des Referenten, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen diesen gebildet habe, seien etwa eine Auflistung aller analysierten Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei gemäß der analog auf Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des Paragraph 89 n, GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag des - gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen - Mitbeteiligten erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des Revisionswerbers eingegriffen worden.
3
Der Mitbeteiligte habe in der Folge auch gegen den Revisionswerber eine haltlose Disziplinaranzeige am 16. September 2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des Revisionswerbers eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berührten, gemäß § 76i RStDG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen gegeben habe.Der Mitbeteiligte habe in der Folge auch gegen den Revisionswerber eine haltlose Disziplinaranzeige am 16. September 2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des Revisionswerbers eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berührten, gemäß Paragraph 76 i, RStDG und Paragraph 79 e, BDG 1979 verstoßen worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen gegeben habe.
4
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 24. März 2022 in dieser Rechtssache setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 24. März 2022 in dieser Rechtssache setzte die belangte Behörde das Verfahren fort.
5
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2023 wurde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO, demzufolge Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO weit auszulegen sei, und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iVm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO, weshalb die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben sei.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2023 wurde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, demzufolge Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO weit auszulegen sei, und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen in Verbindung mit der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“ gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, weshalb die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben sei.
6
Im Hinblick auf Art. 9 DSGVO könne eine Prüfung unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des Revisionswerbers ergebe. Die Disziplinaranzeige vom 4. August 2020 sei durch den Mitbeteiligten im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich. Auch bestehe hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 gegen den Revisionswerber eine gesetzliche Grundlage. Eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom Revisionswerber nicht weiter ausgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom Revisionswerber vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, die Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und die Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht. Die gegenständliche Verarbeitung sei auch im Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Dem Revisionswerber stünden Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung. Der Datenschutzbehörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe, etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde, zu treten.Im Hinblick auf Artikel 9, DSGVO könne eine Prüfung unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des Revisionswerbers ergebe. Die Disziplinaranzeige vom 4. August 2020 sei durch den Mitbeteiligten im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich. Auch bestehe hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 gegen den Revisionswerber eine gesetzliche Grundlage. Eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom Revisionswerber nicht weiter ausgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom Revisionswerber vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, die Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b und die Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht. Die gegenständliche Verarbeitung sei auch im Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Dem Revisionswerber stünden Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung. Der Datenschutzbehörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe, etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde, zu treten.
7
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
8
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus: „Soweit sich die Beschwerde gegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der am 16.09.2020 gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige richtet, wird sie wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen“ (Spruchpunkt A erster Teil). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A zweiter Teil).

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

2.2. Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen:

9
Der Mitbeteiligte habe am 4. August 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige sei ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz XY“, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zur Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zur Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der beschwerdeführenden Parteien, der Namen der zuständigen Richterinnen bzw. Richter sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthalten habe. Auch der Revisionswerber und ihm zugeordnete Verfahren seien konkret angeführt worden.Der Mitbeteiligte habe am 4. August 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige sei ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz XY“, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zur Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zur Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der beschwerdeführenden Parteien, der Namen der zuständigen Richterinnen bzw. Richter sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthalten habe. Auch der Revisionswerber und ihm zugeordnete Verfahren seien konkret angeführt worden.
10
Der Mitbeteiligte habe ferner am 16. September 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber wegen des Verstoßes gegen § 57 RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige habe unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solcher mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen enthalten.Der Mitbeteiligte habe ferner am 16. September 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber wegen des Verstoßes gegen Paragraph 57, RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige habe unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solcher mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen enthalten.
11
2.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob der Mitbeteiligte den Revisionswerber durch Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Dokumentation von möglichen Dienstverletzungen (zumindest Verarbeitung von Stammdaten, Verfahrensanalysen, Auflistung vorgeworfener Pflichtverletzungen, E-Mail-Kommunikation) im Rahmen der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 bzw. der Disziplinaranzeige gegen den Referenten vom 4. August 2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO seien die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Vor diesem Hintergrund sei zunächst zu prüfen, ob die vorgebrachten Verletzungen von Rechten des Revisionswerbers aus dem Datenschutz im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit durch den Mitbeteiligten vorgenommen worden seien. Auch wenn die erwähnten Datenverarbeitungen einerseits gegen den Revisionswerber und andererseits gegen den Referenten in einem faktischen Zusammenhang stünden, seien diese in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen: Bei den hier monierten disziplinarrechtlichen Schritten, die gegen den Revisionswerber eingeleitet worden seien und schließlich zur Erstattung der Disziplinaranzeige geführt hätten, könne bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige und das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter seien geeignet, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen diesbezüglich zutreffend ausführte, habe sie hier nicht gegen ein richterliches Organ, sondern gegen den Referenten des Revisionswerbers und somit nicht in Ausübung einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan gehandelt. Darüber hinaus handle es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts um ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe. Der angefochtene Bescheid sei daher betreffend Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber vom 16. September 2020 dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde vom 6. August 2021 in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wird.2.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob der Mitbeteiligte den Revisionswerber durch Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Dokumentation von möglichen Dienstverletzungen (zumindest Verarbeitung von Stammdaten, Verfahrensanalysen, Auflistung vorgeworfener Pflichtverletzungen, E-Mail-Kommunikation) im Rahmen der Disziplinaranzeige vom 16. September 2020 bzw. der Disziplinaranzeige gegen den Referenten vom 4. August 2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO seien die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Vor diesem Hintergrund sei zunächst zu prüfen, ob die vorgebrachten Verletzungen von Rechten des Revisionswerbers aus dem Datenschutz im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit durch den Mitbeteiligten vorgenommen worden seien. Auch wenn die erwähnten Datenverarbeitungen einerseits gegen den Revisionswerber und andererseits gegen den Referenten in einem faktischen Zusammenhang stünden, seien diese in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen: Bei den hier monierten disziplinarrechtlichen Schritten, die gegen den Revisionswerber eingeleitet worden seien und schließlich zur Erstattung der Disziplinaranzeige geführt hätten, könne bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige und das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter seien geeignet, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen diesbezüglich zutreffend ausführte, habe sie hier nicht gegen ein richterliches Organ, sondern gegen den Referenten des Revisionswerbers und somit nicht in Ausübung einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan gehandelt. Darüber hinaus handle es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts um ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe. Der angefochtene Bescheid sei daher betreffend Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber vom 16. September 2020 dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde vom 6. August 2021 in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wird.
12
Wie der Mitbeteiligte zutreffend ausführe, handle er bei der Disziplinaranzeige gegen den Referenten als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den (damaligen) Referenten des Revisionswerbers infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, könne selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO keine solche erkannt werden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen. Der Revisionswerber sei jedoch mit seinen Ausführungen nicht im Recht: Vom Mitbeteiligten seien im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige auch personenbezogene Daten des Revisionswerbers verarbeitet worden. Dabei sei eine Berichterstattung zur Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen beschwerdeführender Parteien, der Namen der zuständigen Richter sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem erfolgt. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts seien auch der Revisionswerber und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Wie der Mitbeteiligte zutreffend ausführe, handle er bei der Disziplinaranzeige gegen den Referenten als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den (damaligen) Referenten des Revisionswerbers infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, könne selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO keine solche erkannt werden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht ihre Zuständigkeit angenommen. Der Revisionswerber sei jedoch mit seinen Ausführungen nicht im Recht: Vom Mitbeteiligten seien im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige auch personenbezogene Daten des Revisionswerbers verarbeitet worden. Dabei sei eine Berichterstattung zur Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen beschwerdeführender Parteien, der Namen der zuständigen Richter sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem erfolgt. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts seien auch der Revisionswerber und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.
13
Im vorliegenden Fall ergebe sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung des Mitbeteiligten insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 43, 91 und 109 BDG. Der Mitbeteiligte sei im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG durch den Referenten nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn disziplinär relevante Sachverhalte hervorkämen. Es könne nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen sei. Allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige seien aus Anlass eines datenschutzrechtlichen Verfahrens nicht zu behandeln. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht seien in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Gegenständlich seien geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und es sei die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Der Mitbeteiligte habe die personenbezogenen Daten entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung bzw. der von ihm wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Diesbezüglich sei die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Im vorliegenden Fall ergebe sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung des Mitbeteiligten insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG und den Paragraphen 43, 91 und 109 BDG. Der Mitbeteiligte sei im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG durch den Referenten nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn disziplinär relevante Sachverhalte hervorkämen. Es könne nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen sei. Allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige seien aus Anlass eines datenschutzrechtlichen Verfahrens nicht zu behandeln. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht seien in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Gegenständlich seien geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und es sei die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Der Mitbeteiligte habe die personenbezogenen Daten entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung bzw. der von ihm wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Diesbezüglich sei die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
14
Die Revision sei zur Klärung der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zulässig.Die Revision sei zur Klärung der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zulässig.
15
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten erwogen:

4.2. Zu Spruchpunkt I.:4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

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4.2.1. Der Revisionswerber stützt sich auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich des ersten Teils des trennbaren - die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers bezog sich auf Datenverarbeitungen in zwei getrennt zu behandelnden Disziplinaranzeigen - Spruchpunktes A erweist sich die Revision wegen der vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht unrichtig beurteilten Zuständigkeit der belangten Behörde als zulässig und im Ergebnis als berechtigt.
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4.2.2. Gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.4.2.2. Gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/04/0310, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits festgehalten, dass die Untersuchung der - auch hier für das Vorliegen der Zuständigkeit der belangten Behörde in der vorliegenden Rechtssache entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO handelt, es erfordert, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es nämlich, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Revisionswerbers kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der datenschutzrechtlich zu kontrollierenden Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an (vgl. hierzu VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 24).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/04/0310, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits festgehalten, dass die Untersuchung der - auch hier für das Vorliegen der Zuständigkeit der belangten Behörde in der vorliegenden Rechtssache entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO handelt, es erfordert, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es nämlich, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Revisionswerbers kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der datenschutzrechtlich zu kontrollierenden Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an vergleiche , hierzu VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 24).
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Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof dort auch ausgeführt, dass der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß § 109 BDG verpflichtet sei, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Weder handle er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, sondern vielmehr als monokratisches Organ, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen sei. Bereits daraus folge, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur „justiziellen Tätigkeit“ eines Gerichtes aufwiesen und die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde zuständig sei (vgl. wiederum VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 26, mwN).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof dort auch ausgeführt, dass der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß Paragraph 109, BDG verpflichtet sei, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Weder handle er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, sondern vielmehr als monokratisches Organ, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO anzusehen sei. Bereits daraus folge, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur „justiziellen Tätigkeit“ eines Gerichtes aufwiesen und die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde zuständig sei vergleiche , wiederum VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 26, mwN).
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Vor diesem Hintergrund ist auch das Einschreiten des Mitbeteiligten als zuständiges Dienstaufsichtsorgan im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ nicht als „justizielle Tätigkeit“ anzusehen. Auch hier schreitet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als monokratische Justizverwaltungsorgan ein. Dieses Einschreiten des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Zuständigkeit des Disziplinargerichts im Sinne des § 111 RStDG zu trennen, das ist gemäß § 209 Z 5 RStDG für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesfinanzgericht.Vor diesem Hintergrund ist auch das Einschreiten des Mitbeteiligten als zuständiges Dienstaufsichtsorgan im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ nicht als „justizielle Tätigkeit“ anzusehen. Auch hier schreitet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als monokratische Justizverwaltungsorgan ein. Dieses Einschreiten des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Zuständigkeit des Disziplinargerichts im Sinne des Paragraph 111, RStDG zu trennen, das ist gemäß Paragraph 209, Ziffer 5, RStDG für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesfinanzgericht.
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Noch einmal sei betont, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von „Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen“ handelt, zunächst zu klären gilt, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Art. 55 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, X, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO getätigten Ausführungen an.Noch einmal sei betont, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von „Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen“ handelt, zunächst zu klären gilt, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, römisch zehn, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO getätigten Ausführungen an.
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4.2.3. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung die oben dargestellte Rechtslage unzutreffend dahingehend beurteilt, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde für den Teil der Datenschutzbeschwerde, die die Erstattung der Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber selbst betraf, nicht vorgelegen sei, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Datenschutzbeschwerde in diesem Umfang zurückgewiesen werde.

Das angefochtene Erkenntnis ist in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

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4.3.1. Zu Spruchpunkt II.:4.3.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.3.2. Insofern die Revisionszulässigkeit sich auf die Rechtsfrage der Zuständigkeit der belangten Behörde bezieht, die das Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogen hat, ist diese auf das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/04/0310, und die dortigen Ausführungen zu verweisen. Die im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Art. 55 Abs. 3 DSGVO aufgeworfene Rechtsfrage des Vorliegens einer justiziellen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Mitbeteiligten als Dienstaufsichtsorgan vermag - wegen der zwischenzeitig erfolgten Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof - die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) zu begründen.4.3.2. Insofern die Revisionszulässigkeit sich auf die Rechtsfrage der Zuständigkeit der belangten Behörde bezieht, die das Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogen hat, ist diese auf das bereits oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/04/0310, und die dortigen Ausführungen zu verweisen. Die im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO aufgeworfene Rechtsfrage des Vorliegens einer justiziellen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Mitbeteiligten als Dienstaufsichtsorgan vermag - wegen der zwischenzeitig erfolgten Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof - die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) zu begründen.
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4.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN). Inwiefern das verfahrensgegenständliche Erkenntnis diesen Anforderungen nicht gerecht werden sollte, legt die Revision nicht dar. Ein derartiger Mangel ist angesichts der dargestellten Begründung durch das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.4.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN). Inwiefern das verfahrensgegenständliche Erkenntnis diesen Anforderungen nicht gerecht werden sollte, legt die Revision nicht dar. Ein derartiger Mangel ist angesichts der dargestellten Begründung durch das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
30
4.3.4. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von den ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs je vom 5. Dezember 2023, Ra 2022/12/0047 bzw. Ra 2021/12/0080, abgewichen sei, legt die Revision mit der auszugsweisen Wiedergabe schon deshalb nicht dar, weil diese jeweils aufhebenden Erkenntnisse über Maßnahmebeschwerden ergingen.
31
4.3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 4.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
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Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 35, mwN).Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 35, mwN).
33
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC im Fall der Unterlassung einer nach Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. erneut VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 36, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC im Fall der Unterlassung einer nach Artikel 47, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche , erneut VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 36, mwN).
34
Vorliegend zeigt der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen, nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht auf, inwiefern die dargestellten Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt gewesen wären. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers „reagiert“ und Ausführungen zu diesem in seiner Beweiswürdigung getroffen, wird damit nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht die behördliche Beweiswürdigung entscheidungswesentlich ergänzt hätte. Die Erforderlichkeit einer weiteren Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen wurde daher nicht aufgezeigt, weshalb ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG fallbezogen nicht zu erkennen ist.Vorliegend zeigt der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen, nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht auf, inwiefern die dargestellten Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt gewesen wären. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers „reagiert“ und Ausführungen zu diesem in seiner Beweiswürdigung getroffen, wird damit nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht die behördliche Beweiswürdigung entscheidungswesentlich ergänzt hätte. Die Erforderlichkeit einer weiteren Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen wurde daher nicht aufgezeigt, weshalb ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, VwGVG fallbezogen nicht zu erkennen ist.
35
4.3.6. Die Revision zeigt somit im Hinblick auf den abweisenden Spruchteil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb sie in diesem Umfang zurückzuweisen war.
36
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
37
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 6 VwGG unterbleiben.

Wien, am 17. Februar 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0245 Autoriteit Persoonsgegevens VORAB

Schlagworte

Begründung Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040024.J00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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