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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025, mit welchem der Revisionswerberin die Baubewilligung für den Neubau der „Wohnanlage V“ auf einem näher genannten Grundstück in der KG S erteilt worden war, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern neu gefasst, als das Bauansuchen der Revisionswerberin (aufgrund eines Widerspruches zum fallbezogen anzuwendenden Bebauungsplan) abgewiesen wurde. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2025, mit welchem der Revisionswerberin die Baubewilligung für den Neubau der „Wohnanlage V“ auf einem näher genannten Grundstück in der KG S erteilt worden war, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern neu gefasst, als das Bauansuchen der Revisionswerberin (aufgrund eines Widerspruches zum fallbezogen anzuwendenden Bebauungsplan) abgewiesen wurde. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.
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In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht die Revisionswerberin als Revisionspunkt geltend, „[d]ie angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit des festgestellten Sachverhaltes belastet.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/06/0306, Rn. 3, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/06/0306, Rn. 3, mwN).
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Bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. nochmals VwGH 17.12.2025, Ra 2025/06/0306, Rn. 6, mwN).Bei der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche , nochmals VwGH 17.12.2025, Ra 2025/06/0306, Rn. 6, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026