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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Der Ausspruch, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aufgrund des § 18 BFA-VG nicht zukommt, zeitigt somit rechtliche Auswirkungen für die - fallbezogen im weiteren Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht erst noch einer Beurteilung zuzuführenden - Frage, ob dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist, was wiederum in einem engen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Der Ausspruch, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aufgrund des Paragraph 18, BFA-VG nicht zukommt, zeitigt somit rechtliche Auswirkungen für die - fallbezogen im weiteren Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht erst noch einer Beurteilung zuzuführenden - Frage, ob dem Fremden eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist, was wiederum in einem engen Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200578.L09Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026