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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Anhängigkeit des zuvor vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht (auch nicht vorläufig) wieder herbeigeführt werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nämlich nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden - aufhebenden - Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200578.L06Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026