RS Vwgh 2026/2/17 Ra 2025/20/0578

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Veröffentlicht am 17.02.2026
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85
VwGG §30
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Anhängigkeit des zuvor vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht (auch nicht vorläufig) wieder herbeigeführt werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nämlich nicht so weit, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden - aufhebenden - Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200578.L06

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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