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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 24. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, dass in Syrien Krieg herrsche.
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Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 1493/2025-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Wenn zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst geltend gemacht wird, die - nicht näher genannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob Angehörige der kurdischen Volksgruppe aus Gebieten Nordsyriens, zu denen auch die Heimatgemeinde des Revisionswerbers gehört, die faktisch von SNA-Fraktionen und islamistischen Milizen kontrolliert werden, bereits allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gruppenbezogenen Verfolgung im Sinne des Art. 1 GFK ausgesetzt sind, zumal der formell zuständige Staat keinen effektiven Schutz gewährleisten kann“, sei uneinheitlich und „nicht in ausreichendem Maß bisher vorhanden“, so zeigt sie mit dieser bloßen Behauptung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Revision übersieht nämlich sowohl die zur Frage der Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Gruppenverfolgung“ (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2022/19/0100, mwN) als auch die zur Frage der Prüfung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, mwN) ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zeigt eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung mit diesem Vorbringen nicht auf und legt auch nicht dar, dass das BVwG von den in dieser Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre.Wenn zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst geltend gemacht wird, die - nicht näher genannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob Angehörige der kurdischen Volksgruppe aus Gebieten Nordsyriens, zu denen auch die Heimatgemeinde des Revisionswerbers gehört, die faktisch von SNA-Fraktionen und islamistischen Milizen kontrolliert werden, bereits allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gruppenbezogenen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, GFK ausgesetzt sind, zumal der formell zuständige Staat keinen effektiven Schutz gewährleisten kann“, sei uneinheitlich und „nicht in ausreichendem Maß bisher vorhanden“, so zeigt sie mit dieser bloßen Behauptung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Revision übersieht nämlich sowohl die zur Frage der Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Gruppenverfolgung“ vergleiche , VwGH 27.9.2023, Ra 2022/19/0100, mwN) als auch die zur Frage der Prüfung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit eines Staates vergleiche , VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, mwN) ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zeigt eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung mit diesem Vorbringen nicht auf und legt auch nicht dar, dass das BVwG von den in dieser Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre. 9
Sodann wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und bringt dazu vor, dass sich das BVwG entgegen - nicht näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Steigerung des Vorbringens berufen habe.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2024/14/0350 bis 0351, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2024/14/0350 bis 0351, mwN).
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Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und ihn zu den Fluchtgründen näher befragte, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung einschlägiger Länderberichte dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, dass der Revisionswerber nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Herkunftsregion einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Der Revision gelingt es mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
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Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Begründungsmängel im Zusammenhang mit einem nicht näher bezeichneten „Beschwerdevorbringen“ stützt, ist ihr zu entgegnen, dass dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarlegung vermissen lässt (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Verfahrensfehlern etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690, mwN).Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Begründungsmängel im Zusammenhang mit einem nicht näher bezeichneten „Beschwerdevorbringen“ stützt, ist ihr zu entgegnen, dass dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarlegung vermissen lässt vergleiche , zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Verfahrensfehlern etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690, mwN).
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Schließlich rügt die Revision, dass das BVwG fallgegenständlich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien für den Fall einer Rückkehr nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil bereits das BFA den allgemeinen Gefahren, die dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion drohen könnten, mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen hat.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob darin ein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wurde.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob darin ein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht wurde.
Wien, am 17. Februar 2026