TE Vwgh Beschluss 2026/2/18 Ra 2025/11/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §26 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
VStG §47
VwRallg
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der E H, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juli 2025, Zl. LVwG-AV-559/001-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gestützt u.a. auf §§ 7 Abs. 3 Z 3 lit. e, 24 Abs. 1 Z 1 und 26 Abs. 1 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen sowie eine Nachschulung angeordnet; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - gestützt u.a. auf Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e,, 24 Absatz eins, Ziffer eins, und 26 Absatz eins, letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen sowie eine Nachschulung angeordnet; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
3
Die Revisionswerberin habe am 6. Oktober 2024 um 12.55 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der S 6 die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben habe.
4
Sie sei deshalb mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gemäß § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden.Sie sei deshalb mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gemäß Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden.
5
Diese Strafverfügung entfalte im Verfahren nach dem FSG Bindung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin gegen § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 verstoßen habe. Dieses Verhalten, also das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Autobahn, stelle eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 lit. e FSG dar. Es sei daher - unter Entfall der sonst nach § 7 Abs. 4 FSG vorgesehenen Wertung - gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen gewesen; die Anordnung einer Nachschulung gründe sich auf § 24 Abs. 3 FSG.Diese Strafverfügung entfalte im Verfahren nach dem FSG Bindung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin gegen Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 verstoßen habe. Dieses Verhalten, also das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Autobahn, stelle eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e, FSG dar. Es sei daher - unter Entfall der sonst nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgesehenen Wertung - gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen gewesen; die Anordnung einer Nachschulung gründe sich auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ ab, ohne allerdings auch nur eine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (nach Datum und Geschäftszahl) anzuführen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision (vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN) werden daher insoweit nicht erfüllt.Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ ab, ohne allerdings auch nur eine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (nach Datum und Geschäftszahl) anzuführen, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision vergleiche , etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN) werden daher insoweit nicht erfüllt.
11
Im Übrigen:
12
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen erfasst (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind von der einer rechtskräftigen Bestrafung zukommenden Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG auch Strafverfügungen erfasst vergleiche , etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0173, mwN).
13
Dass schließlich die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 FSG entgegen der erkennbaren Auffassung der Revisionswerberin nicht notwendigerweise eine Mehrzahl bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG erfordert, ergibt sich zweifelsfrei schon aus Wortlaut und Systematik des FSG, das in § 7 Abs. 3 die dort genannten Verhaltensweisen als Beispiele für bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 qualifiziert, und in § 26 Abs. 2a im Fall der „erstmaligen“ Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert.Dass schließlich die Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG entgegen der erkennbaren Auffassung der Revisionswerberin nicht notwendigerweise eine Mehrzahl bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG erfordert, ergibt sich zweifelsfrei schon aus Wortlaut und Systematik des FSG, das in Paragraph 7, Absatz 3, die dort genannten Verhaltensweisen als Beispiele für bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, qualifiziert, und in Paragraph 26, Absatz 2 a, im Fall der „erstmaligen“ Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110104.L00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten