1
Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Revisionswerber stellte am 4. Oktober 2004 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 19. Mai 2005 wurde diesem Antrag stattgegeben und ihm Asyl zuerkannt. Nach § 75 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt ihm somit ab dem (gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 erfolgten Inkrafttreten des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörige Revisionswerber stellte am 4. Oktober 2004 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997. Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 19. Mai 2005 wurde diesem Antrag stattgegeben und ihm Asyl zuerkannt. Nach Paragraph 75, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) galt ihm somit ab dem (gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005) mit 1. Jänner 2006 erfolgten Inkrafttreten des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
2
Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig. Er wurde am 20. Oktober 2020 vom Landesgericht St. Pölten - nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2021 sowie nach Abweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 15. Juni 2021 - rechtskräftig wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig. Er wurde am 20. Oktober 2020 vom Landesgericht St. Pölten - nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2021 sowie nach Abweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 15. Juni 2021 - rechtskräftig wegen versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft.
3
Aufgrund dieser Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
4
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters sprach die Behörde aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins, bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit vier Tagsatzungen) mit dem am 17. Jänner 2025 mündlich verkündeten und mit 18. August 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit vier Tagsatzungen) mit dem am 17. Jänner 2025 mündlich verkündeten und mit 18. August 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Der vom Revisionswerber daraufhin gestellte Antrag, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen.
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3887/2025-6, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12
Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision - unter verschiedenen Aspekten - gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der seinem Vorbringen, ihm drohten im Herkunftsstaat - auch in asylrechtlich relevantem Konnex stehende - Verfolgungshandlungen, nicht gefolgt wurde.
13
Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/20/0433, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/20/0433, mwN).
14
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft. Es hat sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahmen umfangreich auseinandergesetzt. Es ist anhand der Ausführungen des Revisionswerbers nicht zu sehen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Auch gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung auf ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren gegründet sei.
15
Vor dem Hintergrund der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist dem weiteren zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen, das der Sache nach darauf abzielt, geltend zu machen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei deswegen unzulässig, weil der Revisionswerber im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung und der Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei, der Boden entzogen.Vor dem Hintergrund der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist dem weiteren zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen, das der Sache nach darauf abzielt, geltend zu machen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei deswegen unzulässig, weil der Revisionswerber im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung und der Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei, der Boden entzogen.
16
Dass in der Revision mehrfach (evident unter Heranziehung der bereits im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Argumente) auf die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten - zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN) - Bezug genommen wird, in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision über weite Strecken als Darstellung von Revisionsgründen einzustufende Ausführungen enthalten sind (vgl. dazu, dass in einem solchen Fall keine gesetzmäßig ausgeführte Revision vorliegt, die schon deshalb der Zurückweisung zu verfallen hat, etwa VwGH 22.1.2026, Ra 205/20/0733, mwN), und in der Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte benannt werden, sei mithin nur am Rande erwähnt.Dass in der Revision mehrfach (evident unter Heranziehung der bereits im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Argumente) auf die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten - zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN) - Bezug genommen wird, in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision über weite Strecken als Darstellung von Revisionsgründen einzustufende Ausführungen enthalten sind vergleiche , dazu, dass in einem solchen Fall keine gesetzmäßig ausgeführte Revision vorliegt, die schon deshalb der Zurückweisung zu verfallen hat, etwa VwGH 22.1.2026, Ra 205/20/0733, mwN), und in der Revision auch keine tauglichen Revisionspunkte benannt werden, sei mithin nur am Rande erwähnt. 17
Nach dem Gesagten eignet sich die Revision aus mehreren Gründen nicht zu ihrer Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Nach dem Gesagten eignet sich die Revision aus mehreren Gründen nicht zu ihrer Behandlung im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 19. Februar 2026