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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte am 19. November 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Angst vor den Taliban zu haben, weil er sich nicht deren Ideologie unterwerfen wolle.
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Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG - soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz - aus, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban drohe. Es bestünden für den Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Feststellungen zur persönlichen Situation des Revisionswerbers auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.Begründend führte das BVwG - soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz - aus, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban drohe. Es bestünden für den Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet vor dem Hintergrund der Länderberichte und der Feststellungen zur persönlichen Situation des Revisionswerbers auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und 3 EMRK.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst die Verletzung der Verhandlungspflicht gerügt und ausgeführt, der Revisionswerber hätte den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt substantiiert bestritten.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN). 11
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, das im Wesentlichen auf einer Wiederholung des bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatteten Vorbringens beruht, nicht auf, dass der festgestellte Sachverhalt vom Revisionswerber in der Beschwerde substantiiert bestritten worden wäre. Es gelingt ihr somit nicht darzulegen, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Leitlinien hinsichtlich der Verhandlungspflicht abgewichen wäre.
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In der Zulässigkeitsbegründung werden zudem Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan geltend gemacht. Es seien veraltete und unvollständige Länderberichte herangezogen worden. Doch auch mit diesen dürftigen Informationen habe sich das BVwG nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem habe es bei der Beurteilung der Rückkehrsituation nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber über keine Berufsausbildung verfüge. Bei Heranziehung der vollständigen Länderinformationen hätte das BVwG zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers derzeit ohne eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nicht möglich sei.In der Zulässigkeitsbegründung werden zudem Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan geltend gemacht. Es seien veraltete und unvollständige Länderberichte herangezogen worden. Doch auch mit diesen dürftigen Informationen habe sich das BVwG nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem habe es bei der Beurteilung der Rückkehrsituation nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber über keine Berufsausbildung verfüge. Bei Heranziehung der vollständigen Länderinformationen hätte das BVwG zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers derzeit ohne eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nicht möglich sei.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche , etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).
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Das BVwG setzte sich anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage und der individuellen Rückkehrsituation des Revisionswerbers ausführlich auseinander. Die Revision vermag dieser Beurteilung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
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Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen Ermittlungsmangel oder eine Fehlbeurteilung des BVwG hinsichtlich der Einzelfallprüfung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN) aufzuzeigen.Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen Ermittlungsmangel oder eine Fehlbeurteilung des BVwG hinsichtlich der Einzelfallprüfung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vergleiche , etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN) aufzuzeigen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2026