TE Vwgh Beschluss 2026/2/19 Ra 2025/07/0046

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Veröffentlicht am 19.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002
AWG 2002 §2 Abs8 Z3
AWG 2002 §37 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0047
Ra 2025/07/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision 1. des R M, 2. des G S und 3. des M H, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2025, LVwG-AV-2452/001-2023, betreffend Anzeige einer Maßnahme nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: F GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision 1. des R M, 2. des G S und 3. des M H, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2025, LVwG-AV-2452/001-2023, betreffend Anzeige einer Maßnahme nach Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: F GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022 nahm die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 19. April 2019 über die Abänderung einer mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 genehmigten Abfallbehandlungsanlage zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelte.
2
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. September 2023 änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 1. Juli 2022 ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), das davon ausging, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 VwGVG ergangen sei, die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach ausdrücklich aus, wie über die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung zu entscheiden sei, wobei unter anderem die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag und als zusätzliches Behandlungsverfahren für die Mietenhygienisierung das Verfahren R3_12 (Biologische Verwertung - Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) festgelegt wurden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), das davon ausging, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ergangen sei, die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach ausdrücklich aus, wie über die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung zu entscheiden sei, wobei unter anderem die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag und als zusätzliches Behandlungsverfahren für die Mietenhygienisierung das Verfahren R3_12 (Biologische Verwertung - Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) festgelegt wurden.
4
Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblich - fest, die mitbeteiligte Partei betreibe an einem näher bezeichneten Standort eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer wesentlicher Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage erteilt.
5
Nach einer ausführlichen Darstellung der mit der verfahrensgegenständlichen Änderung beabsichtigten Festlegung des Herstellungsprozesses von Blumen- und Gartenerde wies das Verwaltungsgericht darauf hin, die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) betrage 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag.
6
Das Verwaltungsgericht stellte fest, für die Hygienisierung und das zwischengelagerte Material ergäben sich mittlere Emissionsraten von 27,2 MGE/h für das dem gegenständlichen Anzeigeverfahren zugrunde liegende Projekt. Für den ursprünglichen Zustand laut Bescheid vom 4. Jänner 2018 ergäben sich für die Umlagerung und das zwischengelagerte Material mittlere Emissionsraten von 24,9 MGE/h. Die Differenz der Emissionsraten betrage rund 9 %.
7
Die Änderung der Zusatzbelastung von Geruchsstoffen, dargestellt als die Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeit zwischen „Soll-Zustand“ (Bescheid vom 1. Juli 2022) und „Ist-Zustand“ (Bescheid vom 4. Jänner 2018) zeige, dass an der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden, an der Liegenschaft des Zweitrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden und an der Liegenschaft des Drittrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,6 % Jahresgeruchsstunden bestünden. Die Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von „Soll-Zustand“ und „Ist-Zustand“ betrage somit weniger als 1 %.
8
Beweiswürdigend ging das Verwaltungsgericht davon aus, die dem Bescheid vom 4. Jänner 2018 zugrunde liegenden Berechnungen der Geruchsemissionen seien aus dem EDV-Programm GERDA abgeleitet worden. Eines der darin inkludierten Rechenmodule behandle Geruchsemissionen aus Kompostieranlagen für Bioabfälle. Verfahrensgegenständlich seien jedoch keine Kompostierungsprozesse, sodass von einer Geruchsfreisetzung unmittelbar während und nach dem Zerkleinerungsprozess von Holz sowie durch ungesteuerte Abbauprozesse während der Zwischenlagerung und von einer beständigen Abnahme des Potenzials zur Geruchsfreisetzung ausgegangen worden sei. Die Ermittlung der Emissionen in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren beruhte auf den in der „VDI 3475 Blatt 5/2021“ angegebenen Geruchsstoffemissionsraten von Garten- und Parkabfällen. Da es wenig zweckmäßig sei, die mit unterschiedlichen Rechenprogrammen ermittelten Emissionen unmittelbar zu vergleichen, habe das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Vorhabens auf Basis der Emissionsfaktoren aus der „VDI-Richtlinie 3475-7“ für den ursprünglichen Zustand aufgetragen. Die festgestellten Emissionsraten gründeten sich auf der daraufhin vorgelegten luftreinhaltetechnischen Beurteilung für den „Soll-Zustand“ und den „Ist-Zustand“.
9
In der Folge legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, aus welchem Grund es entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber diese Vorgangsweise für sachlich erachtete und es berief sich dabei maßgeblich auf Aussagen von Sachverständigen (sowohl des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei als auch des Amtssachverständigen), denen zufolge eine exakt passende Berechnungsmethode nicht existiere, aber die VDI-Richtlinie dem am nächsten komme bzw. es sich bei den Berechnungen aufgrund der VDI-Richtlinie um ein Modell handle, das dem realen Zustand möglichst nahe komme. Diesen sachverständigen Beurteilungen seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
10
Zum Vorbringen der Revisionswerber, die luftreinhaltetechnischen Berechnungen zum „Ist-Zustand“ mit einer Lagerdauer von 80 Tagen entsprächen nicht den Vorgaben der „VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6 und 7“, wonach eine sofortige und zügige Verarbeitung der angelieferten Abfälle erfolgen solle bzw. der im Bescheid vom 4. Jänner 2018 zitierten Stellungnahme des (behördlichen) Amtssachverständigen, wonach eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden dürfe, wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die „VDI-Richtlinie 3475 Blatt 6“ den Stand der Technik für Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen beschreibe, „Blatt 7“ die „Emissionsminderung - Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung“. Gegenständlich handle es sich jedoch nicht um eine Kompostierungsanlage. Da es keine vergleichbaren Vorgaben für eine Hygienisierungsanlage gebe, sei es aus luftreinhaltetechnischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, sich hinsichtlich der Emissionsfaktoren an dieser Richtlinie zu orientieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche Vorgaben für Kompostierungsanlagen einzuhalten seien.
11
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass weder in den Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid eine bestimmte Lagerdauer festgesetzt worden sei und es wies unter anderem darauf hin, dass im Bescheid vom 4. Jänner 2018 in einer Auflage eine Beschränkung der Zwischenlagerung für maximal 100 t für die Dauer von 48 Stunden festgesetzt worden sei; dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf SN 92102 Mähgut, Laub und nicht auf den verfahrensgegenständlichen Baum- und Strauchschnitt. Abgesehen von dieser Abfallart sei keine bestimmte Lagerdauer behördlich vorgeschrieben worden. Weiters sei im Projekt ein Umlagern bzw. Wenden des Materials vorgesehen und führten Manipulationsschritte zu einer Verringerung der Emissionen. Darüber hinaus seien auch Baum- und Strauchschnitte projektgegenständlich, die einen höheren Holzanteil aufweisen, wodurch Abbauprozesse später einsetzten und dadurch geringere Emissionen aufträten. Überdies sei auch beim „Ist-Zustand“ von Umlagerungen auszugehen. Dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung eine längere Lagerdauer berücksichtigt habe, mache sie daher nicht unschlüssig. Im Übrigen begegne es keinen Bedenken, dass die VDI-Richtlinie hinsichtlich der Emissionsfaktoren herangezogen worden sei, nicht jedoch hinsichtlich der (von den Revisionswerbern für notwendig befundenen) „Einhausung“, zumal diese nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes sei.
12
Sodann begründete das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, weshalb keine IPPC-Anlage und keine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vorliege, sondern zulässigerweise gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 ein Anzeigeänderungsverfahren durchgeführt worden sei.Sodann begründete das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, weshalb keine IPPC-Anlage und keine wesentliche Änderung iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 vorliege, sondern zulässigerweise gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 ein Anzeigeänderungsverfahren durchgeführt worden sei.
13
Schließlich legte das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung dar, weshalb es verschiedenen, von den Revisionswerbern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 von einem unzutreffenden „Ist-Zustand“ ausgegangen. In diesem Zusammenhang weisen die Revisionswerber darauf hin, der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 sei als „Ist-Zustand“ eine Lagerdauer von 80 Tagen zu Grunde gelegt. Demgegenüber sei in der Begründung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 das Gutachten des (behördlichen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insoweit wiedergegeben, als darin ausgeführt gewesen sei, die Zwischenlagerung von Baum- und Strauchschnitt bzw. Häckselgut solle möglichst kurz gehalten werden bzw. solle gemäß einer Vollzugsempfehlung des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden. Weiters verweisen die Revisionswerber - allerdings ohne weitere Konkretisierung - auf eine Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wonach „ein bis zwei Wochen gemeint sein könnten“.In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 von einem unzutreffenden „Ist-Zustand“ ausgegangen. In diesem Zusammenhang weisen die Revisionswerber darauf hin, der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 sei als „Ist-Zustand“ eine Lagerdauer von 80 Tagen zu Grunde gelegt. Demgegenüber sei in der Begründung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 das Gutachten des (behördlichen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insoweit wiedergegeben, als darin ausgeführt gewesen sei, die Zwischenlagerung von Baum- und Strauchschnitt bzw. Häckselgut solle möglichst kurz gehalten werden bzw. solle gemäß einer Vollzugsempfehlung des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden. Weiters verweisen die Revisionswerber - allerdings ohne weitere Konkretisierung - auf eine Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wonach „ein bis zwei Wochen gemeint sein könnten“.
19
Soweit dieses Vorbringen der Revisionswerber dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich damit gegen die Auslegung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 durch das Verwaltungsgericht und dagegen wenden, dass dieses davon ausgegangen ist, weder in den diesbezüglichen Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid sei eine bestimmte Lagerdauer „festgesetzt“, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn sich die vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommene Auslegung eines verfahrensgegenständlichen Bescheides als unvertretbar erweist (vgl. in diesem Sinne VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 10, mwN).Soweit dieses Vorbringen der Revisionswerber dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich damit gegen die Auslegung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 durch das Verwaltungsgericht und dagegen wenden, dass dieses davon ausgegangen ist, weder in den diesbezüglichen Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid sei eine bestimmte Lagerdauer „festgesetzt“, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn sich die vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommene Auslegung eines verfahrensgegenständlichen Bescheides als unvertretbar erweist vergleiche , in diesem Sinne VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 10, mwN).
20
Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bescheidauslegung zeigen die Revisionswerber mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Immerhin wurde ungeachtet dieser Äußerung des Sachverständigen im Bescheid vom 4. Jänner 2018 - anders als im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen angesprochene Auflage 52 des betreffenden Bescheides hinsichtlich einer maximalen Zwischenlagerungsdauer von 48 Stunden für Mähgut, Laub (SN 92102) - keine Auflage über eine maximale Lagerungsdauer für Baum- und Strauchschnitt bzw. Häckselgut vorgeschrieben. Folglich ist es nicht als unvertretbar zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei mit dem Bescheid vom 4. Jänner 2018 nicht bloß eine maximale Lagerdauer von ein bis zwei Wochen bewilligt worden, und es in weiterer Folge die Schlüssigkeit der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024, das von einer Lagerdauer von 80 Tagen im „Ist-Zustand“ ausging, bejahte.
21
Weiters machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es liege - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - schon infolge der „Umstellung“ von mechanischer auf biologische Behandlung eine wesentliche Änderung vor. Dazu behaupten die Revisionswerber, es komme durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen zu einer massiven Veränderung im Emissionsverhalten und die biologische Behandlung könne nicht emissionsneutral sein, da sie eine aktive Zersetzung organischer Bestandteile des Abfalls zur Folge habe, was zur Emission von Treibhausgasen und Luftschadstoffen, Geruchsemissionen, Änderungen der Wasseremissionen, und Wärmeentwicklung führe.
22
Dabei lassen die Revisionswerber jedoch außer Acht, dass eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen eintritt, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, Rn. 17, mwN).Dabei lassen die Revisionswerber jedoch außer Acht, dass eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen eintritt, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind vergleiche , VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, Rn. 17, mwN).
23
Fallbezogen behaupten die Revisionswerber weder, dass einer der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle vorliege, noch bringen sie in irgendeiner Weise substantiiert vor, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen solche seien, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs. 8 Z 3 erster Teilsatz AWG 2002 haben können. Im Übrigen legen die Revisionswerber auch nicht konkret dar, dass durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage iSd § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 nachteilig beeinflusst würde, sondern sie führen bloß allgemein aus, welche Emissionen mit einer biologischen Behandlung verbunden seien. Die Behauptung der Revisionswerber, die „Umstellung“ von mechanischer auf biologische Behandlung sei „nicht einmal theoretisch als emissionsneutral zu betrachten“, entbehrt im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Fallbezogen behaupten die Revisionswerber weder, dass einer der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle vorliege, noch bringen sie in irgendeiner Weise substantiiert vor, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen solche seien, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, erster Teilsatz AWG 2002 haben können. Im Übrigen legen die Revisionswerber auch nicht konkret dar, dass durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage iSd Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 nachteilig beeinflusst würde, sondern sie führen bloß allgemein aus, welche Emissionen mit einer biologischen Behandlung verbunden seien. Die Behauptung der Revisionswerber, die „Umstellung“ von mechanischer auf biologische Behandlung sei „nicht einmal theoretisch als emissionsneutral zu betrachten“, entbehrt im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
24
Weiters machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es sei unzulässig, dass zur Ermittlung der Geruchsemissionsfracht im gegenständlichen Verfahren auf die „VDI-Richtlinie“ zurückgegriffen worden sei, während die dem Genehmigungsbescheid vom 4. Jänner 2018 zugrunde liegende Emissionsanalyse und Immissionsprognose auf Basis des Modells „GERDA“ abgeschätzt worden sei. Überdies bringen die Revisionswerber vor, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Hygienisierung um die erste Phase einer Kompostierung, weshalb die Anlage gemäß der für Kompostierungen geltenden VDI-Richtlinie eingehaust hätte werden müssen.
25
Zum Thema der Einhausung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie auch schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat - die Parteistellung der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens beschränkt ist. Soweit daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung nicht und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 für die Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens erfüllt sind, zeigen die Revisionswerber mit ihrem auf die Unzulässigkeit der fehlenden Einhausung bezogenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Zum Thema der Einhausung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie auch schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat - die Parteistellung der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens beschränkt ist. Soweit daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung nicht und die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002 für die Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens erfüllt sind, zeigen die Revisionswerber mit ihrem auf die Unzulässigkeit der fehlenden Einhausung bezogenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
26
Zur Frage der Zulässigkeit der Beurteilung der Geruchsemissionsfracht anhand der VDI-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beurteilung des „Ist-Zustandes“, als auch jene des „Soll-Zustandes“ anhand der VDI-Richtlinie und sohin nach denselben Maßstäben berechnet worden sind. Schon aus diesem Grund geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber, das davon ausgeht, es seien bei der Gegenüberstellung des „Ist-Zustandes“ und des „Soll-Zustandes“ unterschiedliche fachliche Parameter bzw. Rechnungsmodelle herangezogen worden, ins Leere. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - unter ausführlicher Bezugnahme auf sachverständige Äußerungen dazu - dargelegt, aus welchem Grund es fallbezogen die Heranziehung der VDI-Richtlinie (anstelle des EDV-Programms GERDA) als sachlich erachte. Dieser Beurteilung sind die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen getreten, weshalb sie auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigen.Zur Frage der Zulässigkeit der Beurteilung der Geruchsemissionsfracht anhand der VDI-Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beurteilung des „Ist-Zustandes“, als auch jene des „Soll-Zustandes“ anhand der VDI-Richtlinie und sohin nach denselben Maßstäben berechnet worden sind. Schon aus diesem Grund geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber, das davon ausgeht, es seien bei der Gegenüberstellung des „Ist-Zustandes“ und des „Soll-Zustandes“ unterschiedliche fachliche Parameter bzw. Rechnungsmodelle herangezogen worden, ins Leere. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - unter ausführlicher Bezugnahme auf sachverständige Äußerungen dazu - dargelegt, aus welchem Grund es fallbezogen die Heranziehung der VDI-Richtlinie (anstelle des EDV-Programms GERDA) als sachlich erachte. Dieser Beurteilung sind die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen getreten, weshalb sie auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigen.
27
Schließlich behaupten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge „unerledigt“ gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, Rn. 13, mwN).Schließlich behaupten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge „unerledigt“ gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, Rn. 13, mwN).
28
Zum Beweisantrag der Revisionswerber, der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik möge (eigene) Berechnungen in Bezug auf die Emissionsrate des „Ist-Zustandes“ und des „Soll-Zustandes“ durchführen, ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, es befänden sich bereits entsprechende Berechnungen im Akt und die Revisionswerber hätten nicht dargetan, zum Nachweis welcher konkreter Tatsachen eine neuerliche Berechnung durchgeführt werden solle. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen. Im Übrigen haben es die Revisionswerber auch unterlassen, die Relevanz des von ihnen aufgezeigten Verfahrensmangels darzulegen (zur Erforderlichkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/07/0298, Rn. 13, mwN). Folglich wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Zum Beweisantrag der Revisionswerber, der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik möge (eigene) Berechnungen in Bezug auf die Emissionsrate des „Ist-Zustandes“ und des „Soll-Zustandes“ durchführen, ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, es befänden sich bereits entsprechende Berechnungen im Akt und die Revisionswerber hätten nicht dargetan, zum Nachweis welcher konkreter Tatsachen eine neuerliche Berechnung durchgeführt werden solle. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen. Im Übrigen haben es die Revisionswerber auch unterlassen, die Relevanz des von ihnen aufgezeigten Verfahrensmangels darzulegen (zur Erforderlichkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/07/0298, Rn. 13, mwN). Folglich wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
29
Zum Beweisantrag der Revisionswerber, es möge dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aufgetragen werden, ein Gutachten zu erstatten, in dem die Annahme, dass bereits im Jahr 2018 eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden sei, nicht berücksichtigt werde, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Aussagen des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass es aus fachlicher Sicht auf den Umstand der Genehmigung einer Hygienisierungsfläche nicht ankomme, weil biologische Abbauprozesse bereits in der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen und folglich auch in der Emissionsdarstellung Planfall „Ist-Zustand“ Emissionsangaben für notwendige Umlagerungen enthalten seien. Dieser sachverständigen Beurteilung seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Überdies sei kein Beweisthema formuliert worden und komme es schließlich - wie der Sachverständige dargelegt habe - auf den von den Revisionswerben beantragten Beweis nicht an.
30
Soweit die Revisionswerber dazu in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision davon ausgehen, der Sachverständige habe nicht dargetan, dass es aus seiner fachlichen Sicht auf die Frage, ob bereits mit dem Bescheid aus 2018 eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden sei, nicht ankomme, zeigen sie insoweit nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht zu diesem Beweisantrag vorgenommenen Beurteilung auf. Erkennbar ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen unabhängig von der Genehmigung einer Hygienisierungsfläche die entsprechenden Emissionen bereits im mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 genehmigten „Ist-Zustand“ berücksichtigt waren. Dieser sachverständigen Beurteilung sind die Revisionswerber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Deshalb liegt auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.Soweit die Revisionswerber dazu in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision davon ausgehen, der Sachverständige habe nicht dargetan, dass es aus seiner fachlichen Sicht auf die Frage, ob bereits mit dem Bescheid aus 2018 eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden sei, nicht ankomme, zeigen sie insoweit nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht zu diesem Beweisantrag vorgenommenen Beurteilung auf. Erkennbar ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen unabhängig von der Genehmigung einer Hygienisierungsfläche die entsprechenden Emissionen bereits im mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 genehmigten „Ist-Zustand“ berücksichtigt waren. Dieser sachverständigen Beurteilung sind die Revisionswerber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Deshalb liegt auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
31
Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme von Zeugen mit der Unbestimmtheit der diesbezüglich von den Revisionswerbern formulierten Beweisthemen. Auch ging das Verwaltungsgericht zur beantragten Einvernahme dieser Zeugen sowie der Revisionswerber selbst davon aus, dass es auf subjektive Geruchswahrnehmungen nicht ankomme. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert entgegen, wenn sie lediglich behaupten, die namhaft gemachten Zeugen hätten Angaben zu „unzumutbaren Geruchsbelästigungen“ machen können. Folglich zeigen sie auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme von Zeugen mit der Unbestimmtheit der diesbezüglich von den Revisionswerbern formulierten Beweisthemen. Auch ging das Verwaltungsgericht zur beantragten Einvernahme dieser Zeugen sowie der Revisionswerber selbst davon aus, dass es auf subjektive Geruchswahrnehmungen nicht ankomme. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert entgegen, wenn sie lediglich behaupten, die namhaft gemachten Zeugen hätten Angaben zu „unzumutbaren Geruchsbelästigungen“ machen können. Folglich zeigen sie auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
32
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
33
Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070046.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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