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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde von Josef E und Mitbesitzer in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 18.7.1991, Zl. 16/60-GA3-H/89, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Familienbeihilfen und Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1987, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof von den Beschwerdeangaben gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG ausgehen. Nach diesen wurde der angefochtene Bescheid am 29. Juli 1991 zugestellt. Damit hat die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu laufen begonnen. Sie endete daher mit Ablauf des 9. September 1991.
Die mit 12. September 1991 datierte und am selben Tag beim Postamt 5024 Salzburg nachweislich aufgegebene Beschwerde, die am 16. September 1991 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, ist daher verspätet.
Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140192.X00Im RIS seit
01.10.1991