TE Vwgh Beschluss 2026/2/23 Ra 2026/20/0055

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des H A, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2025, W204 2303092-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht binnen sechs Monaten entschied. Mit Schriftsatz vom 15. November 2024 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieses sah von der Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2
Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 22. Oktober 2022 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 22. Oktober 2022 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3642/2025-6, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7
In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, dem Bundesverwaltungsgericht Informationen „des Verfassungsschutzes“ zu „Erhebungen und Einvernahmen von ‚foreign fighters‘“, deren Kenntnis für das gegenständliche Verfahren „unentbehrlich“ sei, zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine dem Revisionswerber drohende Verfolgung durch die „Rekrutierungspraxis der HTS“ daher nicht ordnungsgemäß prüfen können. Überdies sei als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, „wie widerspruchsfreie Entscheidungen in Asylverfahren mit den Entscheidungen des Strafgerichts wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Übereinstimmung gebracht werden können“.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (VwGH 3.9.2025, Ra 2025/20/0360, mwN).
9
Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen (auch) ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, mangelt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung (vgl. zur Notwendigkeit der konkreten Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN). Zudem wird in der Revision gänzlich offen gelassen, auf welche strafgerichtlichen Urteile sich der Revisionswerber bezieht, und aus welchem Grund diesen in seinem Fall Bedeutung zukommen soll.Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen (auch) ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, mangelt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung vergleiche , zur Notwendigkeit der konkreten Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN). Zudem wird in der Revision gänzlich offen gelassen, auf welche strafgerichtlichen Urteile sich der Revisionswerber bezieht, und aus welchem Grund diesen in seinem Fall Bedeutung zukommen soll.
10
In der Revision - die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt und keine Revisionsgründe enthält - wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision - die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt und keine Revisionsgründe enthält - wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG schon deshalb ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200055.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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