TE Vwgh Beschluss 2026/2/23 Ra 2025/12/0103

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §24 Abs2 Z2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des D G gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. September 2025, LVwG-M-32/001-2025, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 23. September 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Revisionswerbers mit der Begründung zurück, dass es sich bei den vom Revisionswerber beanstandeten Vorgängen um keine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit Beschluss vom 23. September 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde des Revisionswerbers mit der Begründung zurück, dass es sich bei den vom Revisionswerber beanstandeten Vorgängen um keine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende nicht durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision und wies darauf hin, dass „nach § 24 Abs. 3 VwGG“ (gemeint wohl: § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG) eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Dienstrechtsstreit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handle. Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende nicht durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision und wies darauf hin, dass „nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG“ (gemeint wohl: Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Dienstrechtsstreit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handle.
3
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen oder unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG Anwendung findet. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als rechtskundiger Bediensteter im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen ist, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (Hinweis auf VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043). Der Revisionswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen oder unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG Anwendung findet. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als rechtskundiger Bediensteter im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen ist, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (Hinweis auf VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043). Der Revisionswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
4
Mit als „korrigierter und ergänzter Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 30. Jänner 2026 machte der Revisionswerber geltend, dass die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG Anwendung finde, weil es sich „um eine Rechtssache aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ handle. Unter einem beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sollte der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG als nicht erfüllt ansehen. Mit als „korrigierter und ergänzter Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 30. Jänner 2026 machte der Revisionswerber geltend, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG Anwendung finde, weil es sich „um eine Rechtssache aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ handle. Unter einem beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sollte der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG als nicht erfüllt ansehen.
5
Mit diesem Schreiben ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Revisionswerber nicht unter Vorlage von Nachweisen dargetan, dass es sich bei ihm um einen rechtskundigen Bediensteten des Dienst- oder Ruhestandes iSd § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG, sohin einen solchen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (vgl VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043), handelt. Weiters wurde der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin nicht behoben. Mit diesem Schreiben ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Revisionswerber nicht unter Vorlage von Nachweisen dargetan, dass es sich bei ihm um einen rechtskundigen Bediensteten des Dienst- oder Ruhestandes iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, sohin einen solchen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat vergleiche , VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043), handelt. Weiters wurde der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin nicht behoben.
6
Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zur Behebung dieses Mangels aufgefordert worden ist, war ihm insoweit auch kein weiterer Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (vgl etwa VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030 sowie VwGH 27.6.1997, 97/19/1076). Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zur Behebung dieses Mangels aufgefordert worden ist, war ihm insoweit auch kein weiterer Mängelbehebungsauftrag zu erteilen vergleiche , etwa VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030 sowie VwGH 27.6.1997, 97/19/1076).
7
Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Die Revision gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.

Wien, am 23. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120103.L00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten