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Mit den - nach vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Niederösterreich (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) nach § 154 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) gefassten Einleitungsbeschlüssen ergangenen - Disziplinarerkenntnissen vom 10. Februar 2021 und 26. Mai 2021 war der Revisionswerber, ein niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, wegen Disziplinarvergehen zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, wogegen dieser Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hatte.Mit den - nach vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Niederösterreich (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) nach Paragraph 154, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) gefassten Einleitungsbeschlüssen ergangenen - Disziplinarerkenntnissen vom 10. Februar 2021 und 26. Mai 2021 war der Revisionswerber, ein niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, wegen Disziplinarvergehen zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, wogegen dieser Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hatte.
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Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 237/2022-20, u.a., hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. April 2023 diese Disziplinarerkenntnisse wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte die nach der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle des Ärztegesetzes 1998 mit BGBl. I Nr. 195/2023 neu zusammengesetzte belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verjährung gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ein.Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte die nach der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle des Ärztegesetzes 1998 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, neu zusammengesetzte belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ein. 4
Der gegen diesen Beschluss vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020, Folge und es behob diesen ersatzlos.
Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten dahingehenden Vorbringen, dass auch in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020, insoweit unter Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002, VwSlg. 19.195 A; in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0023; Ra 2025/09/0040; Ra 2025/09/0043, u.a.) die Frage des Vorliegens einer wirksamen Verfolgungshandlung unrichtig gelöst worden sei, wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten dahingehenden Vorbringen, dass auch in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020, insoweit unter Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002, VwSlg. 19.195 A; in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0023; Ra 2025/09/0040; Ra 2025/09/0043, u.a.) die Frage des Vorliegens einer wirksamen Verfolgungshandlung unrichtig gelöst worden sei, wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. 8
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Revisionsausführungen ferner nicht veranlasst, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, weshalb auch der Anregung, die Sache in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG verstärkten Senat zu behandeln, nicht näherzutreten war.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Revisionsausführungen ferner nicht veranlasst, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, weshalb auch der Anregung, die Sache in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verstärkten Senat zu behandeln, nicht näherzutreten war.
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2026