TE Vwgh Beschluss 2026/2/23 Ra 2025/09/0094

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die außerordentliche Revision des Dr. A B, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. November 2025, LVwG-AV-468/001-2025, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Niederösterreich; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den - nach vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Niederösterreich (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) nach § 154 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) gefassten Einleitungsbeschlüssen ergangenen - Disziplinarerkenntnissen vom 10. Februar 2021 und 26. Mai 2021 war der Revisionswerber, ein niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, wegen Disziplinarvergehen zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, wogegen dieser Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hatte.Mit den - nach vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Niederösterreich (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) nach Paragraph 154, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) gefassten Einleitungsbeschlüssen ergangenen - Disziplinarerkenntnissen vom 10. Februar 2021 und 26. Mai 2021 war der Revisionswerber, ein niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, wegen Disziplinarvergehen zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden, wogegen dieser Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hatte.
2
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 237/2022-20, u.a., hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. April 2023 diese Disziplinarerkenntnisse wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.
3
Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte die nach der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle des Ärztegesetzes 1998 mit BGBl. I Nr. 195/2023 neu zusammengesetzte belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verjährung gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ein.Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 stellte die nach der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle des Ärztegesetzes 1998 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, neu zusammengesetzte belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen Verjährung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ein.
4
Der gegen diesen Beschluss vom Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020, Folge und es behob diesen ersatzlos.

Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten dahingehenden Vorbringen, dass auch in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020, insoweit unter Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002, VwSlg. 19.195 A; in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0023; Ra 2025/09/0040; Ra 2025/09/0043, u.a.) die Frage des Vorliegens einer wirksamen Verfolgungshandlung unrichtig gelöst worden sei, wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten dahingehenden Vorbringen, dass auch in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0020, insoweit unter Verweis auf VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002, VwSlg. 19.195 A; in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.9.2025, Ra 2025/09/0023; Ra 2025/09/0040; Ra 2025/09/0043, u.a.) die Frage des Vorliegens einer wirksamen Verfolgungshandlung unrichtig gelöst worden sei, wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Revisionsausführungen ferner nicht veranlasst, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, weshalb auch der Anregung, die Sache in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG verstärkten Senat zu behandeln, nicht näherzutreten war.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der Revisionsausführungen ferner nicht veranlasst, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, weshalb auch der Anregung, die Sache in einem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verstärkten Senat zu behandeln, nicht näherzutreten war.
9
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090094.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten