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Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf „Aussetzung bzw. aufschiebende Wirkung des Erkenntnisses RV/5100909/2021“.
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Dieser Antrag wurde vom Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Revisionswerber selbst verfasste Revision vom 8. Jänner 2026.
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Zeitgleich brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.
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Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 16. Jänner 2026, Ra 2026/15/0004-5, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab.Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 16. Jänner 2026, Ra 2026/15/0004-5, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ab.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2026, Ra 2026/15/0004-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber seine Eingabe vom 8. Jänner 2026 zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
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Beides wurde dem Revisionswerber zeitgleich zugestellt. Insoweit trat keine Hemmung der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
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Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Februar 2026