RS Vwgh 2026/2/24 Ra 2026/01/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StVO 1960

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/01/0411 B 15. Jänner 2025 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf das KFG 1967)

Stammrechtssatz

Die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit ist als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten (vgl. VwGH 19.7.2023, Ra 2023/01/0176; 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, mwN).Die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit ist als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten vergleiche VwGH 19.7.2023, Ra 2023/01/0176; 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010030.L01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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