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Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin eine Mutwillensstrafe von 350 € und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin eine Mutwillensstrafe von 350 € und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2855/2025-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
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Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN). 6
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0069, mwN).Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0069, mwN). 7
Bei den in der Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ angeführten Rechten auf „Schutz [des] Besitzes“, „Einbringung von Rechtsmitteln gegen die Pauschalgebührenvorschreibungen bei Unmöglichkeit diese zu entrichten“, „Erhebung einer EGMR-Beschwerde“, „Erhebung von Schadenersatzansprüchen gem. AHG“ und „Rechtsbelehrung“ handelt es sich nicht um taugliche Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0036; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, mHa Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).Bei den in der Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ angeführten Rechten auf „Schutz [des] Besitzes“, „Einbringung von Rechtsmitteln gegen die Pauschalgebührenvorschreibungen bei Unmöglichkeit diese zu entrichten“, „Erhebung einer EGMR-Beschwerde“, „Erhebung von Schadenersatzansprüchen gem. AHG“ und „Rechtsbelehrung“ handelt es sich nicht um taugliche Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vergleiche , etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0036; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, mHa Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f). 8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
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Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Februar 2026