TE Vwgh Beschluss 2026/2/24 Ra 2025/04/0085

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Veröffentlicht am 24.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des W M, vertreten durch Dr. Terence Michael Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2025, LVwG-2024/49/2985-5, betreffend Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 29. Oktober 2024 wurden dem Revisionswerber Übertretungen der §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 und 3 Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit § 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigverpackungsverordnung und § 63 Abs. 1 MEG zur Last gelegt. Anlässlich einer am 8. Februar 2024 durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle seien Unterfüllungen von Shampoo-Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte I., III. und IV.) sowie Unterschreitungen der Mindestschriftgröße der Nennfüllmengenangabe der Shampoo-Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte II., V. und VI.) festgestellt worden. Über den Revisionswerber wurde für jede Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 600 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens auferlegt.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 29. Oktober 2024 wurden dem Revisionswerber Übertretungen der Paragraphen 24, Absatz 3, und 25 Absatz eins, und 3 Maß- und Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit Paragraph 9, und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Fertigverpackungsverordnung und Paragraph 63, Absatz eins, MEG zur Last gelegt. Anlässlich einer am 8. Februar 2024 durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle seien Unterfüllungen von Shampoo-Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier.) sowie Unterschreitungen der Mindestschriftgröße der Nennfüllmengenangabe der Shampoo-Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs.) festgestellt worden. Über den Revisionswerber wurde für jede Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 600 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens auferlegt.
2
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.
3
2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt jeweils auf € 300 und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt jeweils auf € 200 (in allen Fällen samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte.
4
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften in den Spruchpunkten I., III. und IV. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm §§ 25 Abs 1 und 27 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ und in den Spruchpunkten II., V. und VI. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm § 27 Z 9 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ zu lauten hätten.Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften in den Spruchpunkten römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraphen 25, Absatz eins, und 27 Ziffer 2, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 2022,, in Verbindung mit , Paragraph 9, Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), Bundesgesetzblatt Nr 867 aus 1993, in der Fassung BGBl II Nr 115/2009“ und in den Spruchpunkten römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 27, Ziffer 9, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 203 aus 2022,, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), Bundesgesetzblatt Nr 867 aus 1993, in der Fassung , BGBl II Nr 115/2009“ zu lauten hätten.
5
Das Verwaltungsgericht setzte den Beitrag des Revisionswerbers zu den Verfahrenskosten neu fest und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - zur subjektiven Tatseite aus, bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Der Revisionswerber habe nicht aufgezeigt, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffe: Vom Revisionswerber werde zwar insbesondere unter Verweis auf das IFS-Qualitätshandbuch, Mitarbeiterschulungen und entsprechende Arbeits- und Dienstanweisungen ein Kontrollsystem vorgebracht. Dieses erweise sich jedoch im Ergebnis als nicht wirksam und habe daher verfahrensgegenständlich keine exkulpierende Wirkung für den Revisionswerber. Die im Unternehmen vorgesehenen Regelungen bestünden zwar, würden jedoch offensichtlich nicht entsprechend kontrolliert bzw. überwacht („Vier-Augen-Prinzip“). Dies zeige sich auch daran, dass die belangte Behörde bereits in den Jahren 2019 und 2021 Fertigpackungskontrollen durchgeführt und schon damals Mittelwertunterschreitungen festgestellt habe. Ein wirksames Kontrollsystem liege bereits aus diesem Grund nicht vor und die damaligen Kontrollen hätten nicht zu einer Anpassung des Kontrollsystems geführt. Das vom Revisionswerber vorgebrachte Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter müsse er sich mangels eines wirksamen Kontroll- bzw. Überwachungssystems ebenfalls zurechnen lassen. In Bezug auf die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge sei eine nochmalige Überprüfung nach Anfertigung der Produktetiketten jedenfalls zumutbar. Damit könne gewährleistet werden, dass eine Unterschreitung der Mindestschriftgröße ausgeschlossen sei.In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - zur subjektiven Tatseite aus, bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Der Revisionswerber habe nicht aufgezeigt, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffe: Vom Revisionswerber werde zwar insbesondere unter Verweis auf das IFS-Qualitätshandbuch, Mitarbeiterschulungen und entsprechende Arbeits- und Dienstanweisungen ein Kontrollsystem vorgebracht. Dieses erweise sich jedoch im Ergebnis als nicht wirksam und habe daher verfahrensgegenständlich keine exkulpierende Wirkung für den Revisionswerber. Die im Unternehmen vorgesehenen Regelungen bestünden zwar, würden jedoch offensichtlich nicht entsprechend kontrolliert bzw. überwacht („Vier-Augen-Prinzip“). Dies zeige sich auch daran, dass die belangte Behörde bereits in den Jahren 2019 und 2021 Fertigpackungskontrollen durchgeführt und schon damals Mittelwertunterschreitungen festgestellt habe. Ein wirksames Kontrollsystem liege bereits aus diesem Grund nicht vor und die damaligen Kontrollen hätten nicht zu einer Anpassung des Kontrollsystems geführt. Das vom Revisionswerber vorgebrachte Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter müsse er sich mangels eines wirksamen Kontroll- bzw. Überwachungssystems ebenfalls zurechnen lassen. In Bezug auf die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge sei eine nochmalige Überprüfung nach Anfertigung der Produktetiketten jedenfalls zumutbar. Damit könne gewährleistet werden, dass eine Unterschreitung der Mindestschriftgröße ausgeschlossen sei.
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Ähnlich verhalte es sich mit den Unterfüllungen, die durch entsprechend häufigere und nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführte Mengenkontrollen hintangehalten werden könnten. Schulungen und Arbeits- und Dienstanweisungen allein könnten ein Kontrollsystem unterstützen, aber nicht ersetzen. Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichten nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis auf VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163). Der Verwaltungsgerichtshof gehe erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert werde, sondern aus der Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen resultiere. Ein derartiges wirksames Kontrollsystem habe der Revisionswerber nicht aufzeigen können. Im Übrigen habe er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung einen wirksameren Kontrollprozess durch eine nochmalige Prüfung des Endprodukts eingeführt zu haben. Im Umkehrschluss könne auch aus diesem Vorbringen abgeleitet werden, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht vorgelegen sei.
8
Zusammenfassend sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folglich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
10
4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Einrichtung eines IFS-zertifizierten internen Kontrollsystems, das die einschlägigen Regelungen zur Füllmengenkontrolle und Etikettengestaltung gemäß dem MEG beinhalte, dem Geschäftsführer dennoch Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 VStG zur Last gelegt werden könne. Hinweise auf systematische oder strukturelle Mängel [des Kontrollsystems] hätten nicht bestanden.4.2. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Einrichtung eines IFS-zertifizierten internen Kontrollsystems, das die einschlägigen Regelungen zur Füllmengenkontrolle und Etikettengestaltung gemäß dem MEG beinhalte, dem Geschäftsführer dennoch Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, VStG zur Last gelegt werden könne. Hinweise auf systematische oder strukturelle Mängel [des Kontrollsystems] hätten nicht bestanden.
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4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 23.8.2023, Ra 2023/04/0116, Rn. 10, mwN). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zugrunde gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 22, jeweils mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 11, mwN).4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche , etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 23.8.2023, Ra 2023/04/0116, Rn. 10, mwN). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zugrunde gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche , etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 22, jeweils mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche , etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 11, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. erneut VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 12; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 26).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert vergleiche , erneut VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 12; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 26).
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(Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0084, Rn. 13, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 12, mwN).(Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0084, Rn. 13, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche , etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 12, mwN).
17
Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beurteilung des von ihm zu verantwortenden Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht.
18
4.4. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Fertigpackungen nach § 25 Abs. 1 und § 27 Z 2 und 9 MEG iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 nicht glaubhaft gemacht habe. Dabei ging das Verwaltungsgericht auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Maßnahmen, insbesondere Qualitätshandbücher, Mitarbeiterschulungen und Arbeits- und Dienstanweisungen, ein. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht fallbezogen grob fehlerhaft erfolgt sei.4.4. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Fertigpackungen nach Paragraph 25, Absatz eins, und Paragraph 27, Ziffer 2, und 9 MEG in Verbindung mit , Paragraph 9, Fertigpackungsverordnung 1993 nicht glaubhaft gemacht habe. Dabei ging das Verwaltungsgericht auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Maßnahmen, insbesondere Qualitätshandbücher, Mitarbeiterschulungen und Arbeits- und Dienstanweisungen, ein. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht fallbezogen grob fehlerhaft erfolgt sei.
19
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040085.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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