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Mit Schreiben vom 7. März 2023 übermittelte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) der Revisionswerberin eine Einladung für eine „Informationsveranstaltung“ am 22. März 2023 bei dem Verein F. an einer näher bezeichneten Anschrift und teilte mit, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte. Die Veranstaltung richte sich an arbeitsmarktferne Personen mit speziellem Betreuungsbedarf. Es werde das berufliche Potenzial im Hinblick auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erhoben, die weitere Betreuung durch den Verein F. abgeklärt und Zugang zu Stellenlisten gegeben. Im Weiteren belehrte das AMS die Revisionswerberin in diesem Schreiben im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG über die Folgen eines Versäumens des Kontrollmeldetermins.Mit Schreiben vom 7. März 2023 übermittelte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) der Revisionswerberin eine Einladung für eine „Informationsveranstaltung“ am 22. März 2023 bei dem Verein F. an einer näher bezeichneten Anschrift und teilte mit, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gelte. Die Veranstaltung richte sich an arbeitsmarktferne Personen mit speziellem Betreuungsbedarf. Es werde das berufliche Potenzial im Hinblick auf einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erhoben, die weitere Betreuung durch den Verein F. abgeklärt und Zugang zu Stellenlisten gegeben. Im Weiteren belehrte das AMS die Revisionswerberin in diesem Schreiben im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG über die Folgen eines Versäumens des Kontrollmeldetermins.
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Die Revisionswerberin erschien zu dem Termin am 22. März 2023 nicht. Mit Bescheid vom 17. April 2023 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) darauf aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 49 AlVG ab 22. März 2023 keine Notstandshilfe erhalte.Die Revisionswerberin erschien zu dem Termin am 22. März 2023 nicht. Mit Bescheid vom 17. April 2023 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) darauf aus, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 49, AlVG ab 22. März 2023 keine Notstandshilfe erhalte.
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In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 7. März 2023 nicht eine um wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gehandelt habe und daher kein Anspruchsverlust nach § 49 Abs. 2 AlVG eintrete.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 7. März 2023 nicht eine um wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gehandelt habe und daher kein Anspruchsverlust nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG eintrete.
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Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstattete das AMS ergänzendes Vorbringen. Dabei wandte es sich gegen die Annahmen der Beschwerde, brachte aber ergänzend vor, dass die Revisionswerberin am 19. April 2023 wieder beim AMS vorgesprochen habe und ihr daher ab diesem Tag faktisch auch wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden seien. Es werde daher beantragt, der Beschwerde mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, dass gemäß § 49 AlVG von 22. März 2023 bis 18. April 2023 keine Notstandshilfe gebühre.Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstattete das AMS ergänzendes Vorbringen. Dabei wandte es sich gegen die Annahmen der Beschwerde, brachte aber ergänzend vor, dass die Revisionswerberin am 19. April 2023 wieder beim AMS vorgesprochen habe und ihr daher ab diesem Tag faktisch auch wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden seien. Es werde daher beantragt, der Beschwerde mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, dass gemäß Paragraph 49, AlVG von 22. März 2023 bis 18. April 2023 keine Notstandshilfe gebühre.
5
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice könnten vom Sitz der regionalen Geschäftsstelle abweichende Meldestellen vorgesehen werden. In diesem Sinn sei von der Landesgeschäftsstelle Wien mit Bekanntmachung vom 24. Jänner 2023 auch der Verein F., bei dem der Kontrollmeldetermin am 22. März 2023 stattgefunden habe, als Meldestelle bezeichnet worden. Mit dem Schreiben vom 7. März 2023 sei der Revisionswerberin - entgegen ihrem Vorbringen - wirksam eine Kontrollmeldung vorgeschrieben worden. Da die Revisionswerberin für ihr Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG genannt habe, habe das AMS den Leistungsbezug zu Recht eingestellt.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice könnten vom Sitz der regionalen Geschäftsstelle abweichende Meldestellen vorgesehen werden. In diesem Sinn sei von der Landesgeschäftsstelle Wien mit Bekanntmachung vom 24. Jänner 2023 auch der Verein F., bei dem der Kontrollmeldetermin am 22. März 2023 stattgefunden habe, als Meldestelle bezeichnet worden. Mit dem Schreiben vom 7. März 2023 sei der Revisionswerberin - entgegen ihrem Vorbringen - wirksam eine Kontrollmeldung vorgeschrieben worden. Da die Revisionswerberin für ihr Fernbleiben vom Kontrollmeldetermin keinen triftigen Entschuldigungsgrund im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG genannt habe, habe das AMS den Leistungsbezug zu Recht eingestellt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst zusammengefasst geltend gemacht, der Revisionswerberin sei kein Kontrollmeldetermin wirksam vorgeschrieben worden. Da es sich um eine hoheitliche Aufgabe des AMS handle, könne die Durchführung der Kontrollmeldung nicht an Private ausgelagert werden.
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Dieses Vorbringen der Revision sowie der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt entsprechen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ra 2025/08/0011, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dort genannten Gründen bestehen keine Bedenken dagegen, dass in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24. Jänner 2023 auch andere Stellen - wie hier der Verein F. - als Meldestelle benannt wurden, war die Vorschreibung der Kontrollmeldung bei diesem Verein nicht rechtswidrig und führte die Versäumung dieses - insbesondere der Klärung der Verfügbarkeit der Revisionswerberin dienenden - Termins nach § 49 Abs. 2 AlVG zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 22. März 2023.Dieses Vorbringen der Revision sowie der insoweit entscheidungswesentliche Sachverhalt entsprechen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ra 2025/08/0011, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dort genannten Gründen bestehen keine Bedenken dagegen, dass in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24. Jänner 2023 auch andere Stellen - wie hier der Verein F. - als Meldestelle benannt wurden, war die Vorschreibung der Kontrollmeldung bei diesem Verein nicht rechtswidrig und führte die Versäumung dieses - insbesondere der Klärung der Verfügbarkeit der Revisionswerberin dienenden - Termins nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 22. März 2023.
10
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch, worauf auch die Revision hinweist, zu Unrecht nicht mit der Dauer des Anspruchsverlustes auseinandergesetzt, weshalb sich die Revision als zulässig und begründet erweist.
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Dazu ist zu beachten, dass ein gemäß § 49 Abs. 2 AlVG eingetretener Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mit dem Tag der versäumten Kontrollmeldung beginnt und mit der Geltendmachung des Fortbezuges des Anspruchs endet. Auch wenn der Anspruchsverlust gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ex lege eintritt, ist darüber aus Rechtsschutzgründen ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Wird gegen einen Bescheid, mit dem ein Anspruchsverlust ohne Endzeitpunkt ausgesprochen wurde, eine Beschwerde erhoben, ist Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts auch die Entscheidung über die Dauer des Anspruchsverlustes. Hat die arbeitslose Person den Fortbezug des nach § 49 Abs. 2 AlVG verlorenen Anspruchs wirksam geltend gemacht, ist vom Bundesverwaltungsgericht daher der Endzeitpunkt des Anspruchsverlustes festzusetzen (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2022/08/0013, mit weiteren Hinweisen).Dazu ist zu beachten, dass ein gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG eingetretener Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mit dem Tag der versäumten Kontrollmeldung beginnt und mit der Geltendmachung des Fortbezuges des Anspruchs endet. Auch wenn der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ex lege eintritt, ist darüber aus Rechtsschutzgründen ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Wird gegen einen Bescheid, mit dem ein Anspruchsverlust ohne Endzeitpunkt ausgesprochen wurde, eine Beschwerde erhoben, ist Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts auch die Entscheidung über die Dauer des Anspruchsverlustes. Hat die arbeitslose Person den Fortbezug des nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verlorenen Anspruchs wirksam geltend gemacht, ist vom Bundesverwaltungsgericht daher der Endzeitpunkt des Anspruchsverlustes festzusetzen vergleiche , VwGH 10.3.2025, Ra 2022/08/0013, mit weiteren Hinweisen). 12
Das AMS hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Revisionswerberin den Fortbezug des Anspruchs am 19. April 2023 geltend gemacht habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/08/0010).Das AMS hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Revisionswerberin den Fortbezug des Anspruchs am 19. April 2023 geltend gemacht habe. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/08/0010). 13
Ausgehend vom Vorbringen des AMS konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass eine Geltendmachung des Fortbezuges durch die Revisionswerberin nicht erfolgt wäre. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, insoweit Feststellungen zu treffen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der am 22. März 2023 eingetretene Anspruchsverlust der Revisionswerberin nach § 49 Abs. 2 AlVG geendet hat.Ausgehend vom Vorbringen des AMS konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass eine Geltendmachung des Fortbezuges durch die Revisionswerberin nicht erfolgt wäre. Es wäre vielmehr verpflichtet gewesen, insoweit Feststellungen zu treffen, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der am 22. März 2023 eingetretene Anspruchsverlust der Revisionswerberin nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG geendet hat.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
16
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Februar 2026