TE Vwgh Beschluss 2026/2/24 Ra 2022/08/0161

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Veröffentlicht am 24.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
EStG 1988 §47 Abs1
EStG 1988 §47 Abs2
EStG 1988 §82
EStG 1988 §83 Abs3
VwRallg
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 83 heute
  2. EStG 1988 § 83 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. EStG 1988 § 83 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. EStG 1988 § 83 gültig von 16.02.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. EStG 1988 § 83 gültig von 01.12.1993 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 83 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 83 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022, W228 2228246-1/10Z, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 28. November 2019 sprach die Rechtsvorgängerin der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), aus, die mitbeteiligte Partei sei als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet, für im Einzelnen genannte Personen für jeweils angeführte Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 52.923,29 zu entrichten.Mit Bescheid vom 28. November 2019 sprach die Rechtsvorgängerin der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), aus, die mitbeteiligte Partei sei als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, ASVG verpflichtet, für im Einzelnen genannte Personen für jeweils angeführte Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 52.923,29 zu entrichten.
2
In der Begründung hielt die WGKK insbesondere fest, im Gefolge einer mit den Finanzbehörden durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei die Qualifizierung aus der Sicht der mitbeteiligten Partei aufgrund von Werkverträgen selbständig tätiger Reinigungskräfte als nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei strittig gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe an die WGKK einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Frage der Pflichtversicherung dieser Personen gestellt.
3
Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei. Das Bundesfinanzgericht (BFG) habe mit Erkenntnis vom 18. Februar 2019 über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend die Haftung für die Lohnsteuer nach § 82 EStG 1988 sowie die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag rechtskräftig entschieden und erkennbar die Lohnsteuerpflicht der in Rede stehenden Personen als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei bejaht. Es bestehe „Bindungswirkung des Steuerverfahrens für die ASVG-Pflichtversicherung“.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei. Das Bundesfinanzgericht (BFG) habe mit Erkenntnis vom 18. Februar 2019 über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend die Haftung für die Lohnsteuer nach Paragraph 82, EStG 1988 sowie die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag rechtskräftig entschieden und erkennbar die Lohnsteuerpflicht der in Rede stehenden Personen als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei bejaht. Es bestehe „Bindungswirkung des Steuerverfahrens für die ASVG-Pflichtversicherung“.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Partei „auf Entscheidung der Versicherungspflicht“ aus und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Partei „auf Entscheidung der Versicherungspflicht“ aus und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) das Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf „Bescheidausstellung über die Versicherungspflicht für die im GPLA-Zeitraum [...] beschäftigten Mitarbeiter“ noch offen sei. Über die Vorfrage der Beitragsfestsetzung, ob die in Rede stehenden Personen als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei vollversicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gewesen seien, sei somit noch nicht entschieden. Die Entscheidung der ÖGK über diese Frage sei abzuwarten, um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. einem „unnötigen Wiederaufnahmeverfahren“ vorzubeugen. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage seien daher gegeben.In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben, dass bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) das Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf „Bescheidausstellung über die Versicherungspflicht für die im GPLA-Zeitraum [...] beschäftigten Mitarbeiter“ noch offen sei. Über die Vorfrage der Beitragsfestsetzung, ob die in Rede stehenden Personen als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei vollversicherungspflichtig gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gewesen seien, sei somit noch nicht entschieden. Die Entscheidung der ÖGK über diese Frage sei abzuwarten, um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. einem „unnötigen Wiederaufnahmeverfahren“ vorzubeugen. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage seien daher gegeben.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG ausgesetzt, da die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden sei. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens vor den Finanzbehörden und dem BFG stehe die Lohnsteuerpflicht der im Rahmen der GPLA als Dienstnehmer eingestuften Personen bereits fest. Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG sei bereits dann gegeben, wenn die Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 der betroffenen Person aus der rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörden, im konkreten Fall des BFG, erkennbar sei. „In eventu“ wird zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebracht, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG auch dann vorliege, wenn die Finanzbehörden zwar grundsätzlich von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis ausgehen, jedoch keine Lohnsteuer vorschreiben, da die betroffene Person bereits Einkommensteuer veranlagt habe, fehle.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt, da die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden sei. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens vor den Finanzbehörden und dem BFG stehe die Lohnsteuerpflicht der im Rahmen der GPLA als Dienstnehmer eingestuften Personen bereits fest. Ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG sei bereits dann gegeben, wenn die Lohnsteuerpflicht im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, und 2 EStG 1988 der betroffenen Person aus der rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörden, im konkreten Fall des BFG, erkennbar sei. „In eventu“ wird zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebracht, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG auch dann vorliege, wenn die Finanzbehörden zwar grundsätzlich von einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis ausgehen, jedoch keine Lohnsteuer vorschreiben, da die betroffene Person bereits Einkommensteuer veranlagt habe, fehle.
10
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Revision an anderer Stelle selbst darauf hinweist, das BFG habe im Erkenntnis vom 18. Februar 2019 ausgeführt, dass hinsichtlich fünf der insgesamt sieben in Rede stehenden Personen „grundsätzlich Lohnsteuerpflicht besteht, jedoch keine Haftung [der mitbeteiligten Partei] für die Einbehaltung und Abfuhr vom Arbeitslohn, da die genannten Personen ihre Einkünfte im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung bereits der Einkommensteuer unterzogen hatten“.
11
Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2020/08/0099, mwN).Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche , etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2020/08/0099, mwN).
12
Im zuletzt genannten Erkenntnis VwGH Ra 2020/08/0099 ging der Verwaltungsgerichtshof speziell auf die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation ein, dass in einem rechtskräftig gewordenen Haftungsbescheid eines Finanzamtes zwar von der Lohnsteuerpflicht einer Person und ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer des Adressaten des Haftungsbescheides ausgegangen wurde, die für diese Person aufzuerlegende Haftung jedoch mit Null festgestellt wurde, weil gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass mit diesem Haftungsbescheid nicht in gegenüber dem Adressaten des Haftungsbescheides verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht der betroffenen Person abgesprochen und daher aus diesem Bescheid zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht der betroffenen Person nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG abgeleitet wurde. Weder fehlt es somit zur von der vorliegenden Revision aufgeworfenen Rechtsfrage an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch wird eine Abweichung von dieser aufgezeigt.Im zuletzt genannten Erkenntnis VwGH Ra 2020/08/0099 ging der Verwaltungsgerichtshof speziell auf die mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation ein, dass in einem rechtskräftig gewordenen Haftungsbescheid eines Finanzamtes zwar von der Lohnsteuerpflicht einer Person und ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer des Adressaten des Haftungsbescheides ausgegangen wurde, die für diese Person aufzuerlegende Haftung jedoch mit Null festgestellt wurde, weil gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass mit diesem Haftungsbescheid nicht in gegenüber dem Adressaten des Haftungsbescheides verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht der betroffenen Person abgesprochen und daher aus diesem Bescheid zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht der betroffenen Person nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG abgeleitet wurde. Weder fehlt es somit zur von der vorliegenden Revision aufgeworfenen Rechtsfrage an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch wird eine Abweichung von dieser aufgezeigt.
13
Die Revision führt schließlich - für den Fall der Annahme, dass die Versicherungspflicht sämtlicher betroffener Personen nicht bereits aufgrund des Erkenntnisses des BFG feststehe - als weiteres Argument für ihre Zulässigkeit ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht sei von den Erkenntnissen VwGH 29.1.2020, Ra 2019/08/0154, und VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0035, abgewichen, denen zufolge sich die Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken könne, wenn sich in einem Verfahren für eine Vielzahl von Personen, die sich bei Ausübung der Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden hätten, die entscheidungswesentliche Rechtsfrage stelle, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
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Damit verkennt die Revision, dass die genannten Erkenntnisse die Frage betrafen, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die vor ihm belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch machen darf. Einen nachvollziehbaren Bezug zum vorliegenden Fall stellt die Revision nicht her.Damit verkennt die Revision, dass die genannten Erkenntnisse die Frage betrafen, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Aufhebung des bei ihm angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die vor ihm belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch machen darf. Einen nachvollziehbaren Bezug zum vorliegenden Fall stellt die Revision nicht her.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Februar 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080161.L00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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