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Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamts vom 4. Dezember 2003 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Mit Bescheid der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom 2. April 2025 wurde dem Revisionswerber der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt.
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Mit Bescheid vom 12. April 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.Mit Bescheid vom 12. April 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Dezember 2025 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.
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Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss wurde die vorliegende - als „Beschwerde gemäß Art. 144 a B-VG“ bezeichnete - außerordentliche Revision eingebracht.Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss wurde die vorliegende - als „Beschwerde gemäß Artikel 144, a B-VG“ bezeichnete - außerordentliche Revision eingebracht.
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Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; vgl. auch VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0172, mwN). Im Übrigen macht der Revisionswerber unter - offenkundiger - Wiederholung seiner Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in unzulässiger Weise lediglich Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist (vgl. etwa VwGH 7.2.2019, Ra 2019/22/0009, mwN). Auch können verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0148).Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist vergleiche , dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; vergleiche , auch VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0172, mwN). Im Übrigen macht der Revisionswerber unter - offenkundiger - Wiederholung seiner Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in unzulässiger Weise lediglich Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist vergleiche , etwa VwGH 7.2.2019, Ra 2019/22/0009, mwN). Auch können verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche , etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0148). 12
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückzuweisen.
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Was den in der Revision weiters angeführten „Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ betrifft, genügt der Hinweis, dass für eine solche Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage (und zwar gerade auch nicht im zitierten Art. 144 Abs. 3 B-VG) besteht.Was den in der Revision weiters angeführten „Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ betrifft, genügt der Hinweis, dass für eine solche Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage (und zwar gerade auch nicht im zitierten Artikel 144, Absatz 3, B-VG) besteht.
Wien, am 25. Februar 2026