TE Vwgh Beschluss 2026/2/25 Ra 2023/11/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Ing. Mag. H G, vertreten durch Mag. Wolfgang M. Fritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022, Zl. W200 2250139-1/7E, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, mit dem der Grad seiner Behinderung mit 40 % festgestellt und sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden waren, mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, mit dem der Grad seiner Behinderung mit 40 % festgestellt und sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden waren, mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2
Das BVwG legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber leide an einer näher beschriebenen Funktionseinschränkung des Verdauungstraktes, aus der ein Grad der Behinderung von 40 % resultiere, und an einer depressiven Störung bzw. Anpassungsstörung, aus der sich ein Grad der Behinderung von 10 % ergebe. Zwischen den beiden Funktionsstörungen bestehe keine wechselseitige maßgebliche Leidensbeeinflussung, die Funktionseinschränkung des Verdauungstraktes werde durch die depressive Störung bzw. Anpassungsstörung nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 %. Beweiswürdigend stützte das BVwG sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22. September 2021, das anhand der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, den Grad der Behinderung mit 40 % beurteilte, sowie auf eine Stellungnahme der Gutachterin vom 14. November 2021.Das BVwG legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber leide an einer näher beschriebenen Funktionseinschränkung des Verdauungstraktes, aus der ein Grad der Behinderung von 40 % resultiere, und an einer depressiven Störung bzw. Anpassungsstörung, aus der sich ein Grad der Behinderung von 10 % ergebe. Zwischen den beiden Funktionsstörungen bestehe keine wechselseitige maßgebliche Leidensbeeinflussung, die Funktionseinschränkung des Verdauungstraktes werde durch die depressive Störung bzw. Anpassungsstörung nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 %. Beweiswürdigend stützte das BVwG sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22. September 2021, das anhand der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, den Grad der Behinderung mit 40 % beurteilte, sowie auf eine Stellungnahme der Gutachterin vom 14. November 2021.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Sie zitiert dazu zwar Rechtssätze aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an ein Gutachten, macht aber nicht einmal konkret geltend, dass bzw. inwieweit das vom BVwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht entsprochen habe.
8
Mit diesem Vorbringen ist die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt: Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).
9
Hinsichtlich - des der Sache nach - bemängelten Sachverständigengutachtens ist fernerhin festzuhalten, dass es bei Bedenken gegen ein Gutachten an der Partei liegt, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/11/0010, mwN).Hinsichtlich - des der Sache nach - bemängelten Sachverständigengutachtens ist fernerhin festzuhalten, dass es bei Bedenken gegen ein Gutachten an der Partei liegt, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig vergleiche , etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/11/0010, mwN).
10
Weder ist der Revisionswerber dem vom BVwG herangezogenen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten - er legte im Beschwerdeverfahren kein Gutachten, aus dem sich ein anderer Grad der Behinderung als der festgestellte ergeben hätte, vor, sondern beschränkte sich auf Teilbereiche seines Gesundheitszustandes betreffende Befundberichte, Arztbriefe und einen spitalsärztlichen Entlassungsbrief, die alle im Gutachten bereits berücksichtigt worden waren -, noch wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision fallbezogen dargelegt, dass das Gutachten der Amtssachverständigen, mit dem sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung detailliert auseinandersetzte, mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig wäre.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023110112.L00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten