TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/26 Ro 2025/08/0003

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a
ASVG §18a Abs1
ASVG §669 Abs3
VwRallg
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 669 heute
  2. ASVG § 669 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  5. ASVG § 669 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  6. ASVG § 669 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 669 gültig von 01.01.2015 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  8. ASVG § 669 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  9. ASVG § 669 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W145 2293053-1/5E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (mitbeteiligte Partei: J A; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr.in Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W145 2293053-1/5E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG (mitbeteiligte Partei: J A; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

„Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG zur Pflege seines behinderten Kindes A A im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 wird bewilligt.“„Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG zur Pflege seines behinderten Kindes A A im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 wird bewilligt.“

Begründung

1
Mit Bescheid vom 27. März 2024 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) gestützt auf §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG aus, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Kindes AA von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 „abgelehnt“ werde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund“ vorliege. Das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes sei erreicht worden. Zudem liege bereits „eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG“ vor. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gegeben.Mit Bescheid vom 27. März 2024 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) gestützt auf Paragraphen 18 a und 669 Absatz 3, ASVG aus, dass der Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Kindes AA von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 „abgelehnt“ werde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund“ vorliege. Das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes sei erreicht worden. Zudem liege bereits „eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG“ vor. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.
2
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid „behoben“ werde.
4
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die PVA mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 dem Antrag von Frau EA, der Ehefrau des Mitbeteiligten, vom 28. Februar 2019 auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes AA gemäß §§ 18a, 76b Abs. 4, 77 Abs. 2 und 5, 225 Abs. 1 Z 3 und 669 Abs. 3 ASVG ab 1. Jänner 2004 im gesetzlichen Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten (verteilt auf mehrere Teilzeiträume) stattgegeben habe. Die Selbstversicherung habe letztlich mit Ablauf des 30. Juni 2022 geendet. Am 1. Juli 2022 habe die Ehefrau des Mitbeteiligten die Alterspension angetreten.In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die PVA mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 dem Antrag von Frau EA, der Ehefrau des Mitbeteiligten, vom 28. Februar 2019 auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes AA gemäß Paragraphen 18 a, 76 b, Absatz 4, 77, Absatz 2, und 5, 225 Absatz eins, Ziffer 3, und 669 Absatz 3, ASVG ab 1. Jänner 2004 im gesetzlichen Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten (verteilt auf mehrere Teilzeiträume) stattgegeben habe. Die Selbstversicherung habe letztlich mit Ablauf des 30. Juni 2022 geendet. Am 1. Juli 2022 habe die Ehefrau des Mitbeteiligten die Alterspension angetreten.
5
Mit Bescheid von 19. Jänner 2023 habe die PVA den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, seines Sohnes AA, ab 1. Juli 2022 gemäß §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5 und 77 Abs. 8 ASVG anerkannt. Die Selbstversicherung des Mitbeteiligten nach § 18b ASVG habe mit Ablauf des 31. März 2024 geendet. Seit 1. April 2024 beziehe der Mitbeteiligte eine Alterspension.Mit Bescheid von 19. Jänner 2023 habe die PVA den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, seines Sohnes AA, ab 1. Juli 2022 gemäß Paragraphen 18 b, 44, Absatz eins, Ziffer 18, 76 b, Absatz 5, und 77 Absatz 8, ASVG anerkannt. Die Selbstversicherung des Mitbeteiligten nach Paragraph 18 b, ASVG habe mit Ablauf des 31. März 2024 geendet. Seit 1. April 2024 beziehe der Mitbeteiligte eine Alterspension.
6
Der Sohn des Mitbeteiligten leide an „Anfallsleiden“, motorischem Entwicklungsrückstand sowie Strabismus concomitans divergens und beziehe Pflegegeld der Pflegestufe 6. Der Mitbeteiligte und sein Sohn lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Im Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 habe der Mitbeteiligte seinen Sohn unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt. Im Zeitraum von Februar 1997 bis einschließlich Februar 2015 habe für den Sohn des Mitbeteiligten ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestanden.
7
In der rechtlichen Beurteilung erklärte das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass der maßgebliche Sachverhalt im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGG feststehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden habe.In der rechtlichen Beurteilung erklärte das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass der maßgebliche Sachverhalt im Sinn von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG feststehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden habe.
8
Es sei unstrittig, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG im Hinblick auf den beantragten Zeitraum an sich vorlägen. Strittig sei jedoch, ob das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes auf Grund der Selbstversicherung der Ehefrau des Mitbeteiligten erreicht worden sei, weshalb mangels Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG der Antrag des Mitbeteiligten abzulehnen sei.Es sei unstrittig, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG im Hinblick auf den beantragten Zeitraum an sich vorlägen. Strittig sei jedoch, ob das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes auf Grund der Selbstversicherung der Ehefrau des Mitbeteiligten erreicht worden sei, weshalb mangels Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG der Antrag des Mitbeteiligten abzulehnen sei.
9
Gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG könne eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen. Fraglich sei, ob diese Beschränkung auf eine pflegende Person so zu verstehen sei, dass dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall im selben Zeitraum verhindert werden solle, sodass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall möglich wäre, oder ob dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall generell, gleich ob zeitlich überschneidend oder aufeinanderfolgend, hintangehalten werden solle.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG könne eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen. Fraglich sei, ob diese Beschränkung auf eine pflegende Person so zu verstehen sei, dass dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall im selben Zeitraum verhindert werden solle, sodass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall möglich wäre, oder ob dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall generell, gleich ob zeitlich überschneidend oder aufeinanderfolgend, hintangehalten werden solle.
10
Eine isolierte Betrachtung des Wortlautes des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG („Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“) könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für denselben Pflegefall generell nicht möglich wäre, schließe aber auch eine dieser Ansicht entgegenstehende Deutung nicht aus. Eindeutig sei der Wortlaut der Bestimmung insbesondere auf Grund des Wortes „jeweils“ nicht, da nicht klar sei, welchen Mehrwert der Satz durch dessen Verwendung im Vergleich zu dessen fiktiver Nicht-Verwendung erhalte bzw. worauf es sich im konkreten Kontext beziehe, etwa auf die pflegende/betreuende Person oder auf das behinderte Kind bzw. den Pflegefall. Das Wort „jeweils“ könnte im Gefüge der Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG aber auch auf einen gewissen Zeitpunkt abstellen (Hinweis auf https://www.duden.de/rechtschreibung/jeweils, abgerufen am 10.7.2024, zur Bedeutung von „jeweils“: „zu dem Zeitpunkt, von dem gerade die Rede ist“).Eine isolierte Betrachtung des Wortlautes des Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG („Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“) könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für denselben Pflegefall generell nicht möglich wäre, schließe aber auch eine dieser Ansicht entgegenstehende Deutung nicht aus. Eindeutig sei der Wortlaut der Bestimmung insbesondere auf Grund des Wortes „jeweils“ nicht, da nicht klar sei, welchen Mehrwert der Satz durch dessen Verwendung im Vergleich zu dessen fiktiver Nicht-Verwendung erhalte bzw. worauf es sich im konkreten Kontext beziehe, etwa auf die pflegende/betreuende Person oder auf das behinderte Kind bzw. den Pflegefall. Das Wort „jeweils“ könnte im Gefüge der Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG aber auch auf einen gewissen Zeitpunkt abstellen (Hinweis auf https://www.duden.de/rechtschreibung/jeweils, abgerufen am 10.7.2024, zur Bedeutung von „jeweils“: „zu dem Zeitpunkt, von dem gerade die Rede ist“).
11
Betrachte man begleitend zu § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG den - ausdrücklich auf Zeiträume abstellenden - Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG, wonach die Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen sei, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles bestehe oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliege, so deute diese systematische Zusammenschau im Verbund mit der zumindest nicht denkunmöglichen, sich auf einen Zeitpunkt beziehenden Bedeutung des Wortes „jeweils“ in § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG in die Richtung, dass sich die darin normierte Beschränkung der Selbstversicherung auf eine Person ebenfalls auf einen Zeitraum beziehe und zwar in dem Sinn, dass (auf Grund desselben Pflegefalles) eine Selbstversicherung im selben Zeitraum nur für eine Person bestehen könne und Selbstversicherungen zweier oder mehrerer Personen in aufeinanderfolgenden Zeiträumen möglich seien.Betrachte man begleitend zu Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG den - ausdrücklich auf Zeiträume abstellenden - Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG, wonach die Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen sei, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles bestehe oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vorliege, so deute diese systematische Zusammenschau im Verbund mit der zumindest nicht denkunmöglichen, sich auf einen Zeitpunkt beziehenden Bedeutung des Wortes „jeweils“ in Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG in die Richtung, dass sich die darin normierte Beschränkung der Selbstversicherung auf eine Person ebenfalls auf einen Zeitraum beziehe und zwar in dem Sinn, dass (auf Grund desselben Pflegefalles) eine Selbstversicherung im selben Zeitraum nur für eine Person bestehen könne und Selbstversicherungen zweier oder mehrerer Personen in aufeinanderfolgenden Zeiträumen möglich seien.
12
Mit diesem Ergebnis zu § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG korrespondiere auch die zu dessen „Parallelbestimmung“, § 18b Abs. 1 zweiter Satz ASVG, in der Literatur vertretene Ansicht: Gemäß Abs. 1 zweiter Satz des die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger regelnden § 18b ASVG könne je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein. Diese Beschränkung könne freilich nur für denselben Zeitraum gelten, ein Wechsel in der Pflegeperson und damit die Möglichkeit zur sukzessiven Selbstversicherung sei damit nicht ausgeschlossen (Hinweis auf Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 18b ASVG Rz 8 [Stand: 01.08.2015, rdb.at]; Leitner, Checkliste, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger, EF-Z 2017/70). Es sei kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen § 18a und § 18b ASVG eine unterschiedliche Wertung vorzunehmen. Vielmehr sei in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung ein entsprechender Gleichklang dieser beiden Bestimmungen anzunehmen. Es sei somit eine teleologische Reduktion der die Möglichkeit der Selbstversicherung für einen größeren Personenkreis ausschließenden Wortbedeutung der Wortfolge „Eine Selbstversicherung [...] kann jeweils nur für eine Person bestehen.“ in § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG in dem Sinn vorzunehmen, dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall möglich sei.Mit diesem Ergebnis zu Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG korrespondiere auch die zu dessen „Parallelbestimmung“, Paragraph 18 b, Absatz eins, zweiter Satz ASVG, in der Literatur vertretene Ansicht: Gemäß Absatz eins, zweiter Satz des die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger regelnden Paragraph 18 b, ASVG könne je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein. Diese Beschränkung könne freilich nur für denselben Zeitraum gelten, ein Wechsel in der Pflegeperson und damit die Möglichkeit zur sukzessiven Selbstversicherung sei damit nicht ausgeschlossen (Hinweis auf Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 18 b, ASVG Rz 8 [Stand: 01.08.2015, rdb.at]; Leitner, Checkliste, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger, EF-Z 2017/70). Es sei kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, ASVG eine unterschiedliche Wertung vorzunehmen. Vielmehr sei in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung ein entsprechender Gleichklang dieser beiden Bestimmungen anzunehmen. Es sei somit eine teleologische Reduktion der die Möglichkeit der Selbstversicherung für einen größeren Personenkreis ausschließenden Wortbedeutung der Wortfolge „Eine Selbstversicherung [...] kann jeweils nur für eine Person bestehen.“ in Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG in dem Sinn vorzunehmen, dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall möglich sei.
13
Für diese Sichtweise spreche auch die gesetzgeberische Intention, jenen Elternteil bzw. jene Person, der/die ein behindertes Kind pflege bzw. betreue, pensionsversicherungsrechtlich abzusichern (Hinweis auf ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24f). Diese Zielsetzung würde zumindest teilweise unterlaufen, wenn die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil erschöpft, gleichsam „konsumiert“ werden könnte und der andere Elternteil anschließend diese Möglichkeit nicht mehr hätte. Dieses Ergebnis wäre wohl mangels ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der beiden das behinderte Kind in gleicher Weise pflegenden Elternteile auch auf Grund verfassungs- und gleichheitsrechtlicher Erwägungen bedenklich.
14
Auch wenn die Ehefrau des Mitbeteiligten bereits über 120 Beitragsmonate erworben habe, bedeute dies nicht, dass der Mitbeteiligte nicht einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG stellen könne. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen sei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung der Selbstversicherung gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG - gesondert von der bescheidmäßig anerkannten Selbstversicherung seiner Ehefrau - eröffnet.Auch wenn die Ehefrau des Mitbeteiligten bereits über 120 Beitragsmonate erworben habe, bedeute dies nicht, dass der Mitbeteiligte nicht einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG stellen könne. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen sei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG - gesondert von der bescheidmäßig anerkannten Selbstversicherung seiner Ehefrau - eröffnet.
15
Soweit die PVA in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, es sei im Fall des Mitbeteiligten ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gegeben, da bereits eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliege, sei - auch wenn die diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich im Bescheid angeführt sei - anzunehmen, dass die PVA den Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG vor Augen gehabt habe, wonach die Selbstversicherung für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles bestehe oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliege, ausgeschlossen sei.Soweit die PVA in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, es sei im Fall des Mitbeteiligten ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gegeben, da bereits eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vorliege, sei - auch wenn die diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich im Bescheid angeführt sei - anzunehmen, dass die PVA den Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG vor Augen gehabt habe, wonach die Selbstversicherung für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles bestehe oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vorliege, ausgeschlossen sei.
16
Wie festgestellt, habe die PVA mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 dem Antrag der Ehefrau des Mitbeteiligten auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 1. Jänner 2004 stattgegeben. Diese Selbstversicherung habe mit Ablauf des 30. Juni 2022 durch Antritt der Alterspension am 1. Juli 2022 geendet. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 habe die PVA gemäß § 18b ASVG den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines Sohnes ab 1. Juli 2022 anerkannt. Festzuhalten sei somit, dass im Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003, für den der Mitbeteiligte die Selbstversicherung nach § 18a ASVG beantragt habe, im Sinn des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG weder eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles noch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorgelegen sei. Die von 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2022 bestehende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beziehe sich auf die Ehefrau des Mitbeteiligten, nicht auf den Mitbeteiligten selbst, und betreffe überdies auch den gemeinsamen behinderten Sohn, somit denselben, nicht einen anderen Pflegefall. Die Selbstversicherung des Mitbeteiligten gemäß § 18b ASVG wiederum betreffe den Zeitraum ab 1. Juli 2022 und überschneide sich somit jedenfalls nicht mit dem beantragten Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG liege sohin nicht vor.Wie festgestellt, habe die PVA mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 dem Antrag der Ehefrau des Mitbeteiligten auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 1. Jänner 2004 stattgegeben. Diese Selbstversicherung habe mit Ablauf des 30. Juni 2022 durch Antritt der Alterspension am 1. Juli 2022 geendet. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 habe die PVA gemäß Paragraph 18 b, ASVG den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines Sohnes ab 1. Juli 2022 anerkannt. Festzuhalten sei somit, dass im Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003, für den der Mitbeteiligte die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beantragt habe, im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG weder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles noch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vorgelegen sei. Die von 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2022 bestehende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG beziehe sich auf die Ehefrau des Mitbeteiligten, nicht auf den Mitbeteiligten selbst, und betreffe überdies auch den gemeinsamen behinderten Sohn, somit denselben, nicht einen anderen Pflegefall. Die Selbstversicherung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 18 b, ASVG wiederum betreffe den Zeitraum ab 1. Juli 2022 und überschneide sich somit jedenfalls nicht mit dem beantragten Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003. Der Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG liege sohin nicht vor.
17
Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs. 1 ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG im Hinblick auf den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 gegeben. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid „zu beheben“ gewesen.Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG im Hinblick auf den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 gegeben. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid „zu beheben“ gewesen.
18
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen könne, der Möglichkeit einer zeitlich aufeinanderfolgenden Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall entgegenstehe.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen könne, der Möglichkeit einer zeitlich aufeinanderfolgenden Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall entgegenstehe.
19
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der PVA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen hat:
20
Die revisionswerbende Partei wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar könne gemäß § 18a ASVG für nicht deckende Zeiträume die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes auch für mehrere Personen (abwechselnd bzw. hintereinander) in Anspruch genommen werden, die ein und dasselbe Kind pflegen. § 669 Abs. 3 ASVG begrenze diese Möglichkeit jedoch dadurch, dass eine Versicherung nur im Ausmaß von maximal 120 Monaten für ein und dasselbe gepflegte Kind möglich sei. Hätte der Gesetzgeber anderes beabsichtigt, hätte er eine andere Formulierung gewählt und das Wort „jeweils“ - im Gleichklang mit der Bestimmung des § 18a ASVG - eingefügt („längstens jedoch für jeweils 120 Monate“).Die revisionswerbende Partei wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar könne gemäß Paragraph 18 a, ASVG für nicht deckende Zeiträume die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes auch für mehrere Personen (abwechselnd bzw. hintereinander) in Anspruch genommen werden, die ein und dasselbe Kind pflegen. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG begrenze diese Möglichkeit jedoch dadurch, dass eine Versicherung nur im Ausmaß von maximal 120 Monaten für ein und dasselbe gepflegte Kind möglich sei. Hätte der Gesetzgeber anderes beabsichtigt, hätte er eine andere Formulierung gewählt und das Wort „jeweils“ - im Gleichklang mit der Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG - eingefügt („längstens jedoch für jeweils 120 Monate“).
21
Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig.
22
§ 18a ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 lautet auszugsweise:Paragraph 18 a, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

(...)

4.
für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.

(...)“

23
§ 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet:

„(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“„(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

24
Diese Bestimmung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, eingefügt. Die Antragstellung war zunächst nur für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2012 (also für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2012) möglich. Diese Beschränkung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 beseitigt, gleichzeitig wurde klargestellt, dass für die Beurteilung des Anspruchs die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen maßgeblich sind.Diese Bestimmung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, eingefügt. Die Antragstellung war zunächst nur für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2012 (also für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2012) möglich. Diese Beschränkung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, beseitigt, gleichzeitig wurde klargestellt, dass für die Beurteilung des Anspruchs die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen maßgeblich sind.
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Die Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG wurde in den ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 23, wie folgt begründet:Die Einführung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG wurde in den ErlRV 2000 BlgNR 24. GP, 23, wie folgt begründet:

„Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG).„Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach Paragraph 18 a, ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 77, Absatz 7, ASVG).

Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.

Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.

Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden.Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden.

Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der ‚entschiedenen Sache‘ ins Leere geht.Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der ‚entschiedenen Sache‘ ins Leere geht.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass die vorgeschlagene Maßnahme rund 700 Personen mit jeweils im Mittel sieben nachgemeldeten Jahren betrifft, ergibt sich ein Mehraufwand einerseits für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) von rund 14 Mio. € und andererseits für die gesetzliche Pensionsversicherung von rund 27,5 Mio. €.

Die Ergebnisse beruhen auf Annahme einer Beitragsgrundlage von 35,1 € (Tagsatz) und einer voraussichtlichen Pensionsbezugsdauer von 25 Jahren.

Die zeitliche Verteilung dieses Aufwandes ist nicht genau einschätzbar. Die Kosten für den FLAF können sofort bzw. bis in die sehr nahe Zukunft auftreten; die Kosten für die Pensionsversicherung betreffen eher die Jahre 2030 und folgende.“

26
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass in dem Zeitraum, für den der Mitbeteiligte die rückwirkende Selbstversicherung nach § 18a ASVG beantragt hat, die nach der genannten Bestimmung dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt waren, dass der Mitbeteiligte also ein behindertes Kind, das sein 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegte und seinen Wohnsitz im Inland hatte. Die PVA stellt auch nicht mehr in Abrede, dass der in ihrem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid noch herangezogene Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG nicht vorlag.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass in dem Zeitraum, für den der Mitbeteiligte die rückwirkende Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beantragt hat, die nach der genannten Bestimmung dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt waren, dass der Mitbeteiligte also ein behindertes Kind, das sein 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegte und seinen Wohnsitz im Inland hatte. Die PVA stellt auch nicht mehr in Abrede, dass der in ihrem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid noch herangezogene Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG nicht vorlag.
27
Die PVA tritt auch der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts bei, dass § 18a ASVG eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall ermöglicht. Diese Annahme trifft aus den schon vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen zu (vgl. auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 18a ASVG Rz 5 und 16). Mit der Anordnung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes „jeweils nur für eine Person bestehen“ kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des § 18a ASVG).Die PVA tritt auch der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts bei, dass Paragraph 18 a, ASVG eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall ermöglicht. Diese Annahme trifft aus den schon vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen zu vergleiche , auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 18 a, ASVG Rz 5 und 16). Mit der Anordnung des Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes „jeweils nur für eine Person bestehen“ kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen vergleiche , die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des Paragraph 18 a, ASVG).
28
Die PVA ist jedoch der Ansicht, dass das Höchstausmaß von 120 Monaten für die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs. 3 ASVG pro Pflegefall und nicht pro pflegende Person gilt.Die PVA ist jedoch der Ansicht, dass das Höchstausmaß von 120 Monaten für die rückwirkende Selbstversicherung nach Paragraph 669, Absatz 3, ASVG pro Pflegefall und nicht pro pflegende Person gilt.
29
Dafür findet sich aber weder im Gesetzeswortlaut noch in den (in Rn. 25 wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien eine Grundlage. § 669 Abs. 3 ASVG ist insgesamt nicht auf Pflegefälle, sondern auf Personen bezogen, die einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung stellen: Nur diese können - jeweils für sich selbst - die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG, auf die § 669 Abs. 3 ASVG verweist, erfüllen. Auch die Wendung „längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen“ muss sich daher auf die jeweilige Person, die die Voraussetzungen erfüllt, beziehen, ohne dass es - wie die PVA meint - einer Klarstellung durch das Wort „jeweils“ bedürfte. Einer ausdrücklichen Regelung hätte es vielmehr - umgekehrt - dann bedurft, wenn der Gesetzgeber eine Höchstdauer der rückwirkenden Versicherung pro Pflegefall intendiert hätte.Dafür findet sich aber weder im Gesetzeswortlaut noch in den (in Rn. 25 wiedergegebenen) Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist insgesamt nicht auf Pflegefälle, sondern auf Personen bezogen, die einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung stellen: Nur diese können - jeweils für sich selbst - die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG, auf die Paragraph 669, Absatz 3, ASVG verweist, erfüllen. Auch die Wendung „längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen“ muss sich daher auf die jeweilige Person, die die Voraussetzungen erfüllt, beziehen, ohne dass es - wie die PVA meint - einer Klarstellung durch das Wort „jeweils“ bedürfte. Einer ausdrücklichen Regelung hätte es vielmehr - umgekehrt - dann bedurft, wenn der Gesetzgeber eine Höchstdauer der rückwirkenden Versicherung pro Pflegefall intendiert hätte.
30
Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs. 3 ASVG gehört im Hinblick auf § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG freilich auch, dass für den jeweiligen Zeitraum nicht schon eine andere Person die Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund desselben Pflegefalls in Anspruch genommen hat. Die Möglichkeit, dass mehrere Personen die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für nicht deckende Zeiträume in Anspruch nehmen können, wird aber weder durch § 18a ASVG noch durch § 669 Abs. 3 ASVG ausgeschlossen oder (durch ein zeitliches Höchstmaß pro Pflegefall) eingeschränkt.Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung nach Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gehört im Hinblick auf Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG freilich auch, dass für den jeweiligen Zeitraum nicht schon eine andere Person die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Grund desselben Pflegefalls in Anspruch genommen hat. Die Möglichkeit, dass mehrere Personen die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für nicht deckende Zeiträume in Anspruch nehmen können, wird aber weder durch Paragraph 18 a, ASVG noch durch Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ausgeschlossen oder (durch ein zeitliches Höchstmaß pro Pflegefall) eingeschränkt.
31
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - da sich der Antrag des Mitbeteiligten auf einen Zeitraum bezog, für den keine andere Pflegeperson die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für AA in Anspruch genommen hatte - zutreffend den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG bejaht.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - da sich der Antrag des Mitbeteiligten auf einen Zeitraum bezog, für den keine andere Pflegeperson die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für AA in Anspruch genommen hatte - zutreffend den Anspruch des Mitbeteiligten auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG bejaht.
32
Ausgehend davon hätte es aber nicht den bei ihm angefochtenen Bescheid der PVA (ersatzlos) beheben dürfen, sondern es hätte - da es, wie es selbst in der Entscheidungsbegründung ausführte, zur Entscheidung in der Sache verpflichtet war (vgl. dazu etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/08/0078) - in Erledigung der Beschwerde dem Antrag des Mitbeteiligten stattgeben müssen.Ausgehend davon hätte es aber nicht den bei ihm angefochtenen Bescheid der PVA (ersatzlos) beheben dürfen, sondern es hätte - da es, wie es selbst in der Entscheidungsbegründung ausführte, zur Entscheidung in der Sache verpflichtet war vergleiche , dazu etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/08/0078) - in Erledigung der Beschwerde dem Antrag des Mitbeteiligten stattgeben müssen.
33
Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der Revision im Ergebnis Folge zu geben war.
34
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor, zumal schon im Beschwerdeverfahren keine Sachverhaltsfragen mehr strittig waren.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor, zumal schon im Beschwerdeverfahren keine Sachverhaltsfragen mehr strittig waren.
35
Das angefochtene Erkenntnis war daher in der Weise abzuändern, dass in Stattgebung der Beschwerde der Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG zur Pflege seines behinderten Kindes im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 bewilligt wird.Das angefochtene Erkenntnis war daher in der Weise abzuändern, dass in Stattgebung der Beschwerde der Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Jänner 2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG zur Pflege seines behinderten Kindes im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 bewilligt wird.

Wien, am 26. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080003.J00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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