TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/26 Ro 2022/08/0018

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123 Abs4 Z1
ASVG §123 Abs4 Z2 litb
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 123 heute
  2. ASVG § 123 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 123 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 123 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 123 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 123 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. ASVG § 123 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 123 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. ASVG § 123 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. ASVG § 123 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. ASVG § 123 gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2005
  13. ASVG § 123 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  14. ASVG § 123 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  15. ASVG § 123 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  16. ASVG § 123 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. ASVG § 123 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 123 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 123 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M H, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2022, L511 2232593-1/4E, betreffend Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für einen Angehörigen gemäß § 123 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M H, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2022, L511 2232593-1/4E, betreffend Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung für einen Angehörigen gemäß Paragraph 123, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von € 553,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. März 2020 lehnte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Antrag der Revisionswerberin „auf Mitversicherung ihres Sohnes R H [...] über die Vollendung des 27. Lebensjahres von R H hinaus“ gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 ASVG ab.Mit Bescheid vom 12. März 2020 lehnte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Antrag der Revisionswerberin „auf Mitversicherung ihres Sohnes R H [...] über die Vollendung des 27. Lebensjahres von R H hinaus“ gemäß Paragraph 123, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, ASVG ab.
2
In der Begründung führte die ÖGK insbesondere aus, die Mitversicherung des R H wegen Schul- oder Berufsausbildung sei bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020 möglich gewesen. Eine Verlängerung der Mitversicherung wegen Schul- oder Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine weitere Mitversicherung - über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus - unter dem Titel „Erwerbslosigkeit“ komme nicht in Betracht, da R H „derzeit“ ein Studium (postgraduales Masterstudium in Amsterdam) absolviere. Es liege daher bei R H keine Erwerbslosigkeit vor. Für diese Auslegung des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG spreche auch der Zweck der Norm, wonach durch die Möglichkeit der Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit im Anschluss an eine absolvierte Ausbildung ein Zeitraum der Arbeitssuche überbrückt werden solle (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 74/1976, RV 181 BlgNR 14. GP, 68).In der Begründung führte die ÖGK insbesondere aus, die Mitversicherung des R H wegen Schul- oder Berufsausbildung sei bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020 möglich gewesen. Eine Verlängerung der Mitversicherung wegen Schul- oder Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine weitere Mitversicherung - über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus - unter dem Titel „Erwerbslosigkeit“ komme nicht in Betracht, da R H „derzeit“ ein Studium (postgraduales Masterstudium in Amsterdam) absolviere. Es liege daher bei R H keine Erwerbslosigkeit vor. Für diese Auslegung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG spreche auch der Zweck der Norm, wonach durch die Möglichkeit der Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit im Anschluss an eine absolvierte Ausbildung ein Zeitraum der Arbeitssuche überbrückt werden solle (Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1976,, Regierungsvorlage 181, BlgNR 14. GP, 68).
3
Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4
Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, R H, der Sohn der Revisionswerberin, sei am 3. März 1993 geboren. Am 31. Oktober 2018 sei R H mit Bescheid einer österreichischen Universität der akademische Grad des Magisters der Rechtswissenschaften verliehen worden. Während des Studiums an dieser Universität sei R H bei der Revisionswerberin als Angehöriger aufgrund seiner Ausbildung mitversichert gewesen. Nach Abschluss dieses Studiums sei R H im Zeitraum von 1. November 2018 bis 30. November 2018 nicht in Ausbildung, sondern (nur) geringfügig beschäftigt und daher bei der Revisionswerberin als Angehöriger aufgrund Erwerbslosigkeit mitversichert gewesen. Im Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019 habe R H die Gerichtspraxis absolviert; parallel dazu sei er von 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019 auch in einer Anwaltskanzlei vollversicherungspflichtig angestellt gewesen. Im Zeitraum von 1. August 2019 bis 15. April 2020 sei er erneut in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Von 1. September 2019 bis 31. August 2020 habe R H ein Masterstudium an einer Universität in den Niederlanden absolviert; von 1. September 2019 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020 sei R H bei der Revisionswerberin als Angehöriger aufgrund Ausbildung mitversichert gewesen. Ab 1. Oktober 2020 sei R H erneut vollversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen.
5
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, Kinder gälten gemäß § 123 Abs. 4 ASVG grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium könnten die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruche und Familienbeihilfe bezogen oder das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft von Kindern über 18 Jahren seien weitgehend mit § 252 Abs. 2 ASVG (Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Pensionsversicherung) ident. Hierbei stelle die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze dar, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, weil es sich um eine Grenze handle, innerhalb derer es im Regelfall ohne weiteres möglich sei, ein Studium zu absolvieren, auch wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet werde (Hinweis insbesondere auf Sonntag in Sonntag, ASVG13, § 252 Rz 8, mit Verweis auf OGH 10 ObS 107/08w).Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, Kinder gälten gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium könnten die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruche und Familienbeihilfe bezogen oder das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft von Kindern über 18 Jahren seien weitgehend mit Paragraph 252, Absatz 2, ASVG (Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Pensionsversicherung) ident. Hierbei stelle die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze dar, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, weil es sich um eine Grenze handle, innerhalb derer es im Regelfall ohne weiteres möglich sei, ein Studium zu absolvieren, auch wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet werde (Hinweis insbesondere auf Sonntag in Sonntag, ASVG13, Paragraph 252, Rz 8, mit Verweis auf OGH 10 ObS 107/08w).
6
Maßgebliche Bezugspunkte für die Angehörigeneigenschaft von Kindern seien somit zum einen die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 123 Abs. 4 erster Satz ASVG) und zum anderen die Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 123 Abs. 4 Z 1 ASVG).Maßgebliche Bezugspunkte für die Angehörigeneigenschaft von Kindern seien somit zum einen die Vollendung des 18. Lebensjahres (Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG) und zum anderen die Vollendung des 27. Lebensjahres (Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG).
7
Auch für das Weiterbestehen der Angehörigeneigenschaft nach § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG seien diese Zeiträume maßgeblich („seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes“). Die anspruchsberechtigte Person sei demnach entweder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes - Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums im Zeitraum zwischen dem 18. Lebensjahr und der Vollendung des 27. Lebensjahres - erwerbslos. Eine Erwerbslosigkeit, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eintrete, verlängere die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs 4 Z 2 lit. b ASVG hingegen nicht. Die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 ASVG bleibe nur dann bestehen, wenn das Kind seit diesem Zeitraum, in dem es die Angehörigeneigenschaft noch erfüllt habe, erwerbslos sei (Hinweis auf Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 123 ASVG Rz 25-27).Auch für das Weiterbestehen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG seien diese Zeiträume maßgeblich („seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes“). Die anspruchsberechtigte Person sei demnach entweder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes - Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums im Zeitraum zwischen dem 18. Lebensjahr und der Vollendung des 27. Lebensjahres - erwerbslos. Eine Erwerbslosigkeit, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eintrete, verlängere die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG hingegen nicht. Die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, ASVG bleibe nur dann bestehen, wenn das Kind seit diesem Zeitraum, in dem es die Angehörigeneigenschaft noch erfüllt habe, erwerbslos sei (Hinweis auf Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 123, ASVG Rz 25-27).
8
Im vorliegenden Fall habe mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020 die zuletzt eine Mitversicherung begründende Angehörigeneigenschaft von R H im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG („Schul- und Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“) geendet. Nach diesem Zeitpunkt sei daher ab 3. März 2020 (fallbezogen nur mehr) eine Angehörigeneigenschaft auf Grund von Erwerbslosigkeit gemäß § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG („seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes erwerbslos“) möglich. Es sei daher zunächst zu klären, ob R H zum Eintritt des 27. Lebensjahres erwerbslos gewesen sei.Im vorliegenden Fall habe mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020 die zuletzt eine Mitversicherung begründende Angehörigeneigenschaft von R H im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG („Schul- und Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“) geendet. Nach diesem Zeitpunkt sei daher ab 3. März 2020 (fallbezogen nur mehr) eine Angehörigeneigenschaft auf Grund von Erwerbslosigkeit gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG („seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes erwerbslos“) möglich. Es sei daher zunächst zu klären, ob R H zum Eintritt des 27. Lebensjahres erwerbslos gewesen sei.
9
Bei Vollendung seines 27. Lebensjahres am 3. März 2020 habe R H ein postgraduales Studium in den Niederlanden absolviert, welches er über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dessen Abschluss am 31. August 2020 fortgesetzt habe. Eine Erwerbstätigkeit sei in diesem Zeitraum darüber hinaus bis 30. September 2020 nicht vorgelegen.
10
Aus der Zusammenschau von § 123 Abs. 4 Z 1 und Z 2 ASVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber für die beitragsfreie Mitversicherung von „angehörigen Kindern“ zwischen einer ernsthaft betriebenen Ausbildung jeglicher Art, die die Arbeitskraft überwiegend beanspruche (und mit einer Erwerbslosigkeit einhergehen könne), und (reiner) Erwerbslosigkeit ohne Betreiben einer Ausbildung differenziere. Dies werde „gestärkt“ durch die in § 16 ASVG geschaffene Möglichkeit der beitragspflichtigen Selbstversicherung für ordentliche Studierende ohne Altersbeschränkung und ohne das Erfordernis des ernsthaften Betreibens.Aus der Zusammenschau von Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber für die beitragsfreie Mitversicherung von „angehörigen Kindern“ zwischen einer ernsthaft betriebenen Ausbildung jeglicher Art, die die Arbeitskraft überwiegend beanspruche (und mit einer Erwerbslosigkeit einhergehen könne), und (reiner) Erwerbslosigkeit ohne Betreiben einer Ausbildung differenziere. Dies werde „gestärkt“ durch die in Paragraph 16, ASVG geschaffene Möglichkeit der beitragspflichtigen Selbstversicherung für ordentliche Studierende ohne Altersbeschränkung und ohne das Erfordernis des ernsthaften Betreibens.
11
R H sei bis zum Eintritt der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Revisionswerberin gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 lit. b ASVG mitversichert gewesen, was jedoch nur unter der Voraussetzung möglich gewesen sei, dass dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben worden und somit die Arbeitskraft des Sohnes der Beschwerdeführerin für sein Studium überwiegend beansprucht gewesen sei. Erst nach Vollendung seines Studiums am 31. August 2020 sei die überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch das abgeschlossene Studium weggefallen und Erwerbslosigkeit im Sinne des § 123 ASVG eingetreten.R H sei bis zum Eintritt der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Revisionswerberin gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, ASVG mitversichert gewesen, was jedoch nur unter der Voraussetzung möglich gewesen sei, dass dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben worden und somit die Arbeitskraft des Sohnes der Beschwerdeführerin für sein Studium überwiegend beansprucht gewesen sei. Erst nach Vollendung seines Studiums am 31. August 2020 sei die überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch das abgeschlossene Studium weggefallen und Erwerbslosigkeit im Sinne des Paragraph 123, ASVG eingetreten.
12
Damit liege zum maßgeblichen Bezugspunkt, der Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020, keine Erwerbslosigkeit iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG vor und eine Verlängerung der Angehörigeneigenschaft aufgrund von Erwerbslosigkeit sei nicht möglich.Damit liege zum maßgeblichen Bezugspunkt, der Vollendung des 27. Lebensjahres am 3. März 2020, keine Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG vor und eine Verlängerung der Angehörigeneigenschaft aufgrund von Erwerbslosigkeit sei nicht möglich.
13
Es könne fallbezogen daher auch dahingestellt bleiben, ob die (gemeint wohl: Mitversicherung wegen) Erwerbslosigkeit, wie von der Revisionswerberin ausgeführt, innerhalb von 24 Monaten ab Ersteintritt immer wieder auflebe oder ob diese, wie nach der Ansicht von Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 123 ASVG Rz 27, nach erstmaliger Erwerbstätigkeit nicht mehr eintreten könne, weil - wie dargestellt - zum Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres Erwerbslosigkeit gar nicht vorgelegen sei.Es könne fallbezogen daher auch dahingestellt bleiben, ob die (gemeint wohl: Mitversicherung wegen) Erwerbslosigkeit, wie von der Revisionswerberin ausgeführt, innerhalb von 24 Monaten ab Ersteintritt immer wieder auflebe oder ob diese, wie nach der Ansicht von Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 123, ASVG Rz 27, nach erstmaliger Erwerbstätigkeit nicht mehr eintreten könne, weil - wie dargestellt - zum Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres Erwerbslosigkeit gar nicht vorgelegen sei.
14
Die Revision sei zulässig, da es zur „vorliegenden Rechtsfrage, ob Erwerbslosigkeit iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG während eines ernsthaft betriebenen Studiums vorliegen kann“, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Die Revision sei zulässig, da es zur „vorliegenden Rechtsfrage, ob Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG während eines ernsthaft betriebenen Studiums vorliegen kann“, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
15
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht - die ÖGK und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstatteten Revisionsbeantwortungen - erwogen:
16
Die Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt, ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt, ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
17
§ 123 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 123, ASVG lautet auszugsweise:

„Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,Paragraph 123, (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1.
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2.
wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1.
[...]
2.
die Kinder und die Wahlkinder;

[...]

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z. 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie(4) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2, bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1.
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für siesich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a)
entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b)
zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
2.
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumesseit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
a)
infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
b)
erwerbslos sind;
3.
[...]

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.(5) Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2, bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(6) [...]“

18
Die Regelung des § 123 Abs. 4 Z 2 wurde mit der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 74/1976, geschaffen und bis heute nicht verändert. Der letzte Satz des § 123 Abs. 4 ASVG geht ebenfalls im Wesentlichen auf die 32. Novelle zum ASVG zurück, lautete in der damaligen Fassung allerdings noch wie folgt:Die Regelung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, wurde mit der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1976,, geschaffen und bis heute nicht verändert. Der letzte Satz des Paragraph 123, Absatz 4, ASVG geht ebenfalls im Wesentlichen auf die 32. Novelle zum ASVG zurück, lautete in der damaligen Fassung allerdings noch wie folgt:

„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 12 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.“„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 12 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten.“

19
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 32. Novelle zum ASVG, RV 181 BlgNR 14. GP, 68, halten zu diesen Regelungen insbesondere fest:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 32. Novelle zum ASVG, Regierungsvorlage 181, BlgNR 14. GP, 68, halten zu diesen Regelungen insbesondere fest:

„Damit soll in den Fällen, in denen Jugendliche nach der Schulentlassung nicht sofort einen Arbeitsplatz finden können, zumindest im Bereich der Krankenversicherung eine finanzielle Entlastung der Unterhaltsverpflichteten geschaffen werden, da Leistungen der Arbeitslosenversicherung mangels des Vorliegens einer vorangegangenen Arbeitslosenversicherung nicht anfallen können.“

20
Seine noch heute geltende Fassung erhielt der letzte Satz des § 123 Abs. 4 ASVG mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 205. Der Antrag des Ausschusses des Nationalrats für soziale Verwaltung, auf den das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985 zurückgeht, erläutert die Änderung des letzten Satzes des § 123 Abs. 4 ASVG wie folgt:Seine noch heute geltende Fassung erhielt der letzte Satz des Paragraph 123, Absatz 4, ASVG mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 205. Der Antrag des Ausschusses des Nationalrats für soziale Verwaltung, auf den das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985 zurückgeht, erläutert die Änderung des letzten Satzes des Paragraph 123, Absatz 4, ASVG wie folgt:

„Nach der geltenden Rechtslage verlängert sich die Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung für Kinder und Enkel über das 18. Lebensjahr (bzw. über den Zeitraum einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung) hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit, und zwar für höchstens zwölf Monate. Diese Regelung (§ 123 Abs. 4 letzter Satz ASVG) wurde durch die 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, eingeführt.„Nach der geltenden Rechtslage verlängert sich die Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung für Kinder und Enkel über das 18. Lebensjahr (bzw. über den Zeitraum einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung) hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit, und zwar für höchstens zwölf Monate. Diese Regelung (Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz ASVG) wurde durch die 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, eingeführt.

Schon damals hat der Gesetzgeber die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen Jugendliche nach der Schulentlassung bzw. nach Abschluss der Berufsausbildung nicht sofort einen Arbeitsplatz finden, zumindest im Bereich der Krankenversicherung eine finanzielle Entlastung der Unterhaltsverpflichteten geschaffen werden sollte.

Eine darüber hinausgehende Erleichterung könnte nur durch Verlängerung der Frist von zwölf Monaten bewirkt werden. Auch wenn es bei einer solchen Ausdehnung noch immer Fälle geben wird, die außerhalb der erweiterten Frist liegen und bei denen daher eine Anspruchsberechtigung für Angehörige nicht abgleitet werden kann, ist jedoch zuzugeben, daß sich durch eine solche Verlängerung die Zahl der Härtefälle verringern würde.

Es ist daher das Ziel des vorliegenden Antrages, die in Rede stehende Frist von zwölf auf 24 Monate zu verlängern.

Bei dieser Gelegenheit soll unter einem noch folgendes Problem gelöst werden:

Derzeit verliert ein Jugendlicher, der innerhalb der zwölfmonatigen Verlängerung der Angehörigeneigenschaft wegen Erwerbslosigkeit auch nur kurzfristig eine Beschäftigung findet, den Krankenversicherungsschutz für die gesamte restliche Dauer. Dies scheint auch angesichts der geplanten Verlängerung auf 24 Monate insbesondere in jenen Fällen eine Härte zu sein, in denen ein Jugendlicher wegen einer zweimonatigen Tätigkeit in einem Saisonbetrieb in Zukunft für die restlichen 22 Monate keinen Krankenversicherungsschutz mehr genießt.

Nach dem vorliegenden Vorschlag soll die Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 4 ASVG jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten gewahrt bleiben. Eine Verlängerung der 24-Monatsfrist um die Zeiten einer Beschäftigung soll damit jedoch nicht verbunden sein.“Nach dem vorliegenden Vorschlag soll die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten gewahrt bleiben. Eine Verlängerung der 24-Monatsfrist um die Zeiten einer Beschäftigung soll damit jedoch nicht verbunden sein.“

21
Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin die Feststellung der weiteren „Mitversicherung“ (der weiteren Anspruchsberechtigung als Angehöriger) ihres Sohnes R H gemäß § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG über dessen 27. Lebensjahr hinaus. Bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres (am 3. März 2020) betrieb R H ein postgraduales Masterstudium an einer Universität in den Niederlanden, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt unstrittig gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger zukam. Dieses Studium setzte R H über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus fort.Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin die Feststellung der weiteren „Mitversicherung“ (der weiteren Anspruchsberechtigung als Angehöriger) ihres Sohnes R H gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG über dessen 27. Lebensjahr hinaus. Bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres (am 3. März 2020) betrieb R H ein postgraduales Masterstudium an einer Universität in den Niederlanden, weshalb ihm bis zu diesem Zeitpunkt unstrittig gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger zukam. Dieses Studium setzte R H über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus fort.
22
Zu beantworten ist also die Frage, ob eine Person, der bis zum Abschluss ihres 27. Lebensjahres wegen Betreibens eines Studiums im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger zukam, bei Fortsetzung dieses Studiums über den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus als „erwerbslos“ im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG angesehen werden kann.Zu beantworten ist also die Frage, ob eine Person, der bis zum Abschluss ihres 27. Lebensjahres wegen Betreibens eines Studiums im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger zukam, bei Fortsetzung dieses Studiums über den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus als „erwerbslos“ im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG angesehen werden kann.
23
Wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, sollte mit der Einführung des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b durch die 32. Novelle zum ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit verlängert werden, um für den Fall, dass die betroffene Person nach der Schulentlassung bzw. nach Abschluss der Berufsausbildung nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, eine finanzielle Entlastung zu schaffen. Der Gesetzgeber hatte also eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger um Zeiten der Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung im Sinn. Eine Verlängerung jenes Zeitraumes, während dessen eine Schul- oder Berufsausbildung selbst zur Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen kann, nämlich gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG „längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG nicht angeordnet. Die - den Anspruch auf Leistungen begründende - Eigenschaft als Angehöriger durch die Ausbildung ist vielmehr in § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG abschließend geregelt (vgl. dazu auch Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 123 ASVG Rz 26, die festhält, eine Schul- oder Berufsausbildung könne die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern).Wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, sollte mit der Einführung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, durch die 32. Novelle zum ASVG die Anspruchsberechtigung als Angehöriger über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung hinaus um Zeiten der Erwerbslosigkeit verlängert werden, um für den Fall, dass die betroffene Person nach der Schulentlassung bzw. nach Abschluss der Berufsausbildung nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, eine finanzielle Entlastung zu schaffen. Der Gesetzgeber hatte also eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger um Zeiten der Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung im Sinn. Eine Verlängerung jenes Zeitraumes, während dessen eine Schul- oder Berufsausbildung selbst zur Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen kann, nämlich gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG „längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG nicht angeordnet. Die - den Anspruch auf Leistungen begründende - Eigenschaft als Angehöriger durch die Ausbildung ist vielmehr in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG abschließend geregelt vergleiche , dazu auch Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 123, ASVG Rz 26, die festhält, eine Schul- oder Berufsausbildung könne die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern).
24
Auf nichts anderes jedoch als auf eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung ihres Sohnes als Angehöriger wegen eines über den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus betriebenen Studiums war das Feststellungsbegehren der Revisionswerberin gerichtet, weshalb es zu Recht abgewiesen wurde. Erwerbslosigkeit im Sinn des § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG kann nicht parallel zur Absolvierung einer Ausbildung vorliegen, sondern setzt deren Beendigung voraus (arg. „seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums“, womit der Zeitraum der Ausbildung gemeint ist).Auf nichts anderes jedoch als auf eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung ihres Sohnes als Angehöriger wegen eines über den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus betriebenen Studiums war das Feststellungsbegehren der Revisionswerberin gerichtet, weshalb es zu Recht abgewiesen wurde. Erwerbslosigkeit im Sinn des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG kann nicht parallel zur Absolvierung einer Ausbildung vorliegen, sondern setzt deren Beendigung voraus (arg. „seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraums“, womit der Zeitraum der Ausbildung gemeint ist).
25
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
26
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022080018.J00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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