TE Vwgh Beschluss 2026/2/26 Ra 2024/15/0071

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §167 Abs2
BAO §183 Abs4
EStG 1988 §34 Abs1
EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3
VwGG §41
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
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  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
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  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
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  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
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  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
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  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
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  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, Hofrat Dr. Sutter und Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. N S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Innsbruck, gegen das am 5. September 2024 mündliche verkündete und am selben Tag schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, Zl. RV/3100342/2024, betreffend Einkommensteuer 2021, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1952 geborene Revisionswerber litt - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - an Kniebeschwerden aufgrund eines im Alter von 16 Jahren erlittenen Schiunfalls mit nachfolgender Knieoperation. Jedenfalls seit Dezember 2019 war ihm bekannt, dass sich seine Beschwerden nur durch eine Knie-Totalendoprothesen-Operation (Knie-OP) nachhaltig lindern ließen. Aus Angst hatte er diese Operation immer wieder aufgeschoben. Im Zeitraum vom 2. bis 10. Dezember 2021 wurde er schließlich stationär in einer Privatklinik aufgenommen und unterzog sich dort der Knie-OP, wofür er insgesamt 19.916,64 € bezahlte.
2
Mit elektronisch eingereichter Einkommensteuererklärung machte er u.a. diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt im daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid nicht anerkannte. Begründend führte es aus, Kosten für die Operation und der Aufenthalt in einem Privatkrankenhaus seien nur dann steuerlich absetzbar, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliege. Dazu müsse durch ein eindeutiges medizinisches Attest nachgewiesen werden, dass der durchgeführte Eingriff nicht auch in einem allgemeinen Krankenhaus auf der normalen Klasse durchgeführt habe werden können, wofür im Revisionsfall kein eindeutiger Nachweis erbracht worden sei.
3
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, woraufhin das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung die Einkommensteuer neu festsetzte, ohne die Aufwendungen für die Knie-OP anzuerkennen. In der Folge beantragte der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Begründend führte es insbesondere aus, der Revisionswerber habe in Bezug auf die Knie-OP keine Zwangsläufigkeit der beantragten Kosten nachweisen können. Ihm sei mindestens zwei Jahre vor der tatsächlichen Knie-OP bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen Operation unterziehen müsse. Aus der erst ein Jahr nach der Knie-OP ausgestellten Bestätigung einer Fachärztin für innere Medizin, Infektiologie, Immunologie und Tropenmedizin könne keine Notwendigkeit einer Knie-OP in einer privaten Krankenanstalt abgeleitet werden. Auch sei nicht erkennbar, wie die Fachärztin zum Schluss komme, dass dem Revisionswerber eine Wartezeit von über drei Monaten gedroht habe und daher eine Operation zur Verhinderung von weiteren Folgeschäden notwendig gewesen sei. Nachweise dafür, dass er an einem öffentlichen Krankenhaus auf einen Operationstermin hätte warten müssen, seien nicht vorgelegt worden. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft dargelegt, dass er sich im November 2021 am Landeskrankenhaus I wegen eines Termins für die Knie-Operation erkundigt und auf der Homepage der Tirol Kliniken Einsicht in die Wartezeitenstatistik genommen habe. Er habe aber weder einen Ambulanztermin in Anspruch genommen noch sich weiter um einen Operationstermin bemüht. Nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz sei ein transparentes Wartelistenregime u.a. für elektive Operationen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingerichtet, wobei die OP-Warteliste im Internet abrufbar sei. Die Reihung der Patienten für spezifische Interventionen erfolge dabei anhand medizinischer Priorisierungskriterien (Dringlichkeit) im Rahmen der Indikationsstellung. Eingriffe, welche aus medizinischen Gründen zeitnah durchzuführen seien, würden vorgereiht. Die Zwangsläufigkeit könne sohin auch nicht mit einer behaupteten Wartezeit auf einen Operationstermin an einem öffentlichen Krankenhaus begründet werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Begründend führte es insbesondere aus, der Revisionswerber habe in Bezug auf die Knie-OP keine Zwangsläufigkeit der beantragten Kosten nachweisen können. Ihm sei mindestens zwei Jahre vor der tatsächlichen Knie-OP bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen Operation unterziehen müsse. Aus der erst ein Jahr nach der Knie-OP ausgestellten Bestätigung einer Fachärztin für innere Medizin, Infektiologie, Immunologie und Tropenmedizin könne keine Notwendigkeit einer Knie-OP in einer privaten Krankenanstalt abgeleitet werden. Auch sei nicht erkennbar, wie die Fachärztin zum Schluss komme, dass dem Revisionswerber eine Wartezeit von über drei Monaten gedroht habe und daher eine Operation zur Verhinderung von weiteren Folgeschäden notwendig gewesen sei. Nachweise dafür, dass er an einem öffentlichen Krankenhaus auf einen Operationstermin hätte warten müssen, seien nicht vorgelegt worden. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft dargelegt, dass er sich im November 2021 am Landeskrankenhaus römisch eins wegen eines Termins für die Knie-Operation erkundigt und auf der Homepage der Tirol Kliniken Einsicht in die Wartezeitenstatistik genommen habe. Er habe aber weder einen Ambulanztermin in Anspruch genommen noch sich weiter um einen Operationstermin bemüht. Nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz sei ein transparentes Wartelistenregime u.a. für elektive Operationen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingerichtet, wobei die OP-Warteliste im Internet abrufbar sei. Die Reihung der Patienten für spezifische Interventionen erfolge dabei anhand medizinischer Priorisierungskriterien (Dringlichkeit) im Rahmen der Indikationsstellung. Eingriffe, welche aus medizinischen Gründen zeitnah durchzuführen seien, würden vorgereiht. Die Zwangsläufigkeit könne sohin auch nicht mit einer behaupteten Wartezeit auf einen Operationstermin an einem öffentlichen Krankenhaus begründet werden.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, die Revision sei zulässig, weil das BFG eine vorweggenommene / antizipative Beweiswürdigung getroffen habe. Von der Richterin nicht gewürdigte Unterlagen wären geeignet gewesen, die medizinische Notwendigkeit der Operation in der Privatklinik zu belegen. Die Richterin entscheide entgegen der vorgelegten schriftlichen Bestätigungen von zwei Ärzten zu den triftigen medizinischen Gründen der Operation in der Privatklinik auf eine „freiwillige Wahl“ und verwerfe die vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig. Bei allfälligen Unklarheiten oder offenen Fragen wäre es möglich gewesen, den Revisionswerber darauf hinzuweisen. Die von der Richterin getroffenen Ausführungen ignorierten die vorgelegten Beweismittel, die Richterin beurteile die triftigen medizinischen Gründe anders als die behandelnden Ärzte, und dies offenbar nach dem Motto „das ist meine persönliche Meinung, welche die triftigen medizinischen Gründe von Ärzten bedeutungslos macht“. Es sei befremdlich, wenn sich eine Richterin über die eindeutigen Aussagen der behandelnden Ärzte hinwegsetze.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG der revisionswerbenden Partei, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2025/20/0233, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der revisionswerbenden Partei, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 25.6.2025, Ra 2025/20/0233, mwN).
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Die im vorliegenden Fall strittige Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit (vgl. etwa VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062, mwN).Die im vorliegenden Fall strittige Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit vergleiche , etwa VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062, mwN).
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Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (dem Grunde nach) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird (vgl. etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2020/13/0057, mwN).Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (dem Grunde nach) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wird vergleiche , etwa VwGH 13.3.2023, Ra 2020/13/0057, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen (der Höhe nach) zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. etwa VwGH 18.12.2024, Ro 2021/13/0011; 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 11.2.2022, Ra 2020/13/0062; 5.10.2021, Ra 2021/15/0059; 27.9.2021, Ra 2020/15/0066, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen (der Höhe nach) zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind vergleiche , etwa VwGH 18.12.2024, Ro 2021/13/0011; 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 11.2.2022, Ra 2020/13/0062; 5.10.2021, Ra 2021/15/0059; 27.9.2021, Ra 2020/15/0066, jeweils mwN).
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Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. erneut VwGH 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 13.3.2023, Ra 2020/13/0057; jeweils mwN).Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann vergleiche , erneut VwGH 20.9.2023, Ro 2021/13/0025; 13.3.2023, Ra 2020/13/0057; jeweils mwN).
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Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar (vgl. VwGH 19.2.1992, 87/14/0116, mwN).Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar vergleiche , VwGH 19.2.1992, 87/14/0116, mwN).
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Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/15/0059, mwN).Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , z.B. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/15/0059, mwN).
17
Das BFG verneinte im Revisionsfall die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Knie-OP damit, dass der Revisionswerber nicht habe darlegen können, dass die Operation unbedingt in einer Privatklinik durchgeführt hätte werden müssen bzw. ein solcher Eingriff in einem öffentlichen Krankenhaus eine zu lange Wartezeit bedeutet hätte.
18
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
19
Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vorbringt, das BFG habe Unterlagen nicht gewürdigt, die die medizinische Notwendigkeit der Knie-OP in der Privatklinik darlegen würden, lässt die Revision vermissen, anzuführen, welche konkreten Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien.
20
Sofern sich die Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Beweiswürdigung wendet, weil sich die Richterin über die Aussagen der behandelnden Ärzte hinweggesetzt habe, ist der Revision zwar zuzustimmen, dass das BFG im Rahmen seiner Beweiswürdigung das konkret vorgelegte ärztliche Attest als zur erforderlichen Nachweisführung nicht ausreichend eingestuft hat. Sie zeigt allerdings nicht auf, inwiefern die vom BFG dabei angestellten Erwägungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würden.
21
Im Übrigen tritt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dem Umstand entgegen, dass das BFG die Zwangsläufigkeit der gegenständlichen Aufwendungen für die Behandlung in der Privatklinik auch damit verneinte, dass der Revisionswerber seit mindestens zwei Jahren vor der tatsächlichen Knie-OP gewusst habe, dass er sich einer solchen unterziehen müsse und insofern entsprechende Operations-Planungen anstellen hätte können.
22
Eine Verpflichtung des BFG, dem Revisionswerber das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und ihn zu der Rechtsansicht und den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die es seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht (vgl. VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022).Eine Verpflichtung des BFG, dem Revisionswerber das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und ihn zu der Rechtsansicht und den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die es seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht vergleiche , VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022).
23
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150071.L00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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