TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/26 Ra 2024/11/0173

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §1 Abs9
LSD-BG 2016 §19 Abs3 Z8
LSD-BG 2016 §19 Abs5
LSD-BG 2016 §21 Abs1
LSD-BG 2016 §21 Abs3
LSD-BG 2016 §21a Abs1
LSD-BG 2016 §21a Abs2
LSD-BG 2016 §22 Abs1
LSD-BG 2016 §22 Abs1a
LSD-BG 2016 §22 Abs1b
VStG §19 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der D M R, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. September 2024, Zlen. 1. LVwG-2023/24/2530-10 und 2. LVwG-2023/24/2531-10, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Revision wird insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023, IM/209230019901, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023 wurde die Revisionswerberin in zwei Spruchpunkten für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit Sitz in Rumänien zu verantworten, dass jene als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich, D B und M B, beschäftigt habe und die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien. Dadurch habe die Revisionswerberin gegen § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Unter einem traf die belangte Behörde einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG.1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023 wurde die Revisionswerberin in zwei Spruchpunkten für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit Sitz in Rumänien zu verantworten, dass jene als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich, D B und M B, beschäftigt habe und die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien. Dadurch habe die Revisionswerberin gegen Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Unter einem traf die belangte Behörde einen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
2
Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023 wurde die Revisionswerberin in zwei Spruchpunkten für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Meldungen über die Entsendung der beiden zuvor genannten mobilen Arbeitnehmer gemäß § 19a LSD-BG in Papierform oder elektronischer Form den Fahrern vor Beginn der Entsendung nicht bereitgestellt worden seien. Dadurch habe die Revisionswerberin gegen § 26a Abs. 1 Z 3 iVm § 21a Abs. 1 LSD-BG verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Unter einem traf die belangte Behörde einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG.Mit einem weiteren Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023 wurde die Revisionswerberin in zwei Spruchpunkten für schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die Meldungen über die Entsendung der beiden zuvor genannten mobilen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 19 a, LSD-BG in Papierform oder elektronischer Form den Fahrern vor Beginn der Entsendung nicht bereitgestellt worden seien. Dadurch habe die Revisionswerberin gegen Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Unter einem traf die belangte Behörde einen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
3
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen die beiden Straferkenntnisse von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen die beiden Straferkenntnisse von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die beiden genannten Fahrer seien am 15. November 2022 um 12:30 Uhr auf einer Bundesstraße in Tirol angehalten und kontrolliert worden. Sie hätten Lieferungen von den Niederlanden nach Österreich durchgeführt.
5
Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei für beide Arbeitnehmer eine „Entsendemeldung gemäß § 19 Abs. 1 LSD-BG“ (gemeint wohl: gemäß § 19a Abs. 1 LSD-BG) erstattet gewesen. Diese seien jedoch „nicht nachweislich“ den Fahrern in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt worden. Bei der Kontrolle sei für die Fahrer nur eine abgelaufene Entsendemeldung vorgelegt worden. Es stehe fest, dass die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Verkehrsunternehmens iSd § 21a LSD-BG die erforderlichen Unterlagen dem Fahrer „nicht bereitgestellt“ habe.Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei für beide Arbeitnehmer eine „Entsendemeldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG“ (gemeint wohl: gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, LSD-BG) erstattet gewesen. Diese seien jedoch „nicht nachweislich“ den Fahrern in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt worden. Bei der Kontrolle sei für die Fahrer nur eine abgelaufene Entsendemeldung vorgelegt worden. Es stehe fest, dass die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Verkehrsunternehmens iSd Paragraph 21 a, LSD-BG die erforderlichen Unterlagen dem Fahrer „nicht bereitgestellt“ habe.
6
Für keinen der beiden Fahrer sei ein Sozialversicherungsdokument A 1 bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht worden. Für den Lenker D B seien ein abgelaufenes Sozialversicherungsdokument A 1 sowie ein Arbeitsvertrag in deutscher Sprache, für den Beifahrer M B lediglich ein Arbeitsvertrag in rumänischer Sprache vorgelegt worden.
7
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Lenker D B die Dokumente in Rumänien erhalten und in einem anderen LKW liegengelassen habe. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den beiden Fahrern die erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form bereitgestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht erachtete auch das Vorbringen der Revisionswerberin, es sei ihr telefonisch eine Frist von einer Stunde gegeben worden, um die Unterlagen zu übersenden, als nicht glaubhaft. Vielmehr hätten die Organe der Finanzpolizei nur gesagt, dass die Unterlagen bis zum Ende der Kontrolle, das sei spätestens um 13:15 Uhr gewesen, vorliegen müssten. Bis zu diesem Zeitpunkt seien keine Unterlagen vorgelegen. „Ein gültiges A1-Dokument“ sei der Finanzpolizei erst nachträglich, um 15:36 Uhr, per E-Mail gesendet worden.
8
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht aus den Feststellungen, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt sei. Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
9
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10
2. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2022, lautet (auszugsweise):2. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022,, lautet (auszugsweise):

„Geltungsbereich

§ 1. ...Paragraph eins, ...

(9) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Arbeitnehmer Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind, sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt. Dies gilt auch für jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, und von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021 S. 10 (im Folgenden: Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) erlassen wurden.(9) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mobile Arbeitnehmer Personen, die als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind, sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche als der Personen- und Güterbeförderung tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Personen- und Güterbeförderung einsetzt. Dies gilt auch für jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 49, und von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.04.2021 Seite 10 (im Folgenden: Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) erlassen wurden.

...

Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr

§ 19a. (1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:Paragraph 19 a, (1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

...

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:Paragraph 21, (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1.
Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2.
die Meldung gemäß § 19;die Meldung gemäß Paragraph 19,;
3.
die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei(2) Abweichend von Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei

1.
der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oderder in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Ansprechperson, oder
2.
einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
3.
einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG odereiner inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, AktG oder Paragraph 115, GmbHG oder
4.
einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Ziffer eins, bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 9, angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

...

Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr

§ 21a. (1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.Paragraph 21 a, (1) Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins und Absatz 2, haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach Paragraph 19 a, in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

...

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Paragraph 26, (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins

...

3.
die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

...

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

§ 26a. (1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21aParagraph 26 a, (1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des Paragraph 19 a, oder des Paragraph 21 a

...

3.
die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21 a, nicht dem Fahrer bereitstellt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

...“

11
3. Vorauszuschicken ist Folgendes:
12
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass es sich bei den beiden Arbeitnehmern um mobile Arbeitnehmer iSd § 1 Abs. 9 LSD-BG und bei der von der Revisionswerberin vertretenen Gesellschaft um einen Verkehrsunternehmer iSd § 19a Abs. 1 LSD-BG handelt. Unstrittig ist auch, dass eine Entsendung vorlag.Im Revisionsfall ist unstrittig, dass es sich bei den beiden Arbeitnehmern um mobile Arbeitnehmer iSd Paragraph eins, Absatz 9, LSD-BG und bei der von der Revisionswerberin vertretenen Gesellschaft um einen Verkehrsunternehmer iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, LSD-BG handelt. Unstrittig ist auch, dass eine Entsendung vorlag.
13
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - wie hier - mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0131; 11.3.2021, Ra 2020/11/0120; jeweils mwN).Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - wie hier - mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0131; 11.3.2021, Ra 2020/11/0120; jeweils mwN).
14
4.1. Zur Bereithaltung bzw. Zugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen
15
4.1.1. Die Revision bringt insoweit zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich generell die Möglichkeit bestehe, die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen nicht vor Ort bereitzuhalten, sondern sie in elektronischer Form zu übermitteln, und zwar ohne Beschränkung auf die Dauer der Kontrolle. 4.1.1. Die Revision bringt insoweit zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich generell die Möglichkeit bestehe, die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen nicht vor Ort bereitzuhalten, sondern sie in elektronischer Form zu übermitteln, und zwar ohne Beschränkung auf die Dauer der Kontrolle.
16
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigte Bestrafung der Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG wegen der Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023, IM/209230019901, richtet.Die Revision ist aus diesem Grund zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigte Bestrafung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG wegen der Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2023, IM/209230019901, richtet.
17
4.1.2. § 21 LSD-BG regelt die Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und bestimmter behördlicher Genehmigungen.4.1.2. Paragraph 21, LSD-BG regelt die Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und bestimmter behördlicher Genehmigungen.
18
Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz (u.a.) in einem EU-Mitgliedstaat diese Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG sind die Unterlagen bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz (u.a.) in einem EU-Mitgliedstaat diese Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz LSD-BG sind die Unterlagen bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
19
§ 21 Abs. 2 LSD-BG sieht Ausnahmen hinsichtlich des Ortes der Bereithaltungs- bzw. Zugänglichmachungsverpflichtung vor, die allerdings nicht im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich zur Anwendung gelangen. Bei solchen Arbeitnehmern sind die zuvor genannten Unterlagen vielmehr gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG „bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen“.Paragraph 21, Absatz 2, LSD-BG sieht Ausnahmen hinsichtlich des Ortes der Bereithaltungs- bzw. Zugänglichmachungsverpflichtung vor, die allerdings nicht im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich zur Anwendung gelangen. Bei solchen Arbeitnehmern sind die zuvor genannten Unterlagen vielmehr gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz LSD-BG „bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen“.
20
Die Revision bringt nun vor, aus der besonderen Regelung der Bereithaltung bzw. Zugänglichmachung durch mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in § 21 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG und ihrer Formulierung ergebe sich, dass bei diesen die Zugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen in elektronischer Form nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung erfolgen müsse. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:Die Revision bringt nun vor, aus der besonderen Regelung der Bereithaltung bzw. Zugänglichmachung durch mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz LSD-BG und ihrer Formulierung ergebe sich, dass bei diesen die Zugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen in elektronischer Form nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung erfolgen müsse. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
21
4.1.3. Das LSD-BG sieht verschiedentlich anstelle der Verpflichtung zur physischen Bereithaltung bestimmter Unterlagen als alternative Handlungsverpflichtung vor, die Unterlagen den Kontrollbehörden „vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen“. Das betrifft neben der - im Revisionsfall einschlägigen - Bereithaltung der (Sozialversicherungs-)Unterlagen gemäß § 21 Abs. 1 (und 3) LSD-BG die Bereithaltung von Unterlagen beim wiederholten grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns gemäß § 19 Abs. 5 LSD-BG, die Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr gemäß § 21a Abs. 1 und 2 LSD-BG sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 bis 1b LSD-BG. 4.1.3. Das LSD-BG sieht verschiedentlich anstelle der Verpflichtung zur physischen Bereithaltung bestimmter Unterlagen als alternative Handlungsverpflichtung vor, die Unterlagen den Kontrollbehörden „vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen“. Das betrifft neben der - im Revisionsfall einschlägigen - Bereithaltung der (Sozialversicherungs-)Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (und 3) LSD-BG die Bereithaltung von Unterlagen beim wiederholten grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns gemäß Paragraph 19, Absatz 5, LSD-BG, die Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins und 2 LSD-BG sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bis 1b LSD-BG.
22
Hinsichtlich der Lohnunterlagen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Form der Zugänglichmachung keine im Gegensatz zu der physischen Bereithaltung der Unterlagen zeitliche Verzögerung der Einsichtnahme durch die Kontrollbehörde erlaubt, sondern ausschließlich die technische Form der Bereithaltung der Unterlagen regelt (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2019/11/0027; 18.1.2022, Ra 2021/11/0110).Hinsichtlich der Lohnunterlagen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Form der Zugänglichmachung keine im Gegensatz zu der physischen Bereithaltung der Unterlagen zeitliche Verzögerung der Einsichtnahme durch die Kontrollbehörde erlaubt, sondern ausschließlich die technische Form der Bereithaltung der Unterlagen regelt vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2019/11/0027; 18.1.2022, Ra 2021/11/0110).
23
Nichts anderes gilt für die verschiedenen Formen der Einsichtnahme in die Sozialversicherungs- und die anderen in § 21 Abs. 1 LSD-BG genannten Unterlagen. Während der erste Satz dieser Bestimmung die Einsichtnahme bei der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort (vgl. § 19 Abs. 3 Z 8 LSD-BG) regelt, enthalten der zweite und der dritte Satz Sonderregelungen für die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt geringerer Ortsgebundenheit der Beschäftigung, der zweite Satz bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten und der dritte Satz bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich.Nichts anderes gilt für die verschiedenen Formen der Einsichtnahme in die Sozialversicherungs- und die anderen in Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG genannten Unterlagen. Während der erste Satz dieser Bestimmung die Einsichtnahme bei der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort vergleiche , Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 8, LSD-BG) regelt, enthalten der zweite und der dritte Satz Sonderregelungen für die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt geringerer Ortsgebundenheit der Beschäftigung, der zweite Satz bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten und der dritte Satz bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich.
24
Es ist nun kein Grund ersichtlich, warum den Kontrollbehörden wegen der geringeren Ortsgebundenheit der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers, wie sie bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich in aller Regel besteht (vgl. zu diesem Charakteristikum der Transportbranche RV 1589 BlgNR XXV. GP 1 f), die Möglichkeit genommen werden sollte, unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung - und damit ohne zeitliche Verzögerung - Einsicht in die zu kontrollierenden Unterlagen zu nehmen. Für die gegenteilige Auffassung enthält das Gesetz keinen Hinweis. Dem Fehlen der Wendung „im Zeitpunkt der Erhebung“ in § 21 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG kommt für diese Frage somit keine maßgebliche Bedeutung zu.Es ist nun kein Grund ersichtlich, warum den Kontrollbehörden wegen der geringeren Ortsgebundenheit der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers, wie sie bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich in aller Regel besteht vergleiche , zu diesem Charakteristikum der Transportbranche Regierungsvorlage 1589, BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 1 f), die Möglichkeit genommen werden sollte, unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung - und damit ohne zeitliche Verzögerung - Einsicht in die zu kontrollierenden Unterlagen zu nehmen. Für die gegenteilige Auffassung enthält das Gesetz keinen Hinweis. Dem Fehlen der Wendung „im Zeitpunkt der Erhebung“ in Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz LSD-BG kommt für diese Frage somit keine maßgebliche Bedeutung zu.
25
Es zeigt sich auch anhand der Sonderregelungen, die zunächst mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2017 und sodann mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2022 für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich in das LSD-BG aufgenommen wurden, dass der Gesetzgeber keine unterschiedliche (geringere) Intensität der Kontrollbefugnisse gegenüber solchen Arbeitnehmern vor Augen hat. So sehen auch § 21a Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 111/2022 hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entsendemeldung und schon § 22 Abs. 1a LSD-BG idF BGBl. I Nr. 64/2017 hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Lohnunterlagen durch die Kontrollbehörden vor, dass diese Unterlagen, sofern sie nicht physisch bereitgehalten werden, „unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen“ sind. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 64/2017 heben dazu ausdrücklich hervor, es sei wesentlich, dass den Kontrollorganen die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente „im Augenblick der Lohnkontrolle möglich ist“ (vgl. RV 1589 BlgNR XXV. GP 2).Es zeigt sich auch anhand der Sonderregelungen, die zunächst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, und sodann mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Transportbereich in das LSD-BG aufgenommen wurden, dass der Gesetzgeber keine unterschiedliche (geringere) Intensität der Kontrollbefugnisse gegenüber solchen Arbeitnehmern vor Augen hat. So sehen auch Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022, hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entsendemeldung und schon Paragraph 22, Absatz eins a, LSD-BG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Lohnunterlagen durch die Kontrollbehörden vor, dass diese Unterlagen, sofern sie nicht physisch bereitgehalten werden, „unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen“ sind. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, heben dazu ausdrücklich hervor, es sei wesentlich, dass den Kontrollorganen die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente „im Augenblick der Lohnkontrolle möglich ist“ vergleiche , Regierungsvorlage 1589 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 2).
26
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind daher die Sozialversicherungsunterlagen iSd § 21 Abs. 1 LSD-BG auch bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, wenn sie nicht physisch im Fahrzeug bereitgehalten werden, den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung, also nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, in elektronischer Form zugänglich zu machen.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind daher die Sozialversicherungsunterlagen iSd Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG auch bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, wenn sie nicht physisch im Fahrzeug bereitgehalten werden, den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung, also nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, in elektronischer Form zugänglich zu machen.
27
4.1.4. Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes:
28
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass für die beiden mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich ein (gültiges) Sozialversicherungsdokument A 1 nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde. Bis zum Ende der Amtshandlung um (spätestens) 13:15 Uhr am Tag der Kontrolle seien „keine Unterlagen eingelangt“.
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Die Revision bringt dagegen nur vor, dass „der Finanzpolizei“ die fraglichen Unterlagen am Tag der Kontrolle nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, um 15:36 Uhr, sondern bereits um 13:30 Uhr übermittelt worden seien. Damit bestreitet die Revision aber nicht, dass im Zeitpunkt der Kontrolle keine Sozialversicherungsdokumente A 1 bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden.
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Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es rechtswidrig wäre, wenn das Verwaltungsgericht für die Frage, bis wann die Sozialversicherungsunterlagen gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG „in elektronischer Form zugänglich zu machen“ sind, auf das Ende der Amtshandlung der Kontrollorgane abstellt.Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es rechtswidrig wäre, wenn das Verwaltungsgericht für die Frage, bis wann die Sozialversicherungsunterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz LSD-BG „in elektronischer Form zugänglich zu machen“ sind, auf das Ende der Amtshandlung der Kontrollorgane abstellt.

4.1.5. Im Ergebnis war daher die Revision, insoweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigte Bestrafung der Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG wegen der Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4.1.5. Im Ergebnis war daher die Revision, insoweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigte Bestrafung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG wegen der Nichtbereithaltung bzw. Nichtzugänglichmachung der Sozialversicherungsunterlagen richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

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4.2. Zur Bereitstellung der Entsendemeldungen
32
Was die Bestätigung der Bestrafung der Revisionswerberin gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 iVm. § 21a Abs. 1 LSD-BG wegen der Nichtbereitstellung der Entsendemeldungen durch das angefochtene Erkenntnis betrifft, ergibt sich Folgendes:Was die Bestätigung der Bestrafung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG wegen der Nichtbereitstellung der Entsendemeldungen durch das angefochtene Erkenntnis betrifft, ergibt sich Folgendes:
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4.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
34
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
35
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
36
4.2.2. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß § 21a Abs. 1 LSD-BG die Bereitstellung der Entsendemeldung durch den Verkehrsunternehmer an den Fahrer vor Beginn der Entsendung „nachweislich“ erfolgen müsse, was die Revision bestreitet.4.2.2. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG die Bereitstellung der Entsendemeldung durch den Verkehrsunternehmer an den Fahrer vor Beginn der Entsendung „nachweislich“ erfolgen müsse, was die Revision bestreitet.
37
4.2.3. Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:4.2.3. Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
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Das Verwaltungsgericht stellte jedenfalls fest, dass die in Rede stehenden Unterlagen den Arbeitnehmern nicht in Papierform oder elektronischer Form bereitgestellt worden seien. Dafür stützte es sich beweiswürdigend auf einen Aktenvermerk der Kontrollorgane vom Tag der Kontrolle, den Strafantrag und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in welcher es die beiden Arbeitnehmer und einen weiteren von der Revisionswerberin beantragten Zeugen sowie die Kontrollorgane einvernahm. Gegen diese Beweiswürdigung und die darauf aufbauende Feststellung wendet sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht.
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Von der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Frage, ob die Bereitstellung der Entsendemeldung an die Fahrer vor der Entsendung gemäß § 21a Abs. 1 LSD-BG „nachweislich“ erfolgen müsse, hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht ab.Von der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemachten Frage, ob die Bereitstellung der Entsendemeldung an die Fahrer vor der Entsendung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG „nachweislich“ erfolgen müsse, hängt die Entscheidung über die Revision somit nicht ab.
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4.2.4. Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Anwendung der Strafbestimmungen des § 26 Abs. 1 und § 26a Abs. 1 LSD-BG der Umstand, dass mehr als ein Arbeitnehmer betroffen sei, Niederschlag in der zu verhängenden Strafe finden könne.4.2.4. Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Anwendung der Strafbestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 26 a, Absatz eins, LSD-BG der Umstand, dass mehr als ein Arbeitnehmer betroffen sei, Niederschlag in der zu verhängenden Strafe finden könne.
41
Zu dieser Rechtsfrage besteht allerdings bereits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
42
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den Straftatbeständen der sog. Formaldelikte ausgeführt hat, ist es unzutreffend, dass bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Es trifft auch nicht zu, dass es einer eigenen gesetzlichen Anordnung bedürfte, um die mehrfachen Einzeltathandlungen im Sinne dieser Straftatbestände bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen abhängt) - zu beachten ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/11/0080; 25.11.2021, Ra 2020/11/0038; 9.3.2022, 2021/11/0092).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den Straftatbeständen der sog. Formaldelikte ausgeführt hat, ist es unzutreffend, dass bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Es trifft auch nicht zu, dass es einer eigenen gesetzlichen Anordnung bedürfte, um die mehrfachen Einzeltathandlungen im Sinne dieser Straftatbestände bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus Paragraph 19, Absatz eins, VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen abhängt) - zu beachten ist vergleiche , VwGH 16.11.2021, Ra 2020/11/0080; 25.11.2021, Ra 2020/11/0038; 9.3.2022, 2021/11/0092).
43
4.2.5. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung der Revisionswerberin gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 iVm. § 21a Abs. 1 LSD-BG wegen der Nichtbereitstellung der Entsendemeldung durch das angefochtene Erkenntnis wendet, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4.2.5. Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Bestrafung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins, LSD-BG wegen der Nichtbereitstellung der Entsendemeldung durch das angefochtene Erkenntnis wendet, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
44
Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
45
5. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.5. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Februar 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110173.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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