1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juli 2024 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 82 Stunden) verhängt und sie gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, sie habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die gemäß § 97 Abs. 5 StVO angeordnete und durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 54 km/h überschritten.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juli 2024 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 82 Stunden) verhängt und sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, sie habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO angeordnete und durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 54 km/h überschritten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2025, E 3283/2025-5, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2024/02/0010, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Er ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 10.3.2025, Ra 2024/02/0010, mwN). 7
In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/02/0190, mwN).In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 12.11.2025, Ra 2025/02/0190, mwN). 8
In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird lediglich vorgebracht, dass Inhalt „der nachstehenden Beschwerde“ rechtliche Fragestellungen seien, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweisen würden. So stelle sich die Frage, wann bei Geschwindigkeitsbeschränkungen noch im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO vorgegangen werden dürfe und ab wann eine ordnungsgemäße Verordnung erlassen werden müsse. Zudem - wenn (noch) im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO vorgegangen werden könne - welche Kriterien an Sachlichkeit (Begründung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsbeschränkung etc.) und Kundmachung (Beschilderung etc.) einzuhalten seien.In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird lediglich vorgebracht, dass Inhalt „der nachstehenden Beschwerde“ rechtliche Fragestellungen seien, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweisen würden. So stelle sich die Frage, wann bei Geschwindigkeitsbeschränkungen noch im Sinne des Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorgegangen werden dürfe und ab wann eine ordnungsgemäße Verordnung erlassen werden müsse. Zudem - wenn (noch) im Sinne des Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorgegangen werden könne - welche Kriterien an Sachlichkeit (Begründung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsbeschränkung etc.) und Kundmachung (Beschilderung etc.) einzuhalten seien.
9
Den genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. Es mangelt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2025/02/0201).Den genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. Es mangelt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , VwGH 27.11.2025, Ra 2025/02/0201). 10
Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026