TE Vwgh Beschluss 2026/2/27 Ra 2025/14/0439

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Veröffentlicht am 27.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/14/0440
Ra 2025/14/0441
Ra 2025/14/0442

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision 1. der M S, 2. des T T, 3. des T T und 4. der A T, alle vertreten durch Mag. Kevin Karelly, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2025, 1. W189 2177708-3/4E, 2. W189 2177716-3/4E, 3. W189 2177717-3/4E und 4. W189 2177710-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerber, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 2. September 2017 erstmals Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 11. Oktober 2021 als unbegründet ab.
4
Am 18. März 2022 stellten die Revisionswerber Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche das BFA mit Bescheiden vom 25. Juli 2023 abwies, jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, Rückkehrentscheidungen erließ, jeweils feststellte, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation zulässig sei, und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte.Am 18. März 2022 stellten die Revisionswerber Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche das BFA mit Bescheiden vom 25. Juli 2023 abwies, jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte, Rückkehrentscheidungen erließ, jeweils feststellte, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation zulässig sei, und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte.
5
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 als unbegründet ab.
6
Am 23. April 2025 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen zweiten Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Ehemann der Erstrevisionswerberin bzw. Vater der Zweit- bis Viertrevisionswerber neue Schutzgründe habe. Die Erstrevisionswerberin kenne diese Gründe nicht, da ihr Ehemann sie ihr nicht mitgeteilt habe, um sie nicht zu beunruhigen. Ferner habe die Erstrevisionswerberin Angst, im Falle der Rückkehr nicht so gut wie in Österreich behandelt zu werden.
7
Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2025 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote.Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2025 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte jeweils keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote.
8
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit einzig gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA-VG beziehenden (großteils pauschalen) Revisionsvorbringen gelingt es den Revisionswerbern nicht, aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Das in diesem Zusammenhang erstattete Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf jenes Fluchtvorbringen, dem das BFA und - dessen (ausführlicher) Beweiswürdigung folgend - das BVwG den glaubhaften Kern abgesprochen haben. Die Revision zeigt diesbezüglich nicht auf, weshalb das BVwG eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Abgesehen davon hat das BVwG begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen ist und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit einzig gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG beziehenden (großteils pauschalen) Revisionsvorbringen gelingt es den Revisionswerbern nicht, aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre vergleiche , VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Das in diesem Zusammenhang erstattete Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf jenes Fluchtvorbringen, dem das BFA und - dessen (ausführlicher) Beweiswürdigung folgend - das BVwG den glaubhaften Kern abgesprochen haben. Die Revision zeigt diesbezüglich nicht auf, weshalb das BVwG eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Abgesehen davon hat das BVwG begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen ist und deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140439.L00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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