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Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Beschluss als unzulässig zurück. Unter einem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verteidigers ab. Schließlich sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - somit auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - somit auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).
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Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. erneut VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , erneut VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).
Wien, am 27. Februar 2026