1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2025, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 20 Abs. 7 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, die widmungswidrige Verwendung von zwölf näher bezeichneten Zimmern eines Beherbergungsbetriebes als Apartments und somit als Apartmenthaus einzustellen, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einstellung der widmungswidrigen Verwendung der Gästebeherbergungszimmer als Apartments durch die Beseitigung der jeweils dort eingerichteten Küchenzeilen bzw. Kochnischen zu erfolgen habe. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2025, mit welchem der Revisionswerberin gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, die widmungswidrige Verwendung von zwölf näher bezeichneten Zimmern eines Beherbergungsbetriebes als Apartments und somit als Apartmenthaus einzustellen, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einstellung der widmungswidrigen Verwendung der Gästebeherbergungszimmer als Apartments durch die Beseitigung der jeweils dort eingerichteten Küchenzeilen bzw. Kochnischen zu erfolgen habe. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3524/2025-5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision wird als Revisionspunkt geltend macht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Führung eines Gewerbebetriebes mit zwölf Beherbergungseinheiten, jeweils mit Kochnische, verletzt.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/06/0170, Rn. 3, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/06/0170, Rn. 3, mwN).
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Mit dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verkennt die Revisionswerberin den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im baupolizeilichen Auftragsverfahren ist zu prüfen, ob die zwölf Gästebeherbergungszimmer in Übereinstimmung mit der erteilten Baubewilligung vom 9. März 2020 und den Einreichplänen (Tektur vom 30. September 2019) errichtet wurden und betrieben werden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Revisionswerberin nicht in ihrem „Recht auf Führung eines Gewerbebetriebes“ verletzt werden, weil gewerberechtliche Aspekte im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen sind.
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Die Revision erweist sich somit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich somit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Im Übrigen ist auch die Zulässigkeitsbegründung nicht rechtskonform ausgeführt, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat bzw. von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen abgewichen worden wäre. Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen vielmehr (bloß) Revisionsgründe dar (vgl. etwa VwGH 23.9.2025, Ra 2025/06/0250, Rn. 7ff, mwN).Im Übrigen ist auch die Zulässigkeitsbegründung nicht rechtskonform ausgeführt, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat bzw. von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen abgewichen worden wäre. Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision stellen vielmehr (bloß) Revisionsgründe dar vergleiche , etwa VwGH 23.9.2025, Ra 2025/06/0250, Rn. 7ff, mwN).
Wien, am 1. März 2026