1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2022, mit welchem ihr Antrag auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung betreffend „etwaige“, sich auf die Firma P. beziehende Verfahren, auf Grundlage des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 17 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und mit welchem ihrem Antrag, bescheidmäßig über das ihr vermeintlich nicht zustehende Akteneinsichtsrecht abzusprechen, stattgegeben (Spruchpunkt II.) worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass der darin genannte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2022, mit welchem ihr Antrag auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung betreffend „etwaige“, sich auf die Firma P. beziehende Verfahren, auf Grundlage des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und mit welchem ihrem Antrag, bescheidmäßig über das ihr vermeintlich nicht zustehende Akteneinsichtsrecht abzusprechen, stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass der darin genannte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sowie „nach der BauproduktenVO (EU) 305/2011 und nach der MarktüberwachungsVO (EU) 2019/1020“, in ihrem Recht, als Partei im Sinn des § 8 AVG anerkannt zu werden sowie in ihrem Recht als Wirtschaftsakteur (Händler) im Verfahren eines anderen Wirtschaftsakteurs (Hersteller) Akteneinsicht zu erhalten bzw. als Partei anerkannt zu werden, verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG sowie „nach der BauproduktenVO (EU) 305 aus 2011, und nach der MarktüberwachungsVO (EU) 2019/1020“, in ihrem Recht, als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG anerkannt zu werden sowie in ihrem Recht als Wirtschaftsakteur (Händler) im Verfahren eines anderen Wirtschaftsakteurs (Hersteller) Akteneinsicht zu erhalten bzw. als Partei anerkannt zu werden, verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN). 6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt werden.
7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
8
Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
9
Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf VwGH 27.8.2013,
2013/06/0128, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist auszuführen, dass der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt, in welchem es um die Frage der Parteistellung des Bauführers in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an die Bauherren ging, mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Auch aus den in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zur Parteistellung des Bauführers in einem Verfahren betreffend die Baueinstellung wegen Mängel der Bauführung lässt sich für den Revisionsfall nichts gewinnen, weil schon nicht klar ist und von der revisionswerbenden Partei auch nicht dargestellt wird, auf welches konkrete, gegen die Firma P. geführte Verfahren sich ihr Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht überhaupt beziehen soll und demnach im Dunkeln bleibt, inwiefern fallbezogen die revisionswerbende Partei als Händlerin vermöge eines rechtlichen Interesses daran beteiligt sein könnte.
10
Weiters existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zukommt (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 8 Rz 2 ff. dargestellte Judikatur). Die Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass bzw. inwiefern das Unionsrecht fallbezogen eine andere Beurteilung gebieten würde.Weiters existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG zukommt vergleiche , dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 8, Rz 2 ff. dargestellte Judikatur). Die Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass bzw. inwiefern das Unionsrecht fallbezogen eine andere Beurteilung gebieten würde.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. März 2026