TE Vwgh Beschluss 2026/3/1 Ra 2023/06/0132

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Veröffentlicht am 01.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K H GmbH, vertreten durch Dr. Mathias Görg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. April 2023, LVwG 41.17-7110/2022-6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Institut für Bautechnik), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Steiermärkischen Landesregierung Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2022, mit welchem ihr Antrag auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung betreffend „etwaige“, sich auf die Firma P. beziehende Verfahren, auf Grundlage des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 17 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und mit welchem ihrem Antrag, bescheidmäßig über das ihr vermeintlich nicht zustehende Akteneinsichtsrecht abzusprechen, stattgegeben (Spruchpunkt II.) worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass der darin genannte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2022, mit welchem ihr Antrag auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung betreffend „etwaige“, sich auf die Firma P. beziehende Verfahren, auf Grundlage des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und mit welchem ihrem Antrag, bescheidmäßig über das ihr vermeintlich nicht zustehende Akteneinsichtsrecht abzusprechen, stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass der darin genannte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 17 AVG sowie „nach der BauproduktenVO (EU) 305/2011 und nach der MarktüberwachungsVO (EU) 2019/1020“, in ihrem Recht, als Partei im Sinn des § 8 AVG anerkannt zu werden sowie in ihrem Recht als Wirtschaftsakteur (Händler) im Verfahren eines anderen Wirtschaftsakteurs (Hersteller) Akteneinsicht zu erhalten bzw. als Partei anerkannt zu werden, verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Gewährung von Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG sowie „nach der BauproduktenVO (EU) 305 aus 2011, und nach der MarktüberwachungsVO (EU) 2019/1020“, in ihrem Recht, als Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG anerkannt zu werden sowie in ihrem Recht als Wirtschaftsakteur (Händler) im Verfahren eines anderen Wirtschaftsakteurs (Hersteller) Akteneinsicht zu erhalten bzw. als Partei anerkannt zu werden, verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5
Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche , etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001 und 0002, mwN).
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt werden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Informationsübermittlung bzw. Übermittlung einer teilweisen Aktenabschrift, insbesondere Bescheidübermittlung als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte die revisionswerbende Partei allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten verletzt werden.
7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
8
Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
9
Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf VwGH 27.8.2013, 2013/06/0128, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist auszuführen, dass der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt, in welchem es um die Frage der Parteistellung des Bauführers in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an die Bauherren ging, mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Auch aus den in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zur Parteistellung des Bauführers in einem Verfahren betreffend die Baueinstellung wegen Mängel der Bauführung lässt sich für den Revisionsfall nichts gewinnen, weil schon nicht klar ist und von der revisionswerbenden Partei auch nicht dargestellt wird, auf welches konkrete, gegen die Firma P. geführte Verfahren sich ihr Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht überhaupt beziehen soll und demnach im Dunkeln bleibt, inwiefern fallbezogen die revisionswerbende Partei als Händlerin vermöge eines rechtlichen Interesses daran beteiligt sein könnte.
10
Weiters existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zukommt (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 8 Rz 2 ff. dargestellte Judikatur). Die Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass bzw. inwiefern das Unionsrecht fallbezogen eine andere Beurteilung gebieten würde.Weiters existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Person in einem konkreten Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG zukommt vergleiche , dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 8, Rz 2 ff. dargestellte Judikatur). Die Zulässigkeitsbegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass bzw. inwiefern das Unionsrecht fallbezogen eine andere Beurteilung gebieten würde.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023060132.L00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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