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Der Erstrevisionswerber ist der Vater des Zweit- und Drittrevisionswerbers. Alle sind Staatsangehörige des Iran. Sie stellten nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet mittels eines gültigen griechischen Visums am 27. Juli 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diese wurden im Wesentlichen mit der Verfolgung des Erstrevisionswerbers aufgrund der Herstellung von Kreuzen im Iran sowie seiner Konversion zum Christentum begründet.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 10. Jänner 2025 ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Erstrevisionswerber sei nur zum Schein konvertiert. Auch eine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund der Herstellung von Kreuzen sei nicht erfolgt. Der Zweit- und Drittrevisionswerber hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
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In den gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen beantragten die Revisionswerber jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2025 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jeweils gewährt wurde.In den gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen beantragten die Revisionswerber jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2025 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG jeweils gewährt wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Die Revisionswerber wenden sich zur Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der behaupteten Konversion des Erstrevisionswerbers.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/20/0733, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/20/0733, mwN).
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Das Bundesverwaltungsgericht führte in Anwesenheit des Erst- und Zweitrevisionswerbers eine mündliche Verhandlung durch, verschaffte sich in deren Rahmen einen unmittelbaren Eindruck von ihnen, befragte den Erstrevisionswerber ausführlich zu den vorgebrachten Gründen einer Verfolgung und vernahm den Pastor der Gemeinde des Erstrevisionswerbers als Zeugen. In seiner Entscheidung würdigte es die aufgenommenen Beweise umfassend und legte in schlüssiger Weise dar, warum sämtlichem Vorbringen nicht zu folgen sei.
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Die Revisionswerber zeigen mit ihrem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären und legen sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
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Darüber hinaus wird auf das Zulässigkeitsvorbringen der unvertretbaren Beweiswürdigung in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen und schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530, mwN).Darüber hinaus wird auf das Zulässigkeitsvorbringen der unvertretbaren Beweiswürdigung in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen und schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen vergleiche , etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0530, mwN). 14
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2026