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Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht ihn zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. In der Belehrung wies das Verwaltungsgericht den Revisionswerber darauf hin, dass für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig sei.Über den Revisionswerber wurden mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht ihn zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. In der Belehrung wies das Verwaltungsgericht den Revisionswerber darauf hin, dass für den vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig sei.
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Mit E-Mail vom 19. Jänner 2026 erhob der Revisionswerber „binnen offener Frist die außerordentliche Revision“.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden vergleiche , etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206, mwN).
Wien, am 3. März 2026