1
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
3
Nach den in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkten erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen subjektiven Rechten verletzt, macht die Revisionspunkte
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inhaltliche Rechtswidrigkeit
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Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend und ...“.
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Wird der Revisionspunkt, wie hier, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).Wird der Revisionspunkt, wie hier, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , neuerlich VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
5
Bei den in der Revision angeführten Rechtsverletzungen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Es besteht kein abstraktes Recht auf fehlerfreie Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen. Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten sondern um die Behauptung von Revisionsgründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (vgl. zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zur Aktenwidrigkeit und zur Verletzung von Verfahrensvorschriften VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095; zur willkürlichen Rechtsauslegung VwGH 15.10.2013, 2011/02/0106; zur Ergänzungsbedürftigkeit VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; und zur Befangenheit VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, sowie VwGH 25.6.2008, 2007/03/0181 bis 0184, jeweils mwN).Bei den in der Revision angeführten Rechtsverletzungen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Es besteht kein abstraktes Recht auf fehlerfreie Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen. Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten sondern um die Behauptung von Revisionsgründen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können vergleiche , zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zur Aktenwidrigkeit und zur Verletzung von Verfahrensvorschriften VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095; zur willkürlichen Rechtsauslegung VwGH 15.10.2013, 2011/02/0106; zur Ergänzungsbedürftigkeit VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; und zur Befangenheit VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, sowie VwGH 25.6.2008, 2007/03/0181 bis 0184, jeweils mwN). 6
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026