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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ra 2025/07/0299-9, wurde das Verfahren über die dem Verwaltungsgerichtshof als Revisionen gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. September 2025 vorgelegten (als „Vorstellung“ bezeichneten) Eingaben des Antragstellers gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wegen unterbliebener vollständiger Behebung von Mängeln eingestellt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2026, Ra 2025/07/0299-9, wurde das Verfahren über die dem Verwaltungsgerichtshof als Revisionen gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. September 2025 vorgelegten (als „Vorstellung“ bezeichneten) Eingaben des Antragstellers gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG wegen unterbliebener vollständiger Behebung von Mängeln eingestellt.
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Mit einem vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2026, Ra 2025/07/0299-7, wurde bereits ein im Rahmen dieses Revisionsverfahrens gestellter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.
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In seiner nunmehr am 17. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Eingabe nimmt der Antragsteller auf das Revisionsverfahren zu Ra 2025/07/0299 Bezug und gibt zunächst an, dass an den Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Verfahrenshilfe und Vorstellung gestellt und diesem Antrag keine Folge gegeben worden sei. Nach Ausführungen über eine angebliche „Verfehlung und Missachtung des Erstgerichts“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt er schließlich einen Antrag „beim VwGH betreffend Aufhebung“.
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Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. etwa VwGH 23.3.2022, Ra 2021/02/0141, mwN).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche , etwa VwGH 23.3.2022, Ra 2021/02/0141, mwN). 5
Die als Rechtsmittel gegen die Beschlüsse vom 20. Jänner 2026 und 28. Jänner 2026 anzusehende Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die als Rechtsmittel gegen die Beschlüsse vom 20. Jänner 2026 und 28. Jänner 2026 anzusehende Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 12.11.2021, So 2021/03/0012).Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , VwGH 12.11.2021, So 2021/03/0012).
Wien, am 5. März 2026