1
Die Revisionswerberin betreibt ein Hotel. Strittig ist, ob die Nutzung einer bislang privat genutzten Wohnung für den Hotelbetrieb im Jahr 2011 zu einer Einlage und damit zur Erweiterung des Umfangs des notwendigen Betriebsvermögens geführt hat, und somit zur Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Hotelgebäudes um den Einlagewert, oder ob die privat genutzte Fläche auf Grund ihrer untergeordneten Bedeutung bereits vor der Nutzungsänderung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen und in den zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten war.
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Für das revisionsgegenständliche Jahr 2013 machte die Revisionswerberin, entsprechend ihrer Rechtsansicht, dass 2011 eine Einlage erfolgt war, eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Hotelgebäude unter Berücksichtigung der um den Einlagewert erhöhten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes geltend.
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Mit Bescheid vom 30. November 2015 stellte das Finanzamt die Einkünfte für 2013 gemäß § 188 BAO ohne Berücksichtigung der von der Revisionswerberin geltend gemachten AfA-Erhöhung fest.Mit Bescheid vom 30. November 2015 stellte das Finanzamt die Einkünfte für 2013 gemäß Paragraph 188, BAO ohne Berücksichtigung der von der Revisionswerberin geltend gemachten AfA-Erhöhung fest.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Durchführung eines Erörterungstermines gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Durchführung eines Erörterungstermines gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurück.
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Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, dass die strittige Einlage 2011 erfolgt sei. Diese sei vom Finanzamt nicht anerkannt worden und auf dieser Grundlage sei der Feststellungsbescheid 2011 ergangen, der aber nicht angefochten worden sei.
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Soweit sich die Beschwerde gegen die nicht anerkannte Einlage und die daraus resultierende Konsequenz, dass die entsprechende AfA gestrichen worden sei wende, gehe sie ins Leere, weil ein solcher Abspruch im Feststellungsbescheid 2013 nicht enthalten sei. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Unter einem hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Soweit sich die Beschwerde gegen die nicht anerkannte Einlage und die daraus resultierende Konsequenz, dass die entsprechende AfA gestrichen worden sei wende, gehe sie ins Leere, weil ein solcher Abspruch im Feststellungsbescheid 2013 nicht enthalten sei. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Unter einem hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO nicht vorlägen und diese daher inhaltlich zu erledigen gewesen wäre.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde nach Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO nicht vorlägen und diese daher inhaltlich zu erledigen gewesen wäre.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
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Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht - von hier nicht betroffenen Fällen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Bundesfinanzgericht - von hier nicht betroffenen Fällen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt. Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; und 25.4.2013, 2012/15/0161).Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz BAO begrenzt. Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat vergleiche , etwa VwGH 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; und 25.4.2013, 2012/15/0161). 13
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. November 2015 die Einkünfte der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2013 gemäß § 188 BAO festgestellt. In diesem Bescheid wurde die von der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2013 erklärte AfA nicht im geltend gemachten Umfang berücksichtigt und demzufolge Einkünfte in einem höheren Ausmaß als erklärt festgestellt.Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. November 2015 die Einkünfte der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2013 gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt. In diesem Bescheid wurde die von der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2013 erklärte AfA nicht im geltend gemachten Umfang berücksichtigt und demzufolge Einkünfte in einem höheren Ausmaß als erklärt festgestellt.
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In der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Beschwerde wendet sich die revisionswerbende Partei klar und eindeutig gegen die teilweise Nichtberücksichtigung der von ihr für das Jahr 2013 geltend gemachten AfA. Die Höhe der AfA war somit Sache des Beschwerdeverfahrens, weshalb für die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Beschwerde kein Raum verbleibt.
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Soweit das Bundesfinanzgericht seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1970, 1291/69, stützt, ist darauf zu verweisen, dass der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Vom dortigen Beschwerdeführer wurde das Fehlen von Absprüchen bekämpft, die außerhalb des vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten Zeitraumes und damit außerhalb jener Sache lagen, die den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat (vgl. idS und damit ebenfalls nicht einschlägig auch VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; und 7.9.2021, Ro 2018/15/0026).Soweit das Bundesfinanzgericht seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1970, 1291/69, stützt, ist darauf zu verweisen, dass der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Vom dortigen Beschwerdeführer wurde das Fehlen von Absprüchen bekämpft, die außerhalb des vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten Zeitraumes und damit außerhalb jener Sache lagen, die den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat vergleiche , idS und damit ebenfalls nicht einschlägig auch VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; und 7.9.2021, Ro 2018/15/0026). 16
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. März 2026