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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. G A, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. März 2023, Zl. RV/7103456/2021, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 9. März 2026
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160073.L00Im RIS seit
15.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026