TE Vwgh Beschluss 2026/3/9 Ra 2023/16/0073

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Veröffentlicht am 09.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §271 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 271 heute
  2. BAO § 271 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. BAO § 271 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. BAO § 271 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 271 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  7. BAO § 271 gültig von 01.01.1962 bis 12.01.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. G A, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. März 2023, Zl. RV/7103456/2021, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der revisionsgegenständliche Fall gleicht hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der zu entscheidenden Rechtsfrage nach der Einbeziehung von Kosten für „Zusatzleistungen“ in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2025, Ra 2022/16/0101, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, entschieden hat.Der revisionsgegenständliche Fall gleicht hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der zu entscheidenden Rechtsfrage nach der Einbeziehung von Kosten für „Zusatzleistungen“ in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2025, Ra 2022/16/0101, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, entschieden hat.
2
Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis vom 25. August 2022, RV/7103431/2016, bei einem vergleichbaren Bauherrnmodell die Finanzierungsfreiheit der Erwerber anerkannt, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht vertretene Ansicht, wonach die Kosten der Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen seien, nicht geteilt hat (vgl. VwGH 27.3.2025, Ra 2022/16/0106, unter Verweis auf VwGH 27.2.2025, Ra 2022/16/0101).Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis vom 25. August 2022, RV/7103431/2016, bei einem vergleichbaren Bauherrnmodell die Finanzierungsfreiheit der Erwerber anerkannt, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht vertretene Ansicht, wonach die Kosten der Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen seien, nicht geteilt hat vergleiche , VwGH 27.3.2025, Ra 2022/16/0106, unter Verweis auf VwGH 27.2.2025, Ra 2022/16/0101).
3
Wenn abschließend gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe über den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1 BAO) nicht entschieden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Aussetzung im Ermessen des Bundesfinanzgerichts liegt und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens hat (vgl. etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).Wenn abschließend gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe über den Antrag auf Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 271, Absatz eins, BAO) nicht entschieden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Aussetzung im Ermessen des Bundesfinanzgerichts liegt und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens hat vergleiche , etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
4
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
5
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. März 2026

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160073.L00

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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