RS Vwgh 2026/3/10 Ro 2023/04/0007

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Veröffentlicht am 10.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/15/0059 E 30. Jänner 2025 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023040007.J02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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