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Mit Antrag vom 4. März 2025 begehrte die Erstrevisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der zweitrevisionswerbenden Partei als „qualifizierte Mitarbeiterin im Qualitäts- und Lagermanagement“.Mit Antrag vom 4. März 2025 begehrte die Erstrevisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der zweitrevisionswerbenden Partei als „qualifizierte Mitarbeiterin im Qualitäts- und Lagermanagement“.
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Die gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG befasste, vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 14. April 2025 die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG.Die gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG befasste, vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 14. April 2025 die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18. Juli 2025 abgewiesen.
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Das über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Dezember 2025 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das über Vorlageantrag der revisionswerbenden Parteien mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Dezember 2025 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die zweitrevisionswerbende Partei habe in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung drei bewilligungspflichtige ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass hierfür Bewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien. Beschäftigungsbewilligungen seien lediglich für die D GmbH als Dienstgeberin erteilt worden. Die Anmeldung der Arbeitskräfte sei im Hinblick auf näher umschriebene Zeiträume zwischen September 2023 und Oktober 2024 jedoch bei der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgt. Es sei von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG auszugehen. Da - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt habe - bereits in die Dienstverträge mit der D GmbH eine Klausel aufgenommen worden sei, wonach sich der gewöhnliche Arbeitsort u.a. auch in den Betriebsstätten der zweitrevisionswerbenden Partei befinde, und somit bereits in den Dienstverträgen ein Arbeitseinsatz bei der zweitrevisionswerbenden Partei vorgesehen gewesen sei, sei letztlich nicht davon auszugehen gewesen, dass es sich lediglich um einen internen Anmeldefehler gehandelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne eines geringen Grades des Verschuldens oder einer kurzen Dauer des Verstoßes gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG lägen nicht vor. Die zu treffende Prognoseentscheidung, ob künftig zweifelsfrei eine Einhaltung der Vorgaben des AuslBG zu erwarten sei, sei zum Nachteil der zweitrevisionswerbenden Partei ausgefallen. Der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stehe somit § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG entgegen. Auch seien die Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG nicht erfüllt gewesen. Die Erstrevisionswerberin erreiche nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach der Anlage C zum AuslBG; insbesondere hätten die vorgelegten Dienstzeugnisse nicht ausgereicht, um den Nachweis von Berufserfahrung zu erbringen. Schließlich erfolge keine tatsächliche Entlohnung in der Höhe des gesetzlich vorgesehenen monatlichen Mindestbruttoentgelts für sonstige Schlüsselkräfte. Es bestünden - wie schon die belangte Behörde ins Treffen geführt habe - erhebliche Zweifel an dem in der Arbeitgebererklärung angegebenen Entgelt, das gemessen am kollektivvertraglichen Mindestentgelt eine Überbezahlung von über 40 % bedeuten würde und exakt dem gesetzlich geforderten Mindestlohn für Schlüsselkräfte entspreche. Die angeführte Entlohnung sei nicht glaubhaft und diene offenkundig dem Zweck, das vorgeschriebene Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte zu erreichen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die zweitrevisionswerbende Partei habe in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung drei bewilligungspflichtige ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass hierfür Bewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien. Beschäftigungsbewilligungen seien lediglich für die D GmbH als Dienstgeberin erteilt worden. Die Anmeldung der Arbeitskräfte sei im Hinblick auf näher umschriebene Zeiträume zwischen September 2023 und Oktober 2024 jedoch bei der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgt. Es sei von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG auszugehen. Da - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt habe - bereits in die Dienstverträge mit der D GmbH eine Klausel aufgenommen worden sei, wonach sich der gewöhnliche Arbeitsort u.a. auch in den Betriebsstätten der zweitrevisionswerbenden Partei befinde, und somit bereits in den Dienstverträgen ein Arbeitseinsatz bei der zweitrevisionswerbenden Partei vorgesehen gewesen sei, sei letztlich nicht davon auszugehen gewesen, dass es sich lediglich um einen internen Anmeldefehler gehandelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne eines geringen Grades des Verschuldens oder einer kurzen Dauer des Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG lägen nicht vor. Die zu treffende Prognoseentscheidung, ob künftig zweifelsfrei eine Einhaltung der Vorgaben des AuslBG zu erwarten sei, sei zum Nachteil der zweitrevisionswerbenden Partei ausgefallen. Der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stehe somit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG entgegen. Auch seien die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt gewesen. Die Erstrevisionswerberin erreiche nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach der Anlage C zum AuslBG; insbesondere hätten die vorgelegten Dienstzeugnisse nicht ausgereicht, um den Nachweis von Berufserfahrung zu erbringen. Schließlich erfolge keine tatsächliche Entlohnung in der Höhe des gesetzlich vorgesehenen monatlichen Mindestbruttoentgelts für sonstige Schlüsselkräfte. Es bestünden - wie schon die belangte Behörde ins Treffen geführt habe - erhebliche Zweifel an dem in der Arbeitgebererklärung angegebenen Entgelt, das gemessen am kollektivvertraglichen Mindestentgelt eine Überbezahlung von über 40 % bedeuten würde und exakt dem gesetzlich geforderten Mindestlohn für Schlüsselkräfte entspreche. Die angeführte Entlohnung sei nicht glaubhaft und diene offenkundig dem Zweck, das vorgeschriebene Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte zu erreichen.
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Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheine und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, der Revision Folge geben, das angefochtene Erkenntnis aufheben und dem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stattgeben, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie den revisionswerbenden Parteien Kostenersatz zusprechen.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet. Die Feststellungen zu den erteilten Beschäftigungsbewilligungen sowie den Anmeldungen der drei ausländischen Arbeitskräfte zur Sozialversicherung seien von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten worden. Aufgrund der Angaben in den übermittelten Dienstverträgen zum Arbeitsort könne nicht von einem bloßen Anmeldefehler ausgegangen werden. Den revisionswerbenden Parteien sei im behördlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt worden. Es seien Nachweise betreffend Berufsausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse der Erstrevisionswerberin vorgelegt worden. Der Sachverhalt ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Dokumenten und Stellungnahmen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet:
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Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. auch VwGH 29.3.2023, Ra 2023/09/0011 bis 12, mwN).Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche , EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird vergleiche , auch VwGH 29.3.2023, Ra 2023/09/0011 bis 12, mwN). 11
Zudem gehört es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 18.4.2025, Ra 2024/09/0091 bis 0092, mwN).Zudem gehört es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , VwGH 18.4.2025, Ra 2024/09/0091 bis 0092, mwN). 12
Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung schon deshalb geboten, weil die revisionswerbenden Parteien der Annahme der belangten Behörde, dass aufgrund der erfolgten Anmeldungen zur Sozialversicherung sowie der Vereinbarung in den Dienstverträgen zum „Gewöhnlichen Arbeitsort“ davon ausgehen sei, dass die zweitrevisionswerbende Partei die drei namentlich genannten ausländischen Arbeitskräfte beschäftigt habe, im Beschwerdeverfahren konkret entgegentraten. Dieser Annahme der belangten Behörde hätte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen dürfen, ohne sich mit dem dazu erstatteten Vorbringen näher auseinanderzusetzen, in dessen Rahmen die revisionswerbenden Parteien darauf verwiesen, dass in diesen Dienstverträgen standardisierte Formulierungen verwendet worden seien sowie die Anmeldungen zur Sozialversicherung infolge der engen organisatorischen und personellen Verflechtungen in der konzerninternen Struktur fälschlicherweise bei der zweitrevisionswerbenden Partei anstatt bei der D GmbH erfolgt seien, die aufgetretenen Fehler aber ausschließlich die interne Zuordnung innerhalb des Konzerns betroffen hätten und die Arbeitsverhältnisse zu keinem Zeitpunkt ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligungen geführt, sondern lediglich formell fehlerhaft einem anderen, rechtlich verbundenen Unternehmen zugeordnet worden seien.
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Zur Klärung der Frage, ob diese Arbeitskräfte tatsächlich in einer der Betriebsstätten der zweitrevisionswerbenden Partei zum Einsatz gekommen sind, wären diese Einwände im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den revisionswerbenden Parteien zu erörtern und die in der Beschwerde beantragte Zeugin einzuvernehmen gewesen.
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Dasselbe gilt auch hinsichtlich der beabsichtigten künftigen Entlohnung der Erstrevisionswerberin durch die zweitrevisionswerbende Partei, zumal die belangte Behörde die hierzu getätigten Angaben in der Arbeitgebererklärung als nicht glaubhaft erachtete und die revisionswerbenden Parteien den diesbezüglichen Erwägungen unter Verweis auf die aktuelle Marktlage, Schwierigkeiten bei der Besetzung von bestimmten Positionen sowie darauf, dass es sich bei einer Überbezahlung um ein legitimes Mittel zur Anerkennung und Motivation von Mitarbeitern sowie zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften handle, entgegentraten.
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Schließlich durfte das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts seiner - nicht näher begründeten - Ausführungen, wonach die von der Erstrevisionswerberin vorgelegten Dienstzeugnisse als Nachweis der Berufserfahrung nicht ausreichen würden, nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0003, mwN); vielmehr wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der Erstrevisionswerberin zu erörtern gewesen, welche Berufserfahrung diese erworben hat.Schließlich durfte das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts seiner - nicht näher begründeten - Ausführungen, wonach die von der Erstrevisionswerberin vorgelegten Dienstzeugnisse als Nachweis der Berufserfahrung nicht ausreichen würden, nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0003, mwN); vielmehr wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der Erstrevisionswerberin zu erörtern gewesen, welche Berufserfahrung diese erworben hat. 16
Indem das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2023/09/0168, mwN).Indem das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 29.1.2024, Ra 2023/09/0168, mwN). 17
Der von den revisionswerbenden Parteien gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch schon aufgrund der im fortzusetzenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).Der von den revisionswerbenden Parteien gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegen jedoch schon aufgrund der im fortzusetzenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden mündlichen Verhandlung nicht vor vergleiche , VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN). 18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung gegebenenfalls auch die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 8 AuslBG sowie die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Prognoseentscheidung betreffenden Sachverhaltselemente zu klären sein werden.Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung gegebenenfalls auch die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG sowie die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Prognoseentscheidung betreffenden Sachverhaltselemente zu klären sein werden.
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Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. März 2026